Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 21
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Änderung des Steuergesetzes aufgeworfenen Fragen  
 
Anlässlich der ersten Lesung des Berichtes und Antrages betreffend die Abänderung des Steuergesetzes hat der Landtag die darin enthaltene Regierungsvorlage begrüsst. In der Landtagssitzung gab es Fragen zum Anwendungsbereich der IP-Box-Regelung (Art. 55 SteG) sowie der Abzugsfähigkeit von Spenden an juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung.
Die Regierung führte nach der ersten Lesung eine Vernehmlassung bei den Verbänden bezüglich den Anwendungsbereich der IP-Box-Regelung durch. Aufgrund der Vernehmlassung sowie der Diskussion im Landtag schlägt die Regierung eine Ausweitung des Anwendungsbereiches um Software sowie medizinische, technische und naturwissenschaftliche Datenbanken vor.
Die Regierung spricht sich dagegen aus, dass Spenden an juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung vom steuerpflichtigen Erwerb in Abzug gebracht werden können.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Steuerverwaltung
5
Vaduz, 7. März 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (BuA Nr. 123/2011) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In der Landtagssitzung vom 25. November 2011 wurde die Abänderung des Steuergesetzes in erster Lesung behandelt und begrüsst; das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. Anlässlich der Eintretensdebatte gab es Wortmeldungen zu Art. 45 Abs. 2 sowie zu Art. 55. Bei der Lesung der einzelnen Artikel der Vorlage fand keine Diskussion statt.
Die Regierung wird unter dem Kapitel "2. Fragen zu den einzelnen Artikeln" auf die im Landtag zu Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 gestellten Fragen und Anregungen eingehen, soweit sie das zuständige Regierungsmitglied nicht bereits anlässlich der ersten Lesung beantwortet hat.
LR-Systematik
6
64
640
LGBl-Nummern
2012 / 303
Landtagssitzungen
25. April 2012
Stichwörter
Steu­er­ge­setz, Abän­de­rung wg. Ver­fas­sungs­wid­rig­keit von Art. 33 Abs. 1 SteV