Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 11
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Konsumentenschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergüngstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz; TNG)
 
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Timesharing im Sinne der aktuellen Timesharing-Richtlinie bezeichnet das Recht, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zu einem festgelegten oder festlegbaren Zeitpunkt des Jahres eine bestimmte Zeit (bspw. eine oder mehrere Wochen) in einer Ferienunterkunft verbringen zu dürfen. Das bedeutet: Anbieter versprechen Urlaubern günstige Ferienwochen für einen längeren Zeitraum, wenn sie langfristige Wohnrechte in einem Feriendomizil oder Anteile am Unternehmen kaufen. Und tatsächlich erfreut sich diese Art des Urlaubs in vielen EU-Staaten grosser Beliebtheit: Allein in der EU verzeichnet die Timesharing-Branche einen Umsatz von über 10,5 Milliarden Euro jährlich und schafft über 40.000 Arbeitsplätze. Allerdings sind nicht alle dieser Angebote seriös und der geprellte Konsument merkt oft erst zu spät, welche Tücken der geschlossene Vertrag enthält. Typische Probleme, die im Bereich des Timesharing auftreten sind:
Der Konsument kann nicht frei bestimmen, wann ihm das Objekt zur Verfügung steht. Die Angebote sind zu dem gewünschten Reisetermin nicht verfügbar. Die Anbieter bereichern sich an den angeblichen Nebenkosten der Objekte. Kommt ein Nutzer seinen Zahlungen nicht pünktlich nach, so verfällt sein Wohnrecht. Die Verträge selbst sind oft sehr kompliziert geschrieben und lediglich in der Sprache des Landes, in dem sich das Objekt befindet, abgefasst.
Bislang sicherte eine Richtlinie aus dem Jahr 1994 die Rechte der Konsumenten, die Timesharing-Verträge abgeschlossen hatten. In der Zwischenzeit hat sich der Markt allerdings entscheidend weiterentwickelt: Um geltende Regelungen zu umgehen, haben Anbieter neue Vertragsformen und Produkte entwickelt. Um Konsumenten auch heute entsprechend abzusichern, wurden die Konsumentenrechte in einer neuen europäischen Richtlinie (Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen) ausgeweitet. Timesharing-Konsumentenrechte gelten demnach auch für: Verträge mit einer Laufzeit von weniger als 3 Jahren, Nutzungsrechte von Wohnwagen, Kreuzfahrtschiffen, Hausbooten und Campern sowie den Wiederverkauf und den Tausch von Timeshare-Produkten.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 14. Februar 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Konsumentenschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz; TNG) - Umsetzung der Richtlinie 2008/122/EG - an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (im Folgenden als "Timesharing-Richtlinie" bezeichnet) wurde am 14. Januar 2009 verabschiedet und Anfang Februar 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie ist an die Stelle der Richtlinie 94/47/EG vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien getreten. Die neue Richtlinie unterscheidet sich in mehreren Punkten grundlegend von ihrer Vorgängerin. Zum einen wurde der Anwendungsbereich ausgedehnt. Die neue Richtlinie erfasst nun nicht mehr bloss Immobilien, sondern auch bewegliche Sachen, die als "Übernachtungsunterkünfte" (Art. 2 Abs. 1
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Bst. a der Richtlinie) dienen können, also etwa Wohnmobile und Wohnwagen, Hausboote oder Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen. Zum anderen wurden der Anwendungsbereich in zeitlicher Hinsicht erweitert: Erfasste die alte Richtlinie Rechte erst ab einer Mindestdauer von drei Jahren, so fallen Nutzungsrechte nun schon dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie eine Laufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen. Und schliesslich beschränkt sich die neue Richtlinie nicht darauf, bestimmte Gesichtspunkte bloss von Teilzeitnutzungsverträgen zu regeln. Vielmehr bezieht sie auch andere Vertragstypen in ihren Regelungskreis ein. Dabei handelt es sich um Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Verträge, die in irgendeiner Weise mit Teilzeitnutzungsverträgen bzw. Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte zusammenhängen, wie Wiederverkaufsverträge und Tauschverträge. Ein weiterer grundlegender Unterschied zwischen neuem und altem Richtlinienrecht liegt darin, dass die frühere Richtlinie den EWR-Vertragsstaaten die Möglichkeit offen liess, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Konsumenten aufrecht zu erhalten oder zu erlassen, somit nur eine Mindestharmonisierung des Konsumentenschutzes vorsah. Die neue Timesharing-Richtlinie etabliert demgegenüber ein vollharmonisiertes Konsumentenschutzrecht: Innerstaatliche Bestimmungen, die in den von der Richtlinie erfassten Bereichen inhaltlich von der Richtlinie abweichen, sind auch dann unzulässig, wenn sie dem Konsument stärkeren Rechtsschutz oder sonst eine bessere Rechtsposition gewähren (Erwägungsgrund 3 der Timesharing-Richtlinie).
Unverändert geblieben sind hingegen die grundsätzlichen Mechanismen, mit denen der Konsumentenschutz in diesem Bereich gewährleistet werden soll, wie umfassende Informationspflichten des Unternehmer im vorvertraglichen Bereich und für die Phase des Vertragsabschlusses einerseits sowie ein spezifisches, an keine bestimmten Gründe geknüpftes Widerrufsrecht des Konsumenten andererseits. Die Phase der Vertragsabwicklung, also das laufende Vertragsverhältnis, wird von der Richtlinie mit nur vereinzelten Ausnahmen - wie etwa den Regelungen über den Ratenzahlungsplan oder die vorzeitige Vertragsbeendigung bei Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte (Art. 10) - geregelt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2012 / 178
Landtagssitzungen
23. März 2012
Stichwörter
EG-Richt­linie 2008/122/EG
Kon­su­men­ten­schutz bei Teil­nut­zungs - und Nutzungsvergünstigungsvarianten
Teil­nut­zungs­ge­setz
Times­ha­ring-Konsumentenrechte
Times­ha­ring-Richt­linie, Abänderung
TNG (Teilnutzungsgesetz)