Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 54
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.AIFMG:
2.Abän­de­rung UCITSG:
3.Abän­de­rung des PGR:
4.Abän­de­rung des GewG:
5.Abän­de­rung des FMAG:
6.Abän­de­rung des BankG:
7.Abän­de­rung des Finalitätsgesetzes:
8.Abän­de­rung MWSTG:
9.Abän­de­rung OffG:
10.Abän­de­rung PG:
11.Abän­de­rung SPG:
12.Abän­de­rung SteG:
13.Abän­de­rung ÜbG:
14.Abän­de­rung VVG:
15.Abän­de­rung WPPG:
16.Abän­de­rung ZDG:
17.Abän­de­rung StPO:
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und die Abänderung weiterer Gesetze 
 
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Im Rahmen der europäischen Massnahmen als Reaktion auf die Finanzkrise 2008 haben die Europäischen Gesetzgeber die folgende Richtlinie erlassen, welche in das EWR-Abkommen übernommen werden muss:
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Abänderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (AIFM-RL)
Die AIFM-RL 2011/61/EU in Verbindung mit den noch zu erwartenden Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission soll in der EU ab 22. Juli 2013 Anwendung finden. Durch sie wird der Verwalter alternativer Investmentfonds ("AIFM"), welcher alternative Investmentfonds ("AIF", das sind alle Fonds, die nicht OGAW sind und somit nicht im UCITSG geregelt sind) verwaltet, erstmals europäisch reguliert. Die Richtlinie zielt auf gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht über AIFM ab, um für die damit zusammenhängenden Risiken und deren Folgen für Anleger und Märkte im EWR ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten.
Die Umsetzung der AIFM-RL bedingt die Totalrevision des IUG. Das Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, (AIFMG), bringt wesentliche Neuerungen für das Geschäft mit alternativen Investmentfonds mit sich. Mit der Einführung des europäischen Passes für die Verwalter (AIFM) soll einerseits der Wettbewerb gefördert und die Kosten gesenkt werden, andererseits aber auch ein Beitrag zur Sicherstellung der Stabilität des liechtensteinischen und europäischen Finanzsystems geleistet werden. Darüber hinaus soll über gesteigerte Offenlegungs- und Reportingpflichten des AIFM gegenüber den Anlegern und der Aufsicht sowie über organisatorische Anforderungen an den AIFM ein noch wirksamerer und einheitlicherer Schutz der Anteilinhaber/Anleger sichergestellt werden. Aber auch die Aufsichtskompetenzen sowie die diesbezügliche grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Behörden erfahren eine Stärkung und einen wesentlich grösseren Umfang. Die wesentlichen neuen Elemente des AIFMG gegenüber dem bisherigen IUG bestehen in der Wahlfreiheit, als "kleiner AIFM" unterhalb gesetzlicher Schwellenwerte ohne EU-Pass und mit gemässigte-
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ren Organisationsanforderungen tätig sein zu können, in einer liberaleren Produktregulierung mit erweiterter Rechtsformauswahl und Strukturierungsmöglichkeiten. Dagegen findet eine verstärkte Regulierung der Tätigkeit sowie des Wohlverhaltens des AIFM statt. Zudem werden Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten der Verwahrstellen erstmals umfassend geregelt, wobei grundsätzlich nicht nur mehr eine Bank Verwahrstelle sein kann. Insgesamt soll ein transparenter, einheitlicher Markt für Verwalter alternativer Investmentfonds mit einem einfachen Zugang - in elektronischer Form und in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache - für alle geschaffen werden.
Neu können liechtensteinische AIFM und AIF - bei gleichzeitiger Sicherung eines hohen Anlegerschutzniveaus - innerhalb des EWR und darüber hinausgehend grenzüberschreitend tätig bzw. aufgelegt und vermarktet werden (EU-Pass). Zugleich wird den Bedürfnissen zur Eindämmung systemischer Risiken für den Finanzmarkt durch Melde- und Berichtspflichten sowie durch eine enge Kooperation der Aufsichtsbehörden im grenzüberschreitenden Vertrieb Rechnung getragen.
Mit dieser Rechtsgrundlage und dem bereits seit 1. August 2011 in Kraft getretenen UCITSG soll der Fondsstandort Liechtenstein sowohl für OGAW (i.e. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren; Wertpapierfonds) als auch für alternative Investmentfonds (AIF, wie z. B. Private Equity Fonds, Hedgefonds, Immobilienfonds etc.) insbesondere für ausländische Fonds-Initiatoren und deren Verwalter attraktiver gestaltet werden, um ein nachhaltiges Wachstum des Fonds- und Finanzplatzes zu sichern. Damit wird ein wesentliches Ziel des von der Regierung im Jahr 2009 lancierten und 2012 in neuer Struktur fortgesetzten Projektes "Fondsplatz Liechtenstein" abgedeckt. Diese Gesetzesvorlage sichert sowohl die Finanzmarktstabilität als auch den Schutz der Anleger in liechtensteinische Finanzprodukte und bietet eine grosse Chance zur Förderung des Fondsplatzes Liechtenstein. Diese Chance besteht insbesondere darin, dass Liechtenstein infolge der langjährigen Erfahrung im Wealth-Management und im Finanzdienstleistungsbereich allgemein sowie aufgrund anderer günstiger infrastruktureller Voraussetzungen für den internationalen Fondsmarkt neben etablierten Fondsplätzen wir Luxemburg oder UK eine signifikant stärkere Rolle als Standort für Verwalter alternativer Investmentfonds und deren Produkte einnehmen kann.
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Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden
FMA Finanzmarktaufsicht
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
Amt für Volkswirtschaft
Steuerverwaltung
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Vaduz, 15. Mai 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW; UCITS;) sowie deren Verwaltungsgesellschaften sind in Liechtenstein seit 1. 8. 2011 in Umsetzung der europäischen Richtlinie 2009/65/EG (UCITS-RL IV) im Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, geregelt. Dieses Gesetz ersetzt die früheren Regelungen betreffend Investmentunternehmen für Wertpapiere im Gesetz über Investmentunternehmen (IUG). Das IUG ist seither eingeschränkt unter dem neuen Titel " Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien" für Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien gültig. Das IUG sieht sowohl eine Produktregulierung analog der aufsichtlichen Bewilligung und
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Kontrolle von OGAW im UCITSG als auch eine Bewilligung von den entsprechenden Verwaltungsgesellschaften vor, wobei diesen Bewilligungen keine Wirkung in anderen EWR-Mitgliedstaaten zukommt, d. h. dass diesbezüglich kein europäischer Produkt- oder Verwaltungsgesellschaftspass gewährt wird. Dies liegt darin begründet, dass es in Europa bislang keine vom europäischen Gesetzgeber koordinierte Regulierung von anderen Investmentfonds als solchen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gegeben hat.
Die mangelnde Regulierung bzw. Harmonisierung mag mit ein Grund sein, dass insbesondere Verwalter von alternativen Investmentfonds einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in Europa verwalten und in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt sind. Sie können somit die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, auch erheblich und nicht immer nur positiv beeinflussen. Die Finanzkrise 2008 hat schliesslich gezeigt, wie die Geschäfte von Verwaltern alternativer Investmentfonds dazu beitragen können, Risiken über das Finanzsystem zu verbreiten oder zu verstärken. Zudem ist deutlich geworden, dass unkoordinierte nationale Massnahmen eine wirksame Prävention und eine sinnvolle Reaktion auf Krisen zum Schutz von Anlegern und Märkten erschweren.
Die europäischen Gesetzgeber sahen sich daher veranlasst, mit der Richtlinie 2011/61/EU über Verwalter alternativer Investmentfonds gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht über Verwalter alternativer Investmentfonds ("alternative investmentfunds manager"; AIFM) festzulegen. Die AIFM-RL verfolgt, anders als die UCITS-RL, den Verwalter- und nicht den Produktregelungsansatz, d. h. in erster Linie wird der Verwalter bzw. seine Tätigkeit und sein Unternehmen reguliert. Nur subsidiär werden Produkte erfasst, indem der Verwalter gemäss dieser Richtlinie - abgesehen von ein paar gesetzlichen Ausnahmen - das gesamte Spektrum der nicht unter die UCITS-RL fallenden Produkte
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verwalten und bei entsprechender Notifikation grenzüberschreitend vertreiben kann. Die Rechts- oder Vertragsform dieser alternativen Investmentfonds ist nicht von Bedeutung. Der Vertrieb sämtlicher Produkte richtet sich in erster Linie an professionelle Anleger.
Die AIFM-RL bringt auch für den Verwalter den europäischen Pass, d. h. ein in Liechtenstein zugelassener AIFM soll künftig auch in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der europäischen Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sein dürfen. Dies gilt umgekehrt auch für die Tätigkeit von AIFM mit Sitz und Zulassung in anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein. Darüber hinaus beinhaltet die AIFM-RL umfassende Drittstaatenregelungen. Es soll nach Ablauf der Übergangsfrist ein harmonisiertes EU-Pass-System auf AIFM aus Drittstaaten (Nicht-EWR-Mitgliedstaaten), die innerhalb des EWR Management- und/oder Vertriebsaktivitäten ausüben und für AIFM aus EWR-Mitgliedstaaten, die AIF aus Drittstaaten verwalten, angewendet werden. Insgesamt geht die AIFM-RL von einem strengen Aufsichts-, Transparenz- und Anlegerschutzgedanken aus, wobei auch auf die Eigenkapitalausstattung, das Risikomanagement und die Corporate Governance der Verwalter mit strikten Regeln zur Auftragsübertragung entsprechend Wert gelegt wird. Daneben werden neu, im Gegensatz zur UCITS-RL, ein klares Aufgabenfeld und klare Haftungsvorschriften für die Verwahrstellen eingeführt.
In Liechtenstein sind mehr als 50 % des Gesamtfondsvolumens (derzeit ca. CHF 37 Mrd.) in AIF investiert. Im Wesentlichen sind diese Werte liechtensteinischen Verwaltungsgesellschaften anvertraut, die sich ihrerseits für den Anlageentscheid auf externe Vermögensverwalter und externe Berater stützen und für die Verwahrung auf externe Verwahrstellen/Depotbanken zugreifen. Die rechtlichen Anforderungen des IUG an diese Tätigkeit, z.B. in Bezug auf die Organisation und das Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft, entsprechen nicht den An-
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forderungen der AIFM-RL. Auch die Haftungsfragen sind nicht eindeutig geregelt. Diese Umstände stellen, wie insbesondere zwei Vorfälle auf dem Fondsplatz im Sommer 2011 ausdrücklich gezeigt haben, ein hohes Risiko für die betroffenen Verwaltungsgesellschaften, aber auch für die Anleger und den liechtensteinischen Finanzplatz und damit letztlich für den liechtensteinischen Staat dar.
Es ist daher nicht nur die Pflicht Liechtensteins, europäisches Finanzmarktrecht in nationales Recht umzusetzen, sondern die Umsetzung der AIFM-RL sichert auch die Finanzmarktstabilität und den Schutz vieler Anleger in liechtensteinische Finanzprodukte. Schliesslich bedeutet die frühzeitige Richtlinienumsetzung, welche die Nutzung des europäischen Passes unmittelbar ab Gültigkeit im EWR gewährleistet, eine grosse Chance zur weiteren Förderung des Fondsplatzes Liechtenstein. Diese Chance besteht insbesondere darin, dass Liechtenstein infolge der langjährigen Erfahrung im Wealth-Management und im Finanzdienstleistungsbereich allgemein sowie aufgrund anderer günstiger Voraussetzungen (wie politische Stabilität, günstiges Steuerregime und günstige geografische Lage) für den internationalen Fondsmarkt neben anderen etablierten Fondsplätzen wie Luxemburg oder UK eine signifikant stärkere Rolle als Standort von Managern alternativer Investmentfonds und deren Produkte einnehmen kann. So kann Liechtenstein auch für Schweizer Manager, die in der Schweiz mangels unmittelbarer Teilnahme am harmonisierten Markt benachteiligt sein dürften, ein interessanter Standort sein. Dafür müssen diese bereit sein, ihr Personal und ihre Infrastruktur nach Liechtenstein zu verlagern und hier ihre Hauptverwaltung anzusiedeln. Grundsätzlich bedarf dies der Ansiedlung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements am Sitz der Hauptverwaltung in Liechtenstein.
Die Regierung hat zur Wahrnehmung dieser Chance bereits Ende 2009 das Projekt "Fondsplatz Liechtenstein" lanciert und mit Beschluss vom 17. Januar 2012 einen Steuerungsausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der FMA und der
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Interessensverbände der am Fondsmarkt teilnehmenden Akteure unter der Führung der Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden (SIFA) zusammensetzt. Die Aufgabe dieses Steuerungsausschusses besteht darin, eine Strategie für das "Projekt Fondsplatz" Liechtenstein festzulegen, die den Bedürfnissen und den Möglichkeiten des Fondsplatzes dienlich ist. Der Steuerungsausschuss leitet vier Projektgruppen, die ihrerseits auf folgende Bereiche ausgerichtet sind: a) Marktausrichtung, Marketing und Kommunikation; b) gesetzlicher Rahmen (Regulierung); c) Steuern; sowie d)Qualifizierung der Akteure. Als erster Schritt wurde von den Verbänden mit Unterstützung von der Regierung bei PricewaterhouseCoopers AG (PWC) eine Marktstudie in Auftrag gegeben. Die für diese Vorlage relevanten Ergebnisse dieser Studie wurden Ende Januar 2012 den Auftraggebern vorgelegt. Nach der Präsentation der Marktstudie am 15. Mai 2012 durch Vertreter der Regierung und PWC wird die Studie Interessierten zugänglich sein. Die Studie zeigt einige konkrete Ansätze auf, wie es Liechtenstein gelingen kann, ein sowohl für die AIFM als auch für die AIF attraktiver Platz zu werden. Diese Ansätze fliessen unter anderem in folgende Empfehlungen:
 
1.
 
Schaffung einer Möglichkeit für Promotoren von AIF, sich als primär verantwortlicher Entscheidungs- und Know-how-Träger unter bedarfsgerechten Anforderungen als AIFM bewilligen zu lassen;
 
2.
 
Schaffung von Möglichkeiten unter Verantwortung des AIFM für einen AIF Beziehungen zu anderen Geschäftspartnern, wie insbesondere Primebrokern (in dieser Funktion) zu begründen, ohne dass dafür die liechtensteinischen Banken als Verwahrstellen die primäre Verantwortung und das Risiko tragen müssen;
 
3.
 
Zurverfügungstellung des international bekannten Instituts eines prudentiell beaufsichtigten Administrators, um bestehende liechtensteinische Verwaltungsgesellschaften in ihrer Hauptkompetenz, nämlich als Erbringer von Strukturierungs- und Administrationsdienstleistungen einzubinden, ohne diesen ein unverhältnismässiges und nicht ihren tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben entsprechendes Risiko aufzubürden;
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4.
 
Erweiterung der Limited-Partnership-Struktur durch Management Beteiligungen, General Partners, zinslose Darlehen für Anleger/General Partner unter Wahrung der Equity-Qualität des AIF ohne Mindestkapitalzuteilungsregeln und mit der Möglichkeit den General Partner wiederum als Partnership auszugestalten;
 
5.
 
Schaffung der Möglichkeit der Sitzverlegung von in Offshore-Jurisdiktionen domizilierten Anlagevehikel nach Liechtenstein unter Wahrung des historischen Leistungsausweises unter Berücksichtigung aller Anforderungen aus aufsichts-, registrierungs-, steuer- und wirtschaftsprüfungsrechtlichen Aspekte;
 
6.
 
Schaffung von Rahmenbedingungen zur rechtssicheren Realisierung von Verbriefungen unter Achtung der Reputation des Finanzplatzes;
Diese Empfehlungen haben bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage so weit als möglich Eingang gefunden. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Ausführungen unter Punkt 2. und 3. sowie auf die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln verwiesen. Betreffend die Rahmenbedingungen zur rechtssicheren Realisierung von Verbriefungen ist die Schaffung eines eigenen Verbriefungsgesetzes vorgesehen, dass gleichzeitig mit dem AIFMG im Juli 2013 in Kraft treten soll. Gleichzeitig beschäftigen sich die einzelnen Projektgruppen noch im Detail mit weiteren flankierenden, insbesondere infrastrukturellen Anforderungen, die noch zu erfüllen sind, um als attraktiver Standort international anerkannt zu werden. Dazu zählen Themen wie Immigrationspolitik, Qualitätsoffensive über Aus- und Weiterbildungsprogramme oder qualitative Aufstockung von Dienstleistern
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(Marktakteure) und von Personal in der Aufsicht, Implementierung von auf Bedürfnisse ausländischer Promotoren zugeschnittenen Steuerlösungen, Durchführung von internationalen Roadshows im Rahmen eines definierten Marketingkonzeptes bis hin zur Überprüfung der Etablierung einer liechtensteinischen Börse. Diese Gruppen arbeiten parallel zum Gesetzgebungsverfahren weiter. Einige Details werden im Rahmen der Erarbeitung der Verordnung zum AIFMG (AIFMV) noch konkretisiert werden.
Für Liechtenstein war es aus Sicht der Regierung, der Experten und der Marktteilnehmer besonders wichtig, dass die Vernehmlassung zu dieser Vorlage bereits Anfang März dieses Jahres veröffentlicht werden konnte. Damit konnte als einer der ersten EWR-Staaten (first mover) ein Signal an die Promotoren von AIF und international tätige AIFM gesetzt werden, dass in Liechtenstein eine unmittelbare Markteilnahme unter dem europäischen AIFM-Regime ab dessen Anwendbarkeit in den EU-Mitgliedstaaten am 22. Juli 2013 sichergestellt werden soll. Eine rechtzeitige Teilnahme am Wettbewerb als Fondsplatz ist essentiell. Ebenso ist es wichtig, potentiellen Interessenten ausreichend Planungs- und Entscheidungszeit mit entsprechender Rechtssicherheit zu gewährleisten, was sich - auch unter Berücksichtigung der bereits evaluierten Marktchancen - auf deren Entscheidungen zugunsten Liechtensteins positiv auswirken sollte.
LR-Systematik
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21
216
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930
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9
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641..2
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7
78
783
9
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6
64
640
9
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9
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LGBl-Nummern
2013 / 064
2013 / 063
2013 / 062
2013 / 061
2013 / 060
2013 / 059
2013 / 058
2013 / 057
2013 / 056
2013 / 055
2013 / 054
2013 / 053
2013 / 052
2013 / 051
2013 / 050
2013 / 049
Landtagssitzungen
21. Juni 2012
Stichwörter
AIFMG (Gesetz über die Ver­walter alter­na­tiver Investmentfonds)
AIFM-RL 2011/61/EU
Alter­na­tive Invest­ment­fonds, EU-Richt­linie 2011/61/EU
Anle­ger­schutz in liech­tens­tei­ni­sche Anla­ge­pro­dukte (AIFMG)
Fonds­platz Liech­tens­tein, Förderung
Gesetz über die Ver­walter alter­na­tiver Invest­ment­fonds (AIFMG)
Invest­ment­fonds, alter­na­tive (EU-Richt­linie 2011/61/EU)
IUG, Total­re­vi­sion infolge der AIFM-RL
Ver­walter alter­na­tiver Investmentfonds