Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 126/2012 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG; Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates; Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates)
5
Zum Zwecke der Schaffung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes erstellte die Europäische Union 1985 ein "Neues Konzept" ("New Approach") für die technische Harmonisierung der Rechtsvorschriften. Im Zuge der Überarbeitung des "New Approach" wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat ein Massnahmenpaket ("Goods Package") für die Stärkung des freien Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt verabschiedet. Das "Goods Package" enthält als Hauptbestandteile die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, welche zum harmonisierten Produktbereich gehören. Ebenfalls zum "Goods Package" gehört die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind. Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 gehört zum nichtharmonisierter Produktbereich.
Ziel des "Goods Package" ist es, die im EWR bestehenden Handelshemmnisse weiter zu eliminieren und den Binnenmarkt zu stärken sowie den Schutz der Verbraucher vor unsicheren bzw. gefährlichen Produkten zu erhöhen. Dies wird durch eine Harmonisierung der technischen Vorschriften sowie eine Harmonisierung der angewandten Verfahren und Informationsstellen erreicht. Hauptsächlich profitieren werden im Industriesektor tätige kleine und mittlere Unternehmen (KMU), da einmal zugelassene Produkte ohne weiteren Aufwand im gesamten europäischen Wirtschaftsraum vermarktet werden können. Mögliche Marktzugangsverweigerungen müssen künftig von der betroffenen Vertragspartei des EWR-Abkommens mit objektiven Gründen ausführlich dargelegt werden.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 soll der Warenverkehr auf Grundlage des "Cassis de Dijon"-Urteils erleichtert werden. Das "Cassis de Dijon-Prinzip" legt fest, dass ein in einem Mitgliedsstaat rechtmässig in Verkehr gebrachtes Produkt trotz unterschiedlicher nationaler Vorschriften grundsätzlich in jedem anderen Mitgliedsstaat zugelassen werden muss (gegenseitige Anerkennung).Weiters werden mittels dieser Verordnung Produktinfostellen errichtet, deren Aufgabe darin besteht, Informationen über Produkte, für die bisher keine EWR-weit einheitlichen Regelungen getroffen wurden, kostenlos bereit zu stellen.
6
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verpflichtet die Vertragsstaaten des EWR zur Errichtung eines funktionierenden Systems zur Marktüberwachung durch die Bereit- und Sicherstellung der erforderlichen Befugnisse, Ressourcen und Kenntnisse des Personals. Die innerstaatliche Koordination der einzelnen Behörden wird gefordert. Besonderes Augenmerk wird auf die Koordination mit der Behörde für die Kontrolle an der Grenze (i.d.R. Zoll) gelegt. Weiters unterliegen die Vertragsstaaten des EWR der Informationspflicht über die Tätigkeiten und Zuständigkeiten. Diese Pflicht hat an die anderen Vertragsstaaten des EWR und die Europäische Kommission in umfassender und ausführlicher Weise zu erfolgen.
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG enthält harmonisierte Begriffsbestimmungen, einheitliche Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure, weiterführende Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung (einheitliche Definition, Regelung über die Zuständigkeit zur Anbringung des CE-Zeichens), Festlegung der Kriterien und Vorschriften für die nationalen notifizierenden Behörden für das Notifizierungsverfahren und die notifizierten Stellen, Kriterien für Schutzklauselverfahren und Regeln für die Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren.
Die Verordnungen (EG) Nr. 764/2008 und Nr. 765/2008 sind in Liechtenstein ab Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unmittelbar anwendbar. Da das Gesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, das Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren und das Gesetz über die Akkreditierung und Notifizierung Bestimmungen enthalten, die im Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 765/2008 stehen, sind Ergänzungen und Anpassungen notwendig.
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG hat nur indirekte Bedeutung für Liechtenstein. Er richtet sich vornehmlich an EU-Gesetzgeber und hat für Unternehmen, natürliche Personen und Mitgliedstaaten insofern keine direkte Anwendung. Er soll als horizontaler Rahmen für die Bestimmungen dienen, die die gemeinsamen Elemente der von der EU zu erlassenden Gesetzgebung zur technischen Harmonisierung bilden.
7
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit
Amt für Kommunikation
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Amt für Umweltschutz
Amt für Volkswirtschaft
Hochbauamt
Landwirtschaftsamt
Motorfahrzeugkontrolle
Tiefbauamt
8
Vaduz, 23. Oktober 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2012 vom 13. Juli 2012 zu unterbreiten.
Am 13. Juli 2012 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind, welche die Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates aufhebt, die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, welche die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates aufhebt und den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, welcher
9
den Beschluss 93/465/EWG des Rates aufhebt, in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die zur Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 764/2008, Nr. 765/2008 und des Beschlusses Nr. 768/2008 erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften waren in den EU-Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen. Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich diese Frist bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.