Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG)
4
Mit Gesetz vom 19. Mai 2011, LGBl. 2011 Nr. 247, wurde das Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG) abgeändert. Grund für die Revision war hauptsächlich die Aufhebung des Landesbeitrags an die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) im Rahmen der Sanierung des Staatshaushalts.
Die Abänderung von Art. 79 Abs. 2 UVersG wurde aufgrund einer unplanmässigen Auslassung unklar formuliert, so dass der genannte Artikel zwecks einer Präzisierung nochmals angepasst werden muss.
Da es sich bei der Gesetzesänderung nur um eine sachlogische und unstrittige Präzisierung eines bereits bestehenden Artikels handelt, soll die Vorlage in erster, zweiter und dritter Lesung behandelt und das Gesetz für dringlich erklärt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit
5
Vaduz, 27. März 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG) an den Landtag zu unterbreiten.
Durch eine unplanmässige Auslassung ist es zu Interpretationsschwierigkeiten gekommen. Obwohl aus den Materialien deutlich hervorgeht, dass Art. 79 Abs. 2 UVersG sich auf die Nichtberufsunfallversicherung bezieht, soll Abs. 2 konkretisiert werden, um allfällige Missverständnisse bei der Gesetzesanwendung zu vermeiden.