Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 55/2012 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 16. Februar 2011 die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr erlassen. Die Richtlinie ist in der EU bis zum 16. März 2013 umzusetzen. Am 30. März 2012 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss zur Übernahme der Richtlinie ins EWR-Abkommen gefasst.
Ziel der Richtlinie 2011/7/EU ist es, das Instrumentarium zur Bekämpfung von Zahlungsverzug auszubauen und dabei insbesondere die "öffentlichen Stellen" mit einzuschliessen. Hierdurch soll ein "durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung" erreicht werden.
Neben einer pauschalen Entschädigung für Betreibungskosten, einer nur ausnahmsweise überschreitbaren Höchstgrenze für vertragliche Vereinbarungen über die Zahlungsfrist bei Unternehmern und einer Höchstgrenze für Zahlungsfristvereinbarungen bei öffentlichen Stellen ist beispielsweise auch eine zeitliche Beschränkung der zulässigen Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren vorgesehen. Weiters wurden die Regelungen über grob nachteilige Vertragsklauseln erweitert. Zudem wurde der Verzugszinssatz gegenüber der Vorgängerrichtlinie 2000/35/EG um einen Prozentpunkt erhöht.
Die Richtlinie 2011/7/EU soll durch eine Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stelle
Landgericht
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Vaduz, 15. Mai 2012
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 55/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. März 2012 zu unterbreiten.
Am 30. März 2012 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (nachfolgend "Richtlinie 2011/7/EU") in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie 2011/7/EU sieht für die EU-Mitgliedstaaten eine Frist bis spätestens 16. März 2013 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der genannten Richtlinie zu entsprechen.