Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 125
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)
(Anpassung von Art. 180a und 905 PGR)
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Ein Kernpunkt dieses Gesetzesprojekts stellt die Erweiterung des Art. 180a PGR auf juristische Personen dar. Künftig soll somit auch juristischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden, Tätigkeiten nach Art. 180a PGR wahrzunehmen.
Weiters soll die in Art. 180a Abs. 3 PGR formulierte Ausnahmeregelung angepasst werden, um im Sinne einer Steigerung der Rechtssicherheit praktische Einzelfälle besser beurteilen zu können.
Schliesslich soll Art. 905 PGR infolge EWR-rechtlicher Bedenken der EFTA-Überwachungsbehörde ersatzlos aufgehoben werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Landgericht
5
Vaduz, 23. Oktober 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Anpassung von Art. 180a und 905 PGR) zu unterbreiten.
1.1Erweiterung des Art. 180a PGR auf juristische Personen
Art. 180a Abs. 1 PGR bestimmt, dass wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum1 oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und eine inländische Berufszulassung gemäss dem Gesetz über die Treuhänder2 besitzen muss.
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Zwar besteht gemäss Art. 180 Abs. 1 PGR die Möglichkeit, eine juristische Person als Verwaltungsrat einzusetzen. Art. 180a PGR lässt jedoch ausschliesslich eine natürliche Person als sogenannten "qualifizierten Verwaltungsrat" zu. Ein solcher muss über eine Berufszulassung nach dem Treuhändergesetz und damit über eine entsprechende Ausbildung einschliesslich praktischer Erfahrung verfügen, beispielswiese in den Bereichen der Gründung von Verbandspersonen, Finanzberatung und Buchführung.
Um zu gewährleisten, dass künftig auch eine juristische Person mit einer Bewilligung nach dem Treuhändergesetz als "qualifizierter Verwaltungsrat" nach Art. 180a PGR eingesetzt werden kann, ist Art. 180a Abs. 1 PGR entsprechend anzupassen.



 
1EWR-Abkommen, EWRA, LGBl. 1995 Nr. 68.
 
2Treuhändergesetz, TrHG, LGBl. 1993 Nr. 42.
 
LR-Systematik
2
21
216
LGBl-Nummern
2013 / 075
Landtagssitzungen
23. November 2012
Stichwörter
Per­sonen- und Gesell­schafts­recht, Abän­de­rung (Art. 180a und 905)
PGR, Abän­de­rung (Art. 180a und 905)
qua­li­fi­zierter Ver­wal­tungsrat, Anforderungen
Ver­wal­tungsrat qua­li­fi­zierter, Anforderungen