Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 32
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage / Anlass der Vorlage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein 
 
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Umweltabgaben verteuern umweltschädigende Stoffe und schaffen damit einen Anreiz, sparsamer damit umzugehen. Zugleich sind sie verursachergerecht, wie es das Umweltschutzgesetz verlangt.
Auf der Basis des schweizerischen Umweltschutzgesetzes und des CO2-Gesetzes hat die Schweiz in den letzten Jahren verschiedene Umweltabgaben eingeführt. Aufgrund des fiskalpolitischen Charakters der Umweltabgaben bestand zwischen Liechtenstein und der Schweiz das Verständnis, dass diese nicht Zollvertragsmaterie sind und in Liechtenstein folglich nicht auf dieser Grundlage erhoben werden können. Wegen ihrer markteingreifenden Wirkung im gemeinsamen Wirtschaftsraum bestand jedoch das Einvernehmen, dass Liechtenstein die gleichen Umweltabgaben wie die Schweiz erhebt und dafür zur einschlägigen Bundesgesetzgebung analoges Recht schafft. Die Verhandlungen mit der Schweiz führten schliesslich zu einem Vertrag und einer dazugehörigen Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben und damit zur parallelen Übernahme der schweizerischen materiellen Vorschriften in das liechtensteinische Recht. Der Landtag genehmigte im Dezember 2009 den Vertrag und die Vereinbarung sowie mehrere Gesetze zu Umweltabgaben.
In einer Teilrevision des CO2-Gesetzes beschlossen die Eidgenössischen Räte am 18. März 2011 die Einführung eines CO2-Zielwertes für Personenwagen. Dabei werden Importeure (und Hersteller) verpflichtet, bis 2015 die CO2-Emissionen der neu in Verkehr gesetzten Personenwagen im Durchschnitt auf 130 g CO2/km zu senken. Falls dieses Ziel verfehlt wird, wird eine Sanktionsabgabe fällig.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zum Vertrag betreffend die Umweltabgaben übernimmt Liechtenstein die Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Umweltabgaben in sein Landesrecht. Hiervon erfasst sind auch Änderungen, welche die Einführung neuer Umweltabgaben in der Schweiz betreffen. Die neue Regelung fällt also in den Anwendungsbereich des Vertrags und der Vereinbarung und soll über eine Änderung der Vereinbarung sowie eine Änderung des liechtensteinischen CO2-Gesetzes integriert und umgesetzt werden.
Die Änderung des CO2-Gesetzes ist Bestandteil eines separaten Berichts und Antrags.
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Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Amt für Umweltschutz
Motorfahrzeugkontrolle
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Vaduz, 24. April 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage / Anlass der Vorlage
Auf der Basis des schweizerischen Umweltschutzgesetzes und des CO2-Gesetzes hat die Schweiz in den letzten Jahren verschiedene Umweltabgaben eingeführt. Aufgrund des fiskalpolitischen Charakters der Umweltabgaben bestand zwischen Liechtenstein und der Schweiz das Verständnis, dass diese nicht Zollvertragsmaterie sind und in Liechtenstein folglich nicht auf dieser Grundlage erhoben werden können. Wegen ihrer markteingreifenden Wirkung im gemeinsamen Wirtschaftsraum bestand jedoch das Einvernehmen, dass Liechtenstein die gleichen Umweltabgaben wie die Schweiz erhebt und dafür zur einschlägigen Bundesgesetzgebung analoges Recht schafft. Die Verhandlungen mit der Schweiz führten
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schliesslich zu einem Vertrag und einer dazugehörigen Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben und damit zur parallelen Übernahme der schweizerischen materiellen Vorschriften in das liechtensteinische Recht. Die Übernahme erfolgt dabei formal in liechtensteinischen Gesetzen und dazugehörigen Verordnungen. Der Landtag genehmigte im Dezember 2009 den Vertrag und die Vereinbarung1 sowie mehrere Gesetze zu Umweltabgaben2.
In einer Teilrevision des CO2-Gesetzes beschlossen die Eidgenössischen Räte am 18. März 2011 die Einführung eines CO2-Zielwertes für Personenwagen. Dabei werden Importeure (und Hersteller) verpflichtet, bis 2015 die CO2-Emissionen der neu in Verkehr gesetzten Personenwagen im Durchschnitt auf 130 g CO2/km zu senken. Falls dieses Ziel verfehlt wird, wird eine Sanktionsabgabe fällig. Die Sanktionsabgabe hat keine strafrechtliche Komponente, sondern ist strukturell als Lenkungsabgabe konzipiert, welche dem Importeur Anreiz bieten soll, seine Fahrzeugflotte mit Blick auf den CO2-Ausstoss rasch zu verbessern. Für Einzelimporteure schafft die Sanktion den Anreiz, Personenwagen mit möglichst tiefen CO2-Emissionen zu importieren. Pro Fahrzeug und Gramm beträgt die Sanktionsabgabe rund 140 Franken. Für die ersten drei Gramm über dem Zielwert gelten bis zum Jahr 2018 reduzierte Sätze. Zudem wird die Zielvorgabe von 130g CO2/km bis 2015 schrittweise eingeführt.
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Die Ausführungsbestimmungen zu dieser neuen Regelung wurden in der Verordnung über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen festgelegt, die der Bundesrat am 16. Dezember 2011 verabschiedet hat. Das revidierte schweizerische CO2-Gesetz und die dazugehörige neue Ausführungsverordnung werden am 1. Mai 2012 in Kraft treten.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zum Vertrag betreffend die Umweltabgaben übernimmt Liechtenstein die Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Umweltabgaben in sein Landesrecht. Hiervon erfasst sind auch Änderungen, welche die Einführung neuer Umweltabgaben in der Schweiz betreffen. Die neue Regelung fällt also in den Anwendungsbereich des Vertrags und der Vereinbarung und soll über eine Änderung der Vereinbarung sowie eine Änderung des liechtensteinischen CO2-Gesetzes integriert und umgesetzt werden.



 
1Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein (LGBl. 2010 Nr. 12); Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein (LGBl. 2010 Nr. 13).
 
2Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG) (LGBl. 2010 Nr. 15); Gesetz vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf "Heizöl Extraleicht" mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 % (HELG) (LGBl. 2010 Nr. 21); Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 % (BDSG) (LGBl. 2010 Nr. 17); Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (ASAG) (LGBl. 2010 Nr. 18); Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Erhebung einer CO2-Abgabe auf fossilen Energieträgern (CO2-Gesetz) (LGBl. 2010 Nr. 19).
 
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.4
LGBl-Nummern
2012 / 193
Landtagssitzungen
24. Mai 2012
Stichwörter
CO2-Ziel­werte bis 2015 für PKWs, Abän­de­rung der Ver­ein­ba­rung zum Ver­trag mit der Schweiz
Umwelt­ab­gaben, Abän­de­rung der Ver­ein­ba­rung zum Ver­trag mit der Schweiz