Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 145
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Vor­lage: 1
Vor­lage: 2
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Informationsgesetzes und des Bevölkerungsschutzgesetzes  (Übertragung von Aufgaben der Stabsstelle Regierungssekretär an die Regierungskanzlei) 
 
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Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) verschiebt einige Zuständigkeiten vom Regierungssekretär zur Regierungskanzlei. Darunter fällt auch die Zuständigkeit für die Information und Kommunikation der Regierung (Art. 29 Bst. c RVOG). Aufgrund dessen müssen das Informationsgesetz sowie das Bevölkerungsschutzgesetz insofern angepasst werden, als die Zuständigkeiten, die gemäss dieser beiden Gesetze bis anhin der Stabsstelle Regierungssekretär oblagen, auf die Regierungskanzlei übertragen werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle Regierungssekretär
Amt für Bevölkerungsschutz
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Vaduz, 27. November 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Informationsgesetzes und des Bevölkerungsschutzgesetzes (Übertragung von Aufgaben der Stabsstelle Regierungssekretär an die Regierungskanzlei) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Recht auf Information ist eines der fundamentalen Rechte in Liechtenstein. Die Qualität und Vollständigkeit der zur Verfügung stehenden Informationen gehören zu den elementaren Grundvoraussetzungen für die Meinungs- und Willensbildung der Öffentlichkeit. Mit einer offenen und transparenten Informationspraxis ermöglichen die Behörden einen demokratischen und fairen Entscheidungsprozess, der sich dadurch auszeichnet, dass die Bürgerinnen und Bürger die wesentlichen Sachargumente kennen und in die Überlegungen einbeziehen können. Die Regierungskommunikation beschränkt sich deshalb nicht nur auf die Mitteilung von Entscheidungen und Vorhaben der Politik, sondern um-
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fasst auch das Aufzeigen von Hintergründen, Intentionen und Auswirkungen von Beschlüssen und Reformen.
Das Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, LGBl. 1999 Nr. 159) regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich das Recht auf Information und Einsicht in Akten. Als Zweck wird festgehalten, dass die Tätigkeit der staatlichen Behörden transparent sein soll, um die freie Meinungsbildung der Bevölkerung und das Vertrauen in die Tätigkeit der Behörden zu fördern.
Die Ressourcen für die Regierungskommunikation wurden in den letzten Jahren in der Abteilung "Information und Kommunikation der Regierung" zusammengefasst. In einer ersten Phase wurde die Abteilung "Information und Kommunikation der Regierung" gegründet, welche dem Regierungssekretär unterstellt ist, sowie die Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit aufgelöst. Nachdem diese erste Phase vollzogen worden war, wurde in einer zweiten Phase das Presse- und Informationsamt ebenfalls dem Regierungssekretär angegliedert. Anschliessend erfolgte dessen Integration in die Abteilung "Information und Kommunikation der Regierung".
LR-Systematik
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172
5
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LGBl-Nummern
2013 / 042
2013 / 041
Landtagssitzungen
21. Dezember 2012
Stichwörter
Bevöl­ke­rungs­schutz­ge­setz, Abän­de­rung (Zuständigkeiten)
Infor­ma­ti­ons­ge­setz, Abän­de­rung (Zuständigkeiten)