Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Anpassung des Besoldungsgesetzes (Frühpensionierung)
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Bei der Erarbeitung der Durchführungsverordnung im Nachgang zur Anpassung des Besoldungsgesetzes zur Neuregelung der Frühpensionierungsmöglichkeit wurden in einem Artikel und bei zwei Überschriften formelle Fehler festgestellt. Diese Fehler könnten allerdings zu Missverständnissen in der Beurteilung führen und sollen deshalb unverzüglich korrigiert werden. Diese Änderung hat keine finanziellen Konsequenzen, da die Leistungen nicht verändert werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstelle
Amt für Personal und Organisation
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Vaduz, 4. Dezember 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Anpassung des Besoldungsgesetzes (Frühpensionierung) an den Landtag zu unterbreiten.
Mit Bericht und Antrag Nr. 46/2012 wurde die Anpassung des Besoldungsgesetzes zur Neuregelung der Frühpensionierungsmöglichkeit für das Staatspersonal am 19. September 2012 durch den Hohen Landtag beschlossen. Während der Ausarbeitung der Durchführungsverordnung wurde festgestellt, dass zwei Überschriften und Art. 39a formelle Fehler beinhalten.
Die Überschrift vor Art. 39c lautet aktuell wie folgt: "2. Altersrücktritt und Pensionierung vor dem vollendeten 60. Altersjahr"
Da unter dieser Überschrift die Bestimmungen zur vorzeitigen Pensionierung ab dem vollendeten 58. Altersjahr bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktritts-
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alters im überwiegenden Interesse des Dienstgebers folgen, soll der Titel entsprechend angepasst werden.
Die Überschrift vor Art. 39e lautet aktuell wie folgt: "3. Altersrücktritt und Pensionierung nach dem vollendeten 62. Altersjahr"
Da unter dieser Überschrift die Bestimmungen zur freiwilligen vorzeitigen Pensionierung ab dem vollendeten 62. Altersjahr folgen, soll der Titel entsprechend angepasst werden.
In Art. 39a Abs. 1 wurde die Übernahme der Kürzung bei einem Vorbezug bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf die freiwillige frühzeitige Pensionierung beschränkt. Die Übernahme der Kürzung erfolgt ab dem 60. Altersjahr allerdings auch bei einem frühzeitigen Altersrücktritt im überwiegenden Interesse des Dienstgebers. Daher soll das Wort "freiwillige" im ganzen Absatz gestrichen werden.