Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie des Schulgesetzes (SchulG) aufgeworfenen Fragen
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Die von der Regierung vorgeschlagenen Änderungen des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) dienen in erster Linie einer Präzisierung, Klarstellung und Verankerung diverser Aspekte sowie einer Verlagerung der kollektiven Leistungen (Subventionen) von der IV zum Staat. Letzteres bedingt auch eine marginale Anpassung des Schulgesetzes.
Im Rahmen der ersten Lesung sind die vorgeschlagenen Änderungen durchwegs begrüsst worden. Lediglich zu drei Aspekten hat es eine Frage gegeben, weshalb in dieser Vorlage auch nurmehr auf diese drei Bereiche eingegangen wird.
Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffene Amtsstellen und Institutionen
AHV-IV-FAK-Anstalten
Stabsstelle Finanzen
Schulamt
Amt für Soziale Dienste
Hochbauamt
Dienststelle für Sport
Amt für Gesundheit
Kulturstiftung
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Vaduz, 20. November 2012
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie des Schulgesetzes (BuA Nr. 27/2012) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
Grob umrissen betreffen die vorgeschlagenen Änderungen folgende Bereiche:
Ein erster Aspekt betrifft die Verankerung der bereits gelebten Praxis des Zahlungsrhythmus des Staatsbeitrages an die IV. Der Staatsbeitrag wird und soll auch künftig, gestützt auf eine gesetzliche Grundlage, der IV monatlich im Voraus vergütet werden.
Ein zweiter Aspekt betrifft die individuellen Leistungen des IVG. Diesbezüglich wird vorgeschlagen, die Einwilligung der versicherten Person zur Entbindung von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht als verfahrensrechtliche Regelung ins Gesetz aufzunehmen. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf eine berufliche Umschulung wird ebenfalls zur Änderung vorgeschlagen. Der derzeit
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verankerte Mindest-IV-Grad soll aufgeweicht werden, um flexibler auf Einzelfälle eingehen zu können. Weiteres wird eine Ergänzung in Bezug auf die Kompetenz zur Festlegung der Höhe der Beiträge an Hilfsmittel vorgeschlagen. Andererseits wird auch eine redaktionelle Bereinigung in Bezug auf die Taggelder aufgezeigt.
Bezüglich Verfahrensrecht wird die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Wiedererwägung im IVG angeregt. Derzeit gelangen aufgrund eines Urteils des Staatsgerichtshofes ausschliesslich die relevanten Bestimmungen im LVG zur Anwendung.
Schliesslich wird die Aufhebung der Bestimmungen zu den kollektiven Leistungen (Subventionen) der IV vorgeschlagen und zwar insbesondere aus Gründen der Steuerbarkeit, Transparenz und Einfachheit. Dieser Vorschlag bedingt eine Anpassung des Schulgesetzes.
Die Regierung nimmt aufgrund der Voten anlässlich der ersten Lesung der Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung sowie des Schulgesetzes erfreut zur Kenntnis, dass die vorgeschlagenen Änderungen dieser Gesetze durchwegs begrüsst werden.
Besondere Beachtung haben die vorgeschlagenen Abänderungen betreffend die Umschulung sowie die kollektiven Leistungen erhalten. Fragen haben sich lediglich zu den in Kapitel 3 behandelten Aspekten ergeben.