Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgeworfenen Fragen
(Immobilisierung von Inhaberaktien und Einführung eines Sanktionsmechanismus betreffend die Führung des Aktienbuches bei Namenaktien)
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Der Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, mit welchem eine Immobilisierung von Inhaberaktien und die Einführung eines Sanktionsmechanismus betreffend die Führung des Aktienbuches bei Namenaktien vorgesehen werden, wurde anlässlich der ersten Lesung am 22. Juni 2012 vom Landtag grundsätzlich gutgeheissen. Das Eintreten auf die Vorlage war deshalb unbestritten.
Begrüsst wurde seitens des Landtags insbesondere, dass alle wichtigen Verbände, wie Rechtsanwaltskammer, Treuhändervereinigung, Bankenverband sowie die Industrie- und Handelskammer, in die Erarbeitung der Vorlage einbezogen worden sind.
Einige Bestimmungen gaben allerdings Anlass zur Diskussion. So wurden insbesondere Fragen zur Bestellung des Verwahrers durch den Verwaltungsrat; zum möglichen Kreis der natürlichen und juristischen Personen, aus dem der Verwahrer zu bestellen ist (Art. 326b); zur Ausübung des Stimmrechts durch den Verwahrer (Art. 326g); zur Übertragung von Inhaberaktien (Art. 326h) und zum Verlust des Stimmrechts sowie der Übergangsfrist (III. Übergangsbestimmungen) aufgeworfen. Soweit die Fragen vom zuständigen Regierungsmitglied anlässlich der ersten Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet worden sind, nimmt die Regierung nachstehend Stellung.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Landgericht
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Vaduz, 27. November 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (BuA Nr. 69/2012) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 22. Juni 2012 hat der Landtag die Regierungsvorlage zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, mit welcher eine Immobilisierung von Inhaberaktien und die Einführung eines Sanktionsmechanismus betreffend die Führung des Aktienbuches bei Namenaktien vorgeschlagen werden, in erster Lesung behandelt. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. Es wurde ausdrücklich begrüsst, dass die Rechtsanwaltskammer, die Treuhändervereinigung, der Bankenverband sowie die Industrie- und Handelskammer in die Erarbeitung der Vorlage eingebunden wurden.
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Zu den einzelnen Bestimmungen der Vorlage wurden verschiedene Fragen aufgeworfen. Diese werden im Folgenden beantwortet, soweit dies nicht oder nicht abschliessend anlässlich der ersten Lesung durch das zuständige Regierungsmitglied erfolgt ist.
Änderungen im Gesetzestext der Regierungsvorlage sind durch Unterstreichungen hervorgehoben.