Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 25
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Abkommen vom 17.11.2011 mit der Regie­rung Deutsch­lands über das Dop­pel­bes­teue­rungs­ab­kommen (DBA)
2.Die Bes­tim­mungen des Abkom­mens im Einzelnen
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
4.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen vom 17.11.2011 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
 
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Im Einklang mit der von der Regierung beschlossenen Abkommensstrategie und den eingegangenen internationalen Verpflichtungen wurde mit Deutschland 2009 ein TIEA unterzeichnet, welches seit Oktober 2010 in Kraft ist. Anlässlich der Unterzeichnung des TIEA wurde vereinbart, die Zusammenarbeit zu vertiefen und im Bereich der Kooperation in Steuerangelegenheiten weiter Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) zu führen. Das DBA wurde am 17. November 2011 in Berlin unterzeichnet.
Gegenstand des Abkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Beiden Staaten war daran gelegen, ein Abkommen abzuschliessen, das sich am internationalen Standard der OECD orientiert. Zugleich sollte es den überaus engen wirtschaftlichen Beziehungen und den daraus erwachsenden Bedürfnissen und Wünschen der beiden Vertragsstaaten umfassend und innovativ Rechnung tragen und grenzüberschreitende im Verhältnis zu rein innerstaatlichen Investitionen steuerlich nicht mehr benachteiligen. Zudem wurden zahlreiche aktuelle Entwicklungen auf Ebene OECD und Deutschlands berücksichtigt.
Regelungen über ein Verfahren für eine Nachbesteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen deutscher Anleger in Liechtenstein sowie eines möglichen Verfahrens für die Durchführung einer Besteuerung von Kapitaleinkünften mit Abgeltungswirkung sind im Abkommen nicht enthalten, sondern sind Gegenstand eigenständiger Gespräche und Verhandlungen.
Zuständige Ressorts
Ressort Präsidium
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Steuerverwaltung
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Vaduz, 27. März 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen) an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Verlauf der Verhandlungen
Anlässlich des Abschlusses des TIEA zwischen Deutschland und Liechtenstein vereinbarten die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Delegation das deutsche Bundesministerium für Finanzen (BMF), Verhandlungen betreffend den Abschluss eines DBA zwischen Deutschland und Liechtenstein aufzunehmen. In der Zeit von September 2009 bis August 2011 fanden daraufhin mehrere Ver-
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handlungsrunden und Klärungsgespräche zwischen den Delegationen beider Staaten statt.
Die fünf Verhandlungsrunden fanden in Berlin und Vaduz statt und wurden durch zahlreiche weitere Konsultationen ergänzt. Die verschiedenen Verhandlungsrunden und Konsultationen fanden in einer freundlichen, kooperativen und konstruktiven Atmosphäre statt. Zum Abschluss der Verhandlungen wurde im Rahmen der fünften Verhandlungsrunde das Abkommen von den beiden Delegationen am 16. August 2011 in Berlin paraphiert.
Die Information und Konsultation der Verbände in Liechtenstein über den Verlauf und den Abschluss der Verhandlungen erfolgte jeweils im Rahmen der Präsidentenrunde sowie der Arbeitsgruppe DBA.
LR-Systematik
0..6
0..67.2
LGBl-Nummern
2012 / 416
Landtagssitzungen
25. April 2012
Stichwörter
DBA, Liech­tens­tein-Deutschland
Deutsch­land, DBA mit Liechtenstein
Dop­pel­bes­teue­rungs­ab­kommen (DBA), Liech­tens­tein-Deutschland