Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ElG) sowie des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Anlass für die vorliegenden Gesetzesvorschläge ist das Bestreben, das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Teilbereichen zu modernisieren, d.h. einzelne veraltete Regelungen aufzuheben und für andere Bereiche eine zeitgemässe Neuregelung zu treffen. Es handelt sich dabei um verschiedene Bestimmungen in den Bereichen Krankheit, Pflege und Betreuung. Bei dieser Gelegenheit ist auch eine Lockerung bei den damit im Zusammenhang stehenden Betreuungsgutschriften nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) angezeigt.
Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffene Institutionen
AHV-IV-FAK-Anstalten
Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege
Informations- und Beratungsstelle Alter
6
Vaduz, 25. September 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) dem Landtag zu unterbreiten.
Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wurde im Jahre 1965 erlassen und ist seit 1. Januar 1966 in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet neben Bestimmungen zu den Ergänzungsleistungen auch Bestimmungen zu anderen Leistungen, so zur Hilflosenentschädigung, zu den besonderen medizinischen Massnahmen und zum Betreuungs- und Pflegegeld für häusliche Betreuung.
Die im ELG enthaltenen Leistungen sind unterschiedlich aufgebaut und finanziert. Zum Teil sind im ELG enthaltene Leistungen an den Wohnsitz gebunden, in
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besonderen Konstellationen (zwischenstaatliches Recht) sind diese auch exportierbar, gewisse Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig und bei anderen besteht ein Anspruch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bezügers. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt teilweise ausschliesslich durch das Land und teilweise durch Land und Gemeinden zusammen. Nachstehend findet sich ein Überblick über die Leistungen und deren - zum Teil -unterschiedlichen Grundausrichtungen:
Leistungen | Wohnsitz | Wirtschaftliche Bedarfsprüfung | Finanzierung |
Ergänzungsleistungen | wohnsitzgebunden | ja | Land und Gemeinden
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Hilflosenentschädigung | exportierbar | nein | Land |
Bes. med. Massnahmen | Behandlung im Ausland möglich | nein | Land |
Betreuungs- und Pflegegeld | wohnsitzgebunden | nein | Land und Gemeinden
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