Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Kundmachungsgesetzes (Elektronische Kundmachung) aufgeworfenen Fragen
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Im Rahmen der ersten Lesung dieser Regierungsvorlage am 15. Dezember 2011 im Landtag wurden einige Fragen aufgeworfen. Soweit diese Fragen vom zuständigen Regierungsvertreter anlässlich dieser Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend dazu Stellung.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Rechtsdienst der Regierung
Regierungskanzlei
Stabsstelle Regierungssekretär
Amt für Personal und Organisation
Amt für Informatik
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Vaduz, 13. März 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Kundmachungsgesetzes (BuA Nr. 132/2011) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 15. Dezember 2011 hat der Landtag die Regierungsvorlage zur Abänderung des Kundmachungsgesetzes (elektronische Kundmachung) in erster Lesung beraten. Die Vorlage wurde mehrheitlich begrüsst und ein Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Im Rahmen der ersten Lesung wurden von den Landtagsabgeordneten einzelne Fragen aufgeworfen. Diese Fragen werden, sofern dies seitens des Regierungschefs nicht schon anlässlich der ersten Lesung geschehen ist, im Folgenden beantwortet.
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Hinzuweisen ist darauf, dass sich die gegenständliche Stellungnahme ausschliesslich mit dem elektronischen Amtsblatt beschäftigt. Die rechtswirksame elektronische Kundmachung von Rechtsvorschriften im Landesgesetzblatt ist anlässlich der ersten Lesung im Wesentlichen unbestritten geblieben. Lediglich zu Art. 6 wurde eine Frage vorgebracht, die aber vom Regierungschef im Landtag sogleich beantwortet wurde.