Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)
(Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben)
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Dieser Bericht und Antrag dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben.
Die Richtlinie 2012/6/EU verfolgt im Wesentlichen die Zielsetzung, den mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwand von Kleinstunternehmen so weit wie möglich zu verringern. Die Richtlinie räumt den einzelnen EWR-Mitgliedstaaten deshalb das Wahlrecht ein, für Kleinstunternehmen klar definierte Erleichterungen in Bezug auf den Detaillierungsgrad der Gliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung, die Pflichtangaben im Anhang, den Jahresbericht und die Offenlegung vorzusehen.
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat bereits in der Vergangenheit stets darauf geachtet, die bestehenden Umsetzungsspielräume der Richtlinie 78/660/EWG zu Gunsten der Rechnungslegungspflichtigen in vollem Umfang zu nützen. Im Rahmen der Umsetzung der gegenständlichen Richtlinie ergeben sich nun weitere Erleichterungen, welche zur Gänze genützt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
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Vaduz, 2. Oktober 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben) zu unterbreiten.
Die Richtlinie 78/660/EWG (Vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie) wurde 1978 mit dem Ziel erlassen, das externe Berichtswesen aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der EU zu harmonisieren. 1983 wurde die Richtlinie 83/349/EWG (Siebente gesellschaftsrechtliche Richtlinie) erlassen, durch die gemeinsame Vorschriften über den konsolidierten Abschluss hinzukamen. Die Vierte und die Siebente gesellschaftsrechtliche Richtlinie ("Rechnungslegungsrichtlinien") bilden zusammen das Kernstück des gemeinschaftlichen Rechtsbestandes auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Diese beiden Richtlinien wurden in den vergangenen 30 Jahren mehrmals geändert.
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Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS-Verordnung) müssen börsennotierte Gesellschaften (und Gesellschaften, deren Schuldtitel an der Börse gehandelt werden) nach IFRS
1 erstellte Abschlüsse vorlegen und sind damit grösstenteils von den Anforderungen der Vierten und der Siebenten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie befreit. Für die Rechnungslegung von kleinen und mittleren Unternehmen stellen diese Richtlinien aber nach wie vor die Grundlage im EWR dar.
Die Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (nachfolgend "Richtlinie 2012/6/EU") soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ein einfaches Rechnungslegungsumfeld für Kleinstbetriebe zu schaffen. Die genannte Richtlinie befindet sich derzeit noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen.
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1 | International Financial Reporting Standards. Dies sind internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Sie sollen losgelöst von nationalen Rechtsvorschriften die Aufstellung international vergleichbarer Jahres- und Konzernabschlüsse regeln. |
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