Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 23
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Begrün­dung der Vorlage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen des AHG-USA
4.Erläu­te­rungen zu den gel­tenden Bes­tim­mungen des AHG-USA
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit/Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA) 
 
3
4
Mit der Anpassung des Steueramtshilfegesetzes USA wird ein Ersuchen, das eine namentlich nicht identifizierte Gruppe von Steuerpflichtigen betrifft, bei klar definierten Angaben zulässig.
Für die begrenzte Dauer von zwölf Monaten nach Inkrafttreten soll das Gesetz Ersuchen umfassen, die Steuerjahre betreffen, die am oder nach dem 1. Januar 2001 begonnen haben.
Ziel der Anpassung ist die Schaffung eines tragfähigen Rechtsrahmen für den Umgang mit Informationen über amerikanische Kunden liechtensteinischer Finanzintermediäre.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Behörden
Steuerverwaltung
Gerichte
5
Vaduz, 20. März 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage und Begründung der Vorlage
Im Rahmen der konsequenten Fortführung der mit der Liechtenstein-Erklärung am 12. März 2009 in die Wege geleiteten Strategie zur Sicherung der grenzüberschreitenden Steuerkonformität ist mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein erweiterter und tragfähiger Rechtsrahmen für den Umgang mit Informationen über amerikanische Kunden liechtensteinischer Finanzintermediäre zu schaffen.
Damit können ungeklärte Situationen aus der Vergangenheit - in zeitlich begrenztem Umfang, bis zurück zum Inkrafttreten der sog. QI-Regelungen im Jahr 2001 - auf dem Wege des Informationsaustausches auf Anfrage auf rechtskonforme Weise bereinigt werden. Es werden dabei die berechtigten Interessen der
6
Kunden sowie der liechtensteinischen Finanzintermediäre (und deren Mitarbeiter) berücksichtigt.
Die vorgeschlagene Regelung baut auf der bereits in den letzten Jahren sehr engen und besonderen Kooperation zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten im Bereich der Bekämpfung der Finanzkriminalität und grenzüberschreitender Steuerdelikte auf. Entsprechende vertragliche Verpflichtungen bestehen auf Ebene einzelner Finanzinstitute insbesondere durch die ab 2001 geltenden Qualified-Intermediary-Vereinbarungen mit der US-Steuerbehörde IRS sowie auf staatsvertraglicher Ebene durch den 2002 abgeschlossenen bilateralen Rechtshilfevertrag (MLAT) und das im Jahr 2008 vereinbarte Steuerinformationsaustauschabkommen (TIEA). Gleichzeitig wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durch die bevorstehende Umsetzung einer neuen US-Gesetzgebung (FATCA) zu weiteren Sorgfalts-, Melde- und Berichterstattungspflichten für liechtensteinische Finanzintermediäre kommen wird. Es ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach bereits ab 2007 zur Verfügung stehenden nationalen US-Offenlegungsprogrammen (VDP) im Jahr 2012 die US-Steuerbehörden erneut ein sogenanntes Offshore Voluntary Disclosure Program eröffnet haben. Zusammen mit der vorgeschlagenen Gesetzesanpassung besteht dadurch für die Kunden des liechtensteinischen Finanzplatzes eine Möglichkeit zur Bereinigung allfälliger ungeregelter Vermögenspositionen.
Bereits im Zusammenhang mit dem Fall UBS im Jahr 2008 war klar, dass liechtensteinische Finanzintermediäre in hohem Mass von laufenden US-Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Banken in der Schweiz direkt oder indirekt betroffen sein werden, insbesondere über für solche Banken in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen. Mit den seit rund einem Jahr bekannten in den USA eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen 11 schweizerische Banken hat sich die Situation verschärft. Eine weitere Zuspitzung hat sich in den letzten Wochen mit
7
der Anklageerhebung gegen weitere Mitarbeiter schweizerischer Banken und gegen eine dieser Banken selbst ergeben.
Die US-Strafverfolgungsbehörden verlangen von den betroffenen Finanzinstituten insbesondere die Herausgabe sämtlicher US-Kundendaten bis zurück ins Jahr 2001. Die Folgen einer ansonsten drohenden Anklageerhebung oder die unmittelbare Bedrohung einer solchen kann für die Betroffenen existentielle Auswirkungen haben. Es ist daher erforderlich, für möglicherweise in Liechtenstein betroffene Finanzinstitute und Finanzintermediäre eine rechtliche Grundlage für den Austausch solcher Daten zu schaffen.
Mit diesem Schritt wird die Rechtssicherheit und Stabilität des Finanzplatzes Liechtenstein gestärkt und es wird der traditionell starken Verbindung zum Finanzplatz Schweiz Rechnung getragen.
LR-Systematik
3
35
3
35
LGBl-Nummern
2012 / 121
2012 / 121
Landtagssitzungen
21. März 2012
Stichwörter
Steu­er­amts­hil­fe­ge­setz-USA, Anpassung
USA-Steu­er­amts­hil­fe­ge­setz, Anpassung