Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
(Verantwortlichkeit von Gesellschaftsorganen)
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Die vorliegende Regierungsvorlage bezweckt eine Verbesserung der Haftungsgrundlagen für Gesellschaftsorgane. Das geltende Recht sieht in diesem Bereich eine solidarische Haftung vor, deren Voraussetzungen in der Praxis immer wieder zu Rechtsunsicherheit führen. Mit der gegenständlichen Vorlage soll mehr Rechtssicherheit gewährleistet und die derzeitige Rechtslage gleichzeitig an moderne Vorgaben angepasst werden, indem das in der Schweiz geltende Prinzip der differenzierten solidarischen Haftung übernommen wird.
Dadurch kann die geltende solidarische Haftung der Gesellschaftsorgane massvoll verbessert und verfeinert werden. Im Gesetz soll klar festgehalten werden, dass auf das persönliche Verschulden des betreffenden Organs als Haftungsvoraussetzung abgestellt wird.
Mit dieser Änderung entsteht für die potentiell betroffenen Organe ein Mehr an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im Bereich des Verantwortlichkeitsrechts.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 31. Januar 2012
RA 2012/101
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts zu unterbreiten.
Die geltende Regelung betreffend die Haftung von Gesellschaftsorganen findet sich in Art. 226 des Personen und Gesellschaftsrechts (PGR). Art. 226 Abs. 1 PGR legt die Art der Haftung fest (Haftung aus Vertrag) und bestimmt die Verjährungsfrist mit drei Jahren ab Beginn der Kenntnis des Schadens sowie der Person des Ersatzpflichtigen. Abs. 2 stellt die im gegenständlichen Zusammenhang zentrale Norm dar. Sie bestimmt, dass "mehrere aus derselben Schadenszufügung verantwortliche Personen für den Schadenersatz solidarisch haften." Abs. 3 ent-
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hält darüber hinaus eine spezielle Verjährungsregelung im Falle ungesetzlich erfolgter Zahlungen der Verbandsperson.