Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 115
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Verordnung
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
7.Stel­lung­nahme der Verbände
8.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 173/2012 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union)
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Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ersetzt die Roamingverordnung von 2007 (Verordnung (EG) Nr. 717/2007) und deren Abänderungsverordnung von 2009 (Verordnung (EG) Nr. 544/2009). Sie soll sicherstellen, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union im Rahmen von unionsweiten Roamingdiensten für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden. Die Verordnung soll zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau in ihrem Anwendungsbereich schaffen, um zum einen den Wettbewerb und die Transparenz am Markt zu fördern und zum anderen Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten.
Die Kernpunkte der Verordnung sind die Preisregulierung im Sinne von Preisobergrenzen auf Vorleistungs- und Endkundenebene für Mobilfunkgespräche, Datendienste und SMS-Nachrichten, eine angestrebte Öffnung der Mobilfunknetze und ein Wechselrecht des Mobilfunknutzers in Bezug auf den gewählten Diensteanbieter. Die wichtigsten Neuerungen sind die Preisobergrenzen für mobiles Datenroaming auf Endkundenebene. Auch die Roamingpreise für Anrufe (abgehend/ankommend) und SMS (abgehend) sind weiter gesunken. Nach den neuen Regeln betragen die Kosten aktuell 29 Cent pro Minute für einen abgehenden Anruf (zzgl. MwSt.), 8 Cent pro Minute für einen eingehenden Anruf (zzgl. MwSt.), 9 Cent für das Versenden einer SMS-Nachricht (zzgl. MwSt.) und 70 Cent pro Megabyte (MB) für Datenabruf oder Internet-Surfen im Ausland (abgerechnet pro Kilobyte) (zzgl. MwSt.).
Flankiert werden diese Massnahmen durch erhöhte Informationspflichten durch den Anbieter und einen zusätzlichen Schutz des Mobilfunknutzers bei Datendiensten.
Die vorliegende Verordnung ist mit der Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar anwendbar. Damit die Verordnung in Liechtenstein voll
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wirken kann, müssen entsprechende Sanktionen erlassen werden, was eine Abänderung des Kommunikationsgesetzes (KomG, LR 784.10) erfordert.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Kommunikation
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Vaduz, 2. Oktober 2012
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Entwurf für einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2012 an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird am 28. September 2012 beschliessen, die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 vom 27. Juni 2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 544/2009 vom 18. Juni 2009, welche mit den Beschlüssen Nr. 143/2007 und Nr. 107/2009 in das EWR-Abkommen über-nommen wurden.
Landtagssitzungen
24. Oktober 2012
Stichwörter
EU-Ver­ord­nung Nr. 531/2012 (Roaming in öffentl. Mobilfunknetzen)
Roaming in öffentl. Mobil­fun­knetzen, Ver­ord­nung (EU) Nr. 531/2012