Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 132
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.AIFMG:
2.Abän­de­rung UCITSG:
3.Abän­de­rung des PGR:
4.Abän­de­rung des GewG:
5.Abän­de­rung des FMAG:
6.Abän­de­rung des BankG:
7.Abän­de­rung des Finalitätsgesetzes:
8.Abän­de­rung MWSTG:
9.Abän­de­rung OffG:
10.Abän­de­rung PG:
11.Abän­de­rung SPG:
12.Abän­de­rung SteG:
13.Abän­de­rung ÜbG:
14.Abän­de­rung VVG:
15.Abän­de­rung WPPG:
16.Abän­de­rung ZDG:
17.Abän­de­rung StPO:
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen 
 
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Im Rahmen der europäischen Massnahmen als Reaktion auf die Finanzkrise 2008 haben die Europäischen Gesetzgeber die folgende Richtlinie erlassen, welche in das EWR-Abkommen übernommen werden muss:
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Abänderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (AIFM-RL)
Die AIFM-RL 2011/61/EU in Verbindung mit den noch zu erwartenden Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission soll in der EU ab 22. Juli 2013 Anwendung finden. Durch sie wird der Verwalter alternativer Investmentfonds ("AIFM"), welcher das Portfolio- und Risikomanagement für alternative Investmentfonds ("AIF", das sind alle Fonds, die nicht OGAW sind und somit nicht im UCITSG geregelt sind) betreibt, erstmals europäisch reguliert. Die Richtlinie zielt auf gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht über AIFM ab, um für die damit zusammenhängenden Risiken und deren Folgen für Anleger und Märkte im EWR ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten.
Die Umsetzung der AIFM-RL bedingt die Totalrevision des IUG. Das Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) bringt wesentliche Neuerungen für das Geschäft mit alternativen Investmentfonds mit sich. Mit der Einführung des europäischen Passes für die Verwalter (AIFM) sollen einerseits der Wettbewerb gefördert und die Kosten gesenkt werden, andererseits aber auch Beiträge zur Stabilität des liechtensteinischen und europäischen Finanzsystems geleistet werden. Darüber hinaus soll über gesteigerte Offenlegungs- und Reportingpflichten des AIFM gegenüber den Anlegern und der Aufsicht sowie über organisatorische Anforderungen an den AIFM ein noch wirksamerer und einheitlicherer Schutz der Anteilinhaber/Anleger sichergestellt werden. Aber auch die Aufsichtskompetenzen sowie die diesbezügliche grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Behörden erfahren eine Stärkung und einen wesentlich grösseren Umfang. Die wesentlichen neuen Elemente des AIFMG gegenüber dem bisherigen IUG bestehen in der Wahlfreiheit, als "kleiner AIFM" unterhalb gesetzlicher Schwellenwerte ohne EU-Pass und mit gemässigteren Organisationsanfor-
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derungen tätig sein zu können, in einer liberaleren Produktregulierung mit erweiterter Rechtsformauswahl und Strukturierungsmöglichkeiten. Dagegen findet eine verstärkte Regulierung der Tätigkeit sowie des Wohlverhaltens des zugelassenen Verwalters (AIFM) statt, der grenzüberschreitend tätig wird. Zudem werden Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten der Verwahrstellen erstmals umfassend geregelt, wobei grundsätzlich nicht nur mehr eine Bank Verwahrstelle sein kann. Insgesamt soll ein transparenter, einheitlicher Markt für Verwalter alternativer Investmentfonds mit einem einfachen Zugang - in elektronischer Form und in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache - für alle geschaffen werden.
Neu können liechtensteinische AIFM und die von diesen verwalteten Fonds (AIF) - bei gleichzeitiger Sicherung eines hohen Anlegerschutzniveaus - innerhalb des EWR und darüber hinausgehend grenzüberschreitend tätig bzw. aufgelegt und vermarktet werden (EU-Pass). Zugleich wird den Bedürfnissen zur Eindämmung systemischer Risiken für den Finanzmarkt durch Melde- und Berichtspflichten sowie durch eine enge Kooperation der Aufsichtsbehörden im grenzüberschreitenden Vertrieb Rechnung getragen.
Mit dieser Rechtsgrundlage und dem bereits seit 1. August 2011 in Kraft getretenen UCITSG soll der Fondsstandort Liechtenstein sowohl für OGAW (i.e. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren; Wertpapierfonds) als auch für alternative Investmentfonds (AIF, wie z. B. Private Equity Fonds, Hedgefonds, Immobilienfonds etc.) insbesondere für ausländische Fonds-Initiatoren und deren Verwalter attraktiver gestaltet werden, um ein nachhaltiges Wachstum des Fonds- und Finanzplatzes zu sichern. Damit wird ein wesentliches Ziel des von der Regierung im Jahr 2009 lancierten und 2012 in neuer Struktur fortgesetzten Projektes "Fondsplatz Liechtenstein" abgedeckt. Diese Gesetzesvorlage sichert sowohl die Finanzmarktstabilität als auch den Schutz der Anleger in liechtensteinische Finanzprodukte und bietet eine grosse Chance zur Förderung des Fondsplatzes Liechtenstein. Diese Chance besteht insbesondere darin, dass Liechtenstein infolge der langjährigen Erfahrung im Wealth-Management und im Finanzdienstleistungsbereich allgemein sowie aufgrund anderer günstiger infrastruktureller Voraussetzungen für den internationalen Fondsmarkt neben etablierten Fondsplätzen wie Luxemburg oder Irland eine signifikant stärkere Rolle als Standort für Verwalter alternativer Investmentfonds und deren Produkte einnehmen kann.
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Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden
FMA Finanzmarktaufsicht
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
Amt für Volkswirtschaft
Steuerverwaltung
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Vaduz, 6. November 2012
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und die Abänderung anderer Gesetze (BuA Nr. 54/2012) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Der Landtag begrüsste die Gesetzesvorlage, welche viele Chancen für den Finanzplatz Liechtenstein bietet, und sprach sich einheitlich und mit Nachdruck für das Eintreten aus. Einerseits gilt es mit der Gesetzesvorlage EWR-Recht, insbesondere die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Abänderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ins nationale Recht umzusetzen. Andererseits hat die Gesetzesvorlage im Rahmen des von der Regierung lancierten Projektes Fondsplatz Liechtenstein, in welchem bereits das UCITSG mit 1. August 2011 in Kraft gesetzt wurde, grosse Bedeutung, soll doch der Fondsplatz Liech
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tenstein insgesamt, insbesondere aber der Bereich alternative Investmentfonds, gestärkt und speziell gefördert werden.
Der Landtag hob positiv hervor, dass es gelungen sei, die sehr komplexe EWR-Richtlinie ordnungsgemäss und vollständig umzusetzen und gleichzeitig das unternehmerische Engagement im Land sowie die Attraktivität des nationalen Standortes sowohl aus Sicht der Anleger als auch aus Sicht der Fondspromotoren zu fördern. Insbesondere wurde gewürdigt, dass der liechtensteinische Landtag als erster Gesetzgeber in Europa die Umsetzung der AIFM-Richtlinie behandeln könne und somit Liechtenstein ein sogenannter "first-mover-effect" zukomme, den es gelte, entsprechend für die liechtensteinische Volkswirtschaft zu nutzen. Gleichzeitig wurde damit auch zur Kenntnis genommen, dass im Hinblick auf die zweite Lesung im Dezember noch mit einigen Korrekturen zu rechnen sei, welche sich ergeben könnten, nachdem auch die Regulierungsarbeiten anderer EWR-Mitgliedstaaten bekannt sein würden.
Trotz aller zu erhoffenden Chancen und durchaus notwendigen neuen Geschäftsfelder für die Akteure am liechtensteinischen Finanz- und Fondsplatz wollte der Landtag die damit naturgemäss verbundenen Risiken nicht ausser Acht lassen. Einerseits gelte es die Reputation des Landes durch hohe Qualitätsansprüche an alle Akteure zu schützen, andererseits rechtliche Risiken, die eine finanzielle Haftung des Landes nach sich ziehen könnten, zu minimieren. Dabei war dem Landtag bewusst, dass zur Risikominimierung insbesondere eine gestärkte und effiziente Aufsicht unumgänglich ist, sodass die diesbezüglichen Bestimmungen, die erweiterte Befugnisse für die FMA und eine verbesserte internationale Zusammenarbeit vorsehen, sehr begrüsst wurden. Die Ausführungen im BuA zu den personellen, organisatorischen und finanziellen Auswirkungen der Vorlage erschienen zwar auch nachvollziehbar, dennoch ersuchte der Landtag, auch im
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Hinblick auf die festgelegte Finanzierung der FMA, um ergänzende Ausführungen bis zur zweiten Lesung.
Ein grosses Potential sah der Landtag in der Vorlage auch darin, dass über die Einführung Europäischer Pässe für die Verwalter und die Fonds der Wettbewerb im Verhältnis zu den EWR-Mitgliedstaaten, aber auch im Verhältnis zur Schweiz, gefördert werden könne. Die Hubfunktion, die Liechtenstein diesbezüglich für schweizerische Vermögensverwalter einnehmen könne, solle aber insbesondere als Brücke für den schweizerischen Markt gesehen werden. Ein aktiver Fondsstandort Liechtenstein führe immer auch zu einem erhöhten Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften, wobei ein solcher "Wissenstransfer" mit entsprechenden Begleitmassnahmen (z.B. Zuzugsmöglichkeiten) stattzufinden habe. Als wichtig wurde noch der Abschluss eines DBA mit dem Nachbarstaat Schweiz, aber auch mit anderen EWR-Mitgliedstaaten, angesehen. Schliesslich wurde die flexible Rechtswahl, die gemäss der Vorlage für Fonds möglich sein soll, als positiv gewertet und die Vorlage insgesamt als gelungener Interessensausgleich zwischen Anlegerschutz, Reputationsschutz und Förderung der Standortattraktivität beurteilt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2013 / 065
2013 / 064
2013 / 063
2013 / 062
2013 / 061
2013 / 060
2013 / 059
2013 / 058
2013 / 057
2013 / 056
2013 / 055
2013 / 054
2013 / 053
2013 / 052
2013 / 051
2013 / 050
2013 / 049
Landtagssitzungen
19. Dezember 2012
Stichwörter
AIFMG (Gesetz über die Ver­walter alter­na­tiver Investmentfonds)
AIFM-RL 2011/61/EU
Alter­na­tive Invest­ment­fonds, EU-Richt­linie 2011/61/EU
Anle­ger­schutz in liech­tens­tei­ni­sche Anla­ge­pro­dukte (AIFMG)
Fonds­platz Liech­tens­tein, Förderung
Gesetz über die Ver­walter alter­na­tiver Invest­ment­fonds (AIFMG)
Invest­ment­fonds, alter­na­tive (EU-Richt­linie 2011/61/EU)
IUG, Total­re­vi­sion infolge der AIFM-RL
Ver­walter alter­na­tiver Investmentfonds