Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage zur Abänderung von Art. 16 Abs. 2 ÖUSG aufgeworfenen Fragen
Im Rahmen der Behandlung der Stellungnahme der Regierung zur parlamentarischen Initiative zur Abänderung von Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in der Landtagssitzung vom März 2012 wurde der ursprüngliche Initiativtext durch die Initianten zurückgezogen. Der Regierungsvorschlag wurde grundsätzlich begrüsst und in erster Lesung beraten, wobei das Anliegen vorgebracht wurden, dass Eigner- oder Beteiligungsstrategien künftig dem Landtag zur Kenntnis zu bringen sind. Mit der vorliegenden Stellungnahme kommt die Regierung diesem Anliegen nach.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Regierungsressorts
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 3. April 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage zur Abänderung von Art. 16 Abs. 2 ÖUSG (BuA Nr. 16/2012) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 21. März 2012 hat der Landtag die Stellungnahme der Regierung zur parlamentarischen Initiative zur Abänderung des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG) behandelt. Von Seiten der Abgeordneten wurde hervorgehoben, dass sowohl der Ansatz der Initianten als auch derjenige der Regierung eine gangbare Vorgehensweise beschreiben. Die Initianten haben sich deshalb mit dem Vorschlag der Regierung als Kompromisslösung einverstanden erklärt und ihren Initiativtext zugunsten des Regierungsvorschlags zurückgezogen. Der Regierungsvorschlag zur Abänderung von Art. 16 Abs. 2 ÖUSG wurde in erster Lesung beraten.
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Im Rahmen der ersten Lesung wurden von den Landtagsabgeordneten einzelne Änderungswünsche vorgebracht. Nachfolgend nimmt die Regierung zu den an sie gerichteten Anliegen Stellung.