Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft
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In dem vom Landtag am 23. Mai 1996 beschlossenen Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft (NSchG) - das sich seit seinem Erlass bewährt hat - sind zwei Anpassungen vorzunehmen.
Wird eine Grundfläche mit einem Schutzobjekt nach Art. 5 oder 6 NSchG, also beispielsweise ein Bergrücken, ein Magerwiesenstandort oder der Lebensraum einer bedrohten Tierart, in die Bauzone umgewidmet, soll künftig ein Eingriffsverfahren nach Art. 12 NSchG durchgeführt werden. Dadurch kann eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die beim Vollzug des NSchG zu Tage getreten ist und zu Unklarheiten Anlass gegeben hat.
Zum anderen ist die Strafbestimmung von Art. 50 des Gesetzes, die bestimmte Übertretungen mit einer Busse bis zu 50 000 Franken sanktioniert, an die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anzupassen (Verbot sogenannter Blankettstrafnormen). Aus Art. 50 NSchG soll sich klar und eindeutig ergeben, welche Gesetzesverstösse eine Übertretung konstituieren und als eine solche strafbar sind.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum und Landwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Wald, Natur und Landschaft
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Vaduz, 23. Oktober 2012
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (NSchG) zu unterbreiten.
Das Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117 (NSchG), hat sich in der Praxis bewährt. Das NSchG weist einen umfassenden Geltungsbereich auf und der Gesetzeszweck begründet für den Einzelnen sowie für Land und Gemeinden umfassende Pflichten (Art. 2, 3 und 4 NSchG). Nach Art. 3 des Gesetzes stimmen Land und Gemeinden ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben des Gesetzes ab, insbesondere auch bei der Ausarbeitung von raumplanerischen Instrumenten. Das NSchG weist damit Berührungspunkte zum Baugesetz (BauG) auf, das die Abstimmung der raumwirksamen Massnahmen zwischen Land und Gemeinde regelt. Ebenso wie das NSchG dient auch das BauG natur- und landschaftsschützerischen Zielen. Diesbezüglich wird exemplarisch auf folgende Vorschriften des BauG verwiesen: Art. 11 Abs. 2 Bst. d (Bauordnung), Art. 13 Abs. 3 (Verfahren zum Erlass eines Zonen-
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plans), Art. 59 (Inventare und Register) oder Art. 90 Abs. 1 BauG (Unterhalt und Instandsetzung von Bauten).
Beim Vollzug des NSchG hat sich herausgestellt, dass solche raumwirksamen Massnahmen der Gemeinden, die sich auf schützenswerte Objekte gemäss Art. 5 (z.B. Natur- und Kulturlandschaften, Aussichtspunkte, Bergrücken) oder auf besonders schützenswerte Lebensräume gemäss Art. 6 (z.B. Magerstandorte, Kleingewässer, Naturwälder oder Lebensräume bedrohter Pflanzen- oder Tierarten) auswirken und damit den Gesetzeszweck tangieren, in diesem Gesetz nicht ausreichend geregelt sind. Diese Lücke soll nunmehr geschlossen werden.
Nach den Formulierungen im bestehenden Gesetz kann es in Einzelfällen zu einer Umgehung des Gesetzeszweckes kommen, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt worden sein kann. Wird nämlich eine Grundfläche, die ein Schutzobjekt im Sinne des Gesetzes birgt, in Bauland umgewidmet, verliert das von dieser Massnahme betroffene Schutzobjekt den Schutz des Gesetzes, weil eine solche Umwidmung nach der derzeitigen Gesetzeslage dem Eingriffsverfahren nach Art. 12 nicht unterliegt: Dieses Verfahren gilt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 NSchG nur für "Massnahmen ausserhalb des Baugebietes". Dies wird auch vom Verwaltungsgerichtshof so beurteilt (vgl. VBI 2001/69; vom Staatsgerichtshof bestätigt in StGH 2002/3). Die mit diesem Bericht und Antrag vorgeschlagene Gesetzesänderung dient der Vermeidung einer solchen Rechtsfolge bzw. dem Ziel, die diesbezüglich bestehende Regelungslücke zu füllen.
Bei gleicher Gelegenheit war ein schon länger anstehendes Thema aufzugreifen, nämlich die Anpassung der Blankettstrafnorm des Art. 50 NSchG an allgemeine verfassungsmässige Anforderungen. Blankettstrafnormen zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen der Rechtsunterworfene nicht genau entnehmen kann, welches Verhalten unter Strafe steht bzw. strafrechtlich geahndet werden kann (LES
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1984, 1). Dem ist durch eine verständlichere Fassung von Art. 50 des Gesetzes vorzubeugen.