Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Richterdienstgesetzes
(Gestaffelte Bestellung der nebenamtlichen Richter der ordentlichen Gerichte)
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Die nebenamtlichen Richter der ordentlichen Gerichte und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag des Richterauswahlgremiums vom Landtag gewählt und vom Landesfürsten für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt.
Die insgesamt über 50 nebenamtlichen Richter und stellvertretenden nebenamtlichen Richter der ordentlichen Gerichte werden jeweils im 5-Jahres-Turnus bestellt. Dies bedeutet alle fünf Jahre einen sehr grossen Aufwand für alle Beteiligten.
Um diesen Bestellungsprozess zu optimieren, wird - in Anlehnung an die bestehende Regelung beim Staats- und beim Verwaltungsgerichtshof - eine gestaffelte Bestellung der nebenamtlichen Richter und deren Stellvertreter vorgeschlagen.
Diese Regelung wird - nach Ablauf der Amtsdauern der derzeit bestellten nebenamtlichen Richter und deren Stellvertreter am 31. Dezember 2014 - ab dem 1. Januar 2015 umgesetzt. Ziel dieser Vorlage ist es, dass ab dem Jahr 2015 jährlich höchstens zwei nebenamtliche Richterstellen bzw. stellvertretende nebenamtliche Richterstellen pro Senat eines ordentlichen Gerichts zu bestellen sind, somit jährlich insgesamt höchstens dreizehn.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 22. Mai 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Richterdienstgesetzes (Gestaffelte Bestellung der nebenamtlichen Richter der ordentlichen Gerichte) zu unterbreiten.
Gemäss Art. 96 Abs. 1 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein (LV)
1 bestellt das Richterauswahlgremium geeignete Kandidaten für offene Richterstellen, welche dem Landtag zur Wahl vorgeschlagen und bei erfolgter Wahl vom Landesfürsten ernannt werden.
Die nebenamtlichen Richter
2 der ordentlichen Gerichte werden gemäss Art. 16 Abs. 2 erster Satz RDG jeweils für fünf Jahre bestellt. Zuletzt wurden für die -
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Amtsdauer vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 insgesamt 57 nebenamtliche Richter bestellt:
Beim Obersten Gerichtshof der Präsident, der Stellvertreter des Präsidenten, fünf Oberstrichter und fünf Stellvertreter der Oberstrichter.
Beim Obergericht drei Stellvertreter der Senatsvorsitzenden, zwölf Oberrichter und zwölf Stellvertreter der Oberrichter.
Beim Kriminalgericht eine Stellvertreterin des Vorsitzenden, drei Kriminalrichter und sechs Stellvertreter der Kriminalrichter.
Beim Schöffengericht zwei Schöffen und zwei Stellvertreter der Schöffen.
3Beim Jugendgericht zwei Jugendrichter und zwei Stellvertreter der Jugendrichter.
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1 | LGBl. 1921 Nr. 15. |
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2 | Unter nebenamtlichen Richtern i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Richterdienstgesetz (RDG; LGBl. 2007 Nr. 347) sind sowohl die ordentlichen nebenamtlichen Richter als auch deren Stellvertreter zu verstehen. |
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3 | Das Schöffengericht wurde per 1. Januar 2012 abgeschafft. |
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