Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 27
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Invalidenversicherung
2.Schul­ge­setz
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie des Schulgesetzes (SchulG)  
 
Die von der Regierung vorgeschlagenen Änderungen des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) dienen in erster Linie einer Präzisierung, Klarstellung und Verankerung diverser Aspekte sowie einer Verlagerung der kollektiven Leistungen (Subventionen) von der IV zum Staat.
Ein erster Aspekt betrifft die Verankerung der bereits gelebten Praxis des Zahlungsrhythmus des Staatsbeitrages an die IV. Der Staatsbeitrag wird und soll auch künftig, gestützt auf eine gesetzliche Grundlage, der IV monatlich im Voraus vergütet werden.
Ein zweiter Aspekt betrifft die individuellen Leistungen des IVG. Diesbezüglich wird vorgeschlagen, die Einwilligung der versicherten Person zur Entbindung von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht als verfahrensrechtliche Regelung ins Gesetz aufzunehmen. Auch wird zur Änderung vorgeschlagen die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf eine berufliche Umschulung. Der derzeit verankerte Mindest-IV-Grad soll aufgeweicht werden, um flexibler auf Einzelfälle eingehen zu können. Weiters wird eine Ergänzung in Bezug auf die Kompetenz zur Festlegung der Höhe der Beiträge an Hilfsmittel vorgeschlagen. Andererseits wird auch eine redaktionelle Bereinigung in Bezug auf die Taggelder aufgezeigt.
Bezüglich Verfahrensrecht wird die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Wiedererwägung im IVG angeregt. Derzeit gelangen aufgrund eines Urteils des Staatsgerichtshofes ausschliesslich die relevanten Bestimmungen im LVG zur Anwendung.
Schliesslich wird die Aufhebung der Bestimmungen zu den kollektiven Leistungen (Subventionen) der IV vorgeschlagen und zwar insbesondere aus Gründen der Transparenz, Steuerbarkeit und Einfachheit. Dieser Vorschlag bedingt eine Anpassung des Schulgesetzes.
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Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffene Amtsstellen und Institutionen
AHV-IV-FAK-Anstalten
Stabsstelle Finanzen
Schulamt
Amt für Soziale Dienste
Hochbauamt
Dienststelle für Sport
Amt für Gesundheit
Kulturstiftung
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Vaduz, 18. September 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Staat unterstützt und fördert die Invalidenversicherung. Dies besagt Art. 26 der Landesverfassung. Die Liechtensteinische Invalidenversicherung (IV) ist als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und basiert auf dem Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG). Die IV untersteht der Oberaufsicht der Regierung (Art. 20 Abs. 1 IVG).
Der Zweck der IV besteht gemäss Art. 2 IVG in der Durchführung der Invalidenversicherung nach den Bestimmungen des IVG.
Das IVG enthält Vorschriften über die Organisation, den Kreis der versicherten Personen, die Beiträge, die (individuellen) Leistungen, das Verfahren, die interinstitutionelle Zusammenarbeit und die kollektiven Leistungen.
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Als Basisversicherung schützt die IV alle in Liechtenstein erwerbstätigen Personen (Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, öffentlich Bedienstete, selbständig erwerbstätige Personen) und alle in Liechtenstein wohnhaften nichterwerbstätigen Personen (Hausfrauen oder Hausmänner, Studenten und Studentinnen, etc.) gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität. Dabei gilt das Prinzip "Eingliederung vor Rente"; die Eingliederungsmassnahmen (berufliche Massnahmen wie bspw. Umschulung, Hilfsmittel, etc.) haben also Vorrang vor Rentenleistungen (Art. 33 IVG).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2013 / 069
2013 / 068
Landtagssitzungen
25. Oktober 2012
Stichwörter
Inva­li­den­ver­si­che­rung, Gesetz, Abänderung
IVG, Abänderung
Schul­ge­setz, Abänderung