Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 142
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5. Ver­hältnis zur Schweiz
6. Verfassungsmässigkeit
7. Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 181/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher)  
 
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Die in der EU am 12.12.2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EU legt neue, verbindliche Standards an Verbraucherrechten im Bereich bestimmter Verbraucherverträge fest. Im Schwerpunkt betrifft die Richtlinie den Fernabsatz (z.B. Online-Handel) sowie ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (sogenannte Haustürgeschäfte). So gilt künftig für Online-Geschäfte in vielen Fällen europaweit ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorgaben bis zum 13.12.2013 in ihr nationales Recht übernehmen. Die neuen Bestimmungen gelten dann für Verträge, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen werden. Für die EWR/EFTA-Staaten gelten die gleichen Fristen, sofern zu diesem Zeitpunkt der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 181/2012 in Kraft getreten sein wird.
Die neue Richtlinie reformiert einen Teil des bestehenden europäischen Standards an Verbraucherrechten. Im Schwerpunkt ersetzt sie die europäischen Richtlinien 85/577/EWG und 97/7/EG durch neue Vorgaben für Fernabsatzverträge sowie sogenannte Haustürgeschäfte. Sie enthält aber auch verschiedene Regelungen für andere Verbraucherverträge, soweit diese nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind.
Generell nicht anwendbar ist die Richtlinie u. a. auf Verträge über soziale Dienstleistungen, über Gesundheits- oder Finanzdienstleistungen, auf Pauschalreiseverträge (Richtlinie 90/314/EWG) oder auch auf Verträge im Bereich Timesharing, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG fallen.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 20. November 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 181/2012 vom 28.09.2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 28.09.2012 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, Seite 64 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die EU-Mitgliedstaaten haben die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 13.12.2013 in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen. Für die EWR/EFTA-Staaten gelten die gleichen Fristen, sofern zu diesem Zeitpunkt der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 181/2012 in Kraft getreten sein wird.
Landtagssitzungen
20. Dezember 2012
Stichwörter
EU-Richt­linie 2011/83/EU (Ver­brau­cher­rechte bei Online- und Haustürgeschäften)
Hau­stür­ge­schäfte, Ver­brau­cher­schutz (Richt­linie 2011/83/EU)
Onli­ne­ge­schäfte, Ver­brau­cher­schutz (Richt­linie 2011/83/EU)
Richt­linie 2011/83/EU (Ver­brau­cher­rechte bei Online- und Haustürgeschäften)
Ver­brau­cher­rechte bei Online- und Hau­stür­ge­schäften (Richt­linie 2011/83/EU)