Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 37
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Gesetz über die Abänderung des CO2-Gesetzes   
 
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Mit der Vorlage kommt die Regierung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben in Liechtenstein nach. Hiernach übernimmt Liechtenstein die Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Umweltabgaben in sein Landesrecht.
In einer Teilrevision des CO2-Gesetzes beschloss die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 18. März 2011 die Einführung eines CO2-Zielwertes für Personenwagen. Dabei werden Importeure (und Hersteller) verpflichtet, bis 2015 die CO2-Emissionen der neu in Verkehr gesetzten Personenwagen im Durchschnitt auf 130 g CO2/km zu senken. Falls dieses Ziel verfehlt wird, wird eine Sanktionsabgabe fällig, bei der es sich im rechtlichen Sinne aber um eine zumindest indirekte Lenkungsabgabe handelt.
Mit der Vorlage wird auch in Liechtenstein ein Zielwert von 130g CO2/km zusammen mit einer allfällig zu entrichtenden Sanktionsabgabe etabliert. Der Verwaltungsvollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften erfolgt gemäss den bisherigen Grundsätzen der Vereinbarung grösstenteils durch diejenigen schweizerischen Bundesbehörden, welche auch für den Vollzug der entsprechenden Vorschriften in der Schweiz zuständig sind.
Die Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben durch die schweizerischen Bundesbehörden bezüglich des CO2-Abgabesystems Liechtensteins machte eine Änderung der völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz erforderlich. Dies betrifft im Wesentlichen die Festlegung des Verteilungsschlüssels für die Einnahmen aus den Sanktionen. Die Änderung der völkerrechtlichen Vereinbarung ist Bestandteil eines separaten Berichts und Antrags. Das CO2-Gesetz muss aus rechtssystematischen Gründen gleichzeitig mit der der Änderung der völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben in Kraft treten. Diese Vereinbarung als völkerrechtlicher Vertrag wird aber gemäss der bestehenden Praxis in einer einzigen Landtagssitzung behandelt. Die Regierung erachtet es daher als zweckdienlich, dass der Hohe Landtag diese Vorlage abschliessend - d.h. sowohl in erster als auch in zweiter
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und dritter Lesung - in Behandlung zieht, damit ein gleichzeitiges und zeitnahes Inkrafttreten möglich ist.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umweltschutz
Motorfahrzeugkontrolle
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 24. April 2012
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Gesetz über die Abänderung des CO2-Gesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der EU Entscheid von 2008, die unionsweiten Treibhausgase, verglichen zu 1990, um 20% respektive 30% zu reduzieren, führte zur Entwicklung von Reduktionsmassnahmen und -strategien in sämtlichen Wirtschaftsbereichen der Gemeinschaft. Aufgrund der Tatsache, dass der Verkehrssektor der zweitgrösste Verursacher von Treibhausgasemissionen innerhalb der Gemeinschaft ist, wurde 2009 das EU Gesamtkonzept zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen ausgearbeitet. Diesem Konzept vorangegangen war eine Selbstverpflichtung des Verbandes der europäischen Automobilhersteller aus dem Jahre 1998, in welcher sich dieser verpflichtete darauf hinzuwirken, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der verkauften Neuwagen bis 2008 auf 140g CO2/km zu senken. Im Jahr 2008 betrugen die durchschnittlichen CO2--
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Emissionen der verkauften Neuwagen jedoch 153,5 g CO2/km, wodurch das Ziel jener Selbstverpflichtung verfehlt wurde. Aus diesem Grund entschied sich die EU zur Verabschiedung der Verordnung (EG) 443/2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen. Die Verordnung ist zentraler Bestandteil dieses Gesamtkonzepts.
Die Verordnung beinhaltet CO2-Zielvorgaben je Hersteller, durch welche die durchschnittlichen CO2-Emissionen von neu in der EU in Verkehr gesetzten Personenwagen bis 2015 auf 130g CO2/km gesenkt werden sollen, u.a. durch verbesserte Fahrzeugtechnik. Im Jahr 2020 soll ein Zielwert von durchschnittlich 95g CO2/km gelten. Der Inhalt der EU Verordnung ist relevant für den Europäischen Wirtschaftsraum.
Darüber hinaus findet deren Inhalt auch Eingang in die nationale Gesetzgebung der Schweiz. Auch in der Schweiz verfehlte eine von 2000 bis 2008 geltende freiwillige Zielvereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Vereinigung der Automobilimporteure (auto-schweiz) ihre angepeilten Ziele.1 Aus diesem Grund beschloss die Schweiz analog zur EU den zulässigen Wert für den CO2-Ausstoss pro Kilometer gesetzlich festzulegen. Im Unterschied zur EU Verordnung wurde der Adressatenkreis der 130 g CO2/km Limite mit Aufnahme der Importeure erweitert. Hintergrund dieser Erweiterung ist, dass es in der Schweiz keine relevanten Hersteller von Personenwagen gibt und eine Nichteinbeziehung der Importeure zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen der Schweiz und der EU hätte führen können.
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Die Umsetzung der Limitenregelung erfolgt im schweizerischen CO2-Gesetz. Obwohl es sich bei den Einnahmen aus der Überschreitung der 130g CO2/km Limite um Sanktionsbeträge handelt, wurde die Regelung in das Regime der Umweltabgaben integriert. Da es sich hierbei jedoch nicht um eine Steuer, sondern um eine Kausalabgabe handelt, entspricht die Entscheidung zur Aufnahme der Limite in das CO2-Gesetz dem Grundkonzept der schweizerischen Umweltabgaben.



 
1Im Jahr 2008 lagen die durchschnittlichen CO2-Emissionen der neu zugelassenen Personenwagen in der Schweiz bei 175 g CO2/km und in Liechtenstein bei 190g CO2/km.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2012 / 194
Landtagssitzungen
24. Mai 2012
24. Mai 2012
Stichwörter
CO2-Emmis­sionen von PKWs, Abän­de­rung des CO2-Gesetzes
CO2-Gesetz, Abän­de­rung (Reduk­tion der CO2-Emmis­sionen von PKWs bis 2015)