Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 110
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ElG) sowie des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 
 
Anlass für die vorliegenden Gesetzesvorschläge ist das Bestreben, das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Teilbereichen zu modernisieren, d.h. einzelne veraltete Regelungen aufzuheben und für andere Bereiche eine zeitgemässe Neuregelung zu treffen. Es handelt sich dabei um verschiedene Bestimmungen in den Bereichen Krankheit, Pflege und Betreuung. Bei dieser Gelegenheit ist auch eine Lockerung bei den damit im Zusammenhang stehenden Betreuungsgutschriften nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) angezeigt.
Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffene Institutionen
AHV-IV-FAK-Anstalten
Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege
Informations- und Beratungsstelle Alter
6
Vaduz, 25. September 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) dem Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wurde im Jahre 1965 erlassen und ist seit 1. Januar 1966 in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet neben Bestimmungen zu den Ergänzungsleistungen auch Bestimmungen zu anderen Leistungen, so zur Hilflosenentschädigung, zu den besonderen medizinischen Massnahmen und zum Betreuungs- und Pflegegeld für häusliche Betreuung.
Die im ELG enthaltenen Leistungen sind unterschiedlich aufgebaut und finanziert. Zum Teil sind im ELG enthaltene Leistungen an den Wohnsitz gebunden, in
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besonderen Konstellationen (zwischenstaatliches Recht) sind diese auch exportierbar, gewisse Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig und bei anderen besteht ein Anspruch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bezügers. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt teilweise ausschliesslich durch das Land und teilweise durch Land und Gemeinden zusammen. Nachstehend findet sich ein Überblick über die Leistungen und deren - zum Teil -unterschiedlichen Grundausrichtungen:
 
Leistungen
Wohnsitz
Wirtschaftliche Bedarfsprüfung
Finanzierung
Ergänzungsleistungen
wohnsitzgebunden
ja
Land und
Gemeinden
Hilflosenentschädigung
exportierbar
nein
Land
Bes. med. Massnahmen
Behandlung im Ausland möglich
nein
Land
Betreuungs- und Pflegegeld
wohnsitzgebunden
nein
Land und
Gemeinden
LR-Systematik
8
83
831
8
83
831
LGBl-Nummern
2013 / 071
2013 / 070
Landtagssitzungen
25. Oktober 2012
Stichwörter
AHVG, Abän­de­rung (Locke­rung Bestreuungsvorschriften)
Alters- und Hin­ter­las­sen­ver­si­che­rung, Gesetz, Abän­de­rung (Locke­rung Bestreuungsvorschriften)
ELG, Abän­de­rung (Modernisierung)
Ergän­zungs­lei­stungen zur AHV, Gesetz, Abän­de­rung (Modernisierung)