Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 69
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
(Immobilisierung von Inhaberaktien und Einführung eines Sanktionsmechanismus betreffend die Führung des Aktienbuches bei Namenaktien)
4
Länderüberprüfungsverfahren Liechtensteins durch verschiedene internationale Gremien über die Umsetzung der internationalen Standards im Bereich der Geldwäscherei (IWF/MONEYVAL Evaluation) und im Steuerbereich (Global Forum Peer Review) haben ergeben, dass bei Inhaberaktien in Bezug auf ein erhöhtes Mass an Transparenz und der besseren Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten Handlungsbedarf besteht.
Aus diesem Grund wird mit dieser Gesetzesvorlage eine Immobilisierung von Inhaberaktien vorgesehen, indem Inhaberaktien beim neu geschaffenen Rechtsinstitut des Verwahrers zu hinterlegen sind. Die Funktion des Verwahrers ist im Öffentlichkeitsregister einzutragen. Der Verwahrer hat ein Register zu führen, aus dem für jede Inhaberaktie die persönlichen Daten des Inhaberaktionärs, wie Name, Geburtsdatum, Wohnsitz etc., ersichtlich sind. Auch die Übertragung einer Inhaberaktie muss dem Verwahrer mitgeteilt werden. Das Register ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren.
Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Inhaberaktien beim Verwahrer gilt nicht für börsenkotierte Aktiengesellschaften, da für diese im Börsenhandel spezielle Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
Mit der vorgeschlagenen Revision des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) wird sichergestellt, dass die Ausgabe von Inhaberaktien in Übereinstimmung mit den internationalen Standards nach wie vor möglich und keine gänzliche Abschaffung dieser Wertpapierart erforderlich ist.
Um einer weiteren Forderung des Global Forum im Rahmen des laufenden Peer Review Verfahrens Rechnung zu tragen, wird zudem eine Neuregelung bei den Namenaktien vorgeschlagen. Neben der Verpflichtung zur Führung eines Aktienbuches, in das die Eigentümer der Namenaktien eingetragen werden müssen, wird ein Sanktionsmechanismus eingeführt, der für Verstösse gegen die Pflicht zur Führung des Aktienbuches entsprechende Strafen vorsieht.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Landgericht
5
Vaduz, 29. Mai 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Liechtenstein wurde anlässlich der letzten MONEYVAL-Evaluation1 im Jahre 2007 ("3. Runde")2, durchgeführt durch den IWF, ein befriedigendes Zeugnis in der Umsetzung der internationalen Standards im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ausgestellt. In Bezug auf die FATF-Empfehlung Nr. 33 wurde Liechtenstein jedoch eine ungenügende Umsetzung attestiert. Diese Empfehlung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Inhaberaktie nicht für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzie-
6
rung missbraucht werden kann. Gerügt wurde unter anderem der Umstand, dass das PGR3 für Namenaktien eine Verpflichtung zur Führung eines Registers vorsehe, während eine derartige Verpflichtung für Inhaberaktien nicht existiere. Das bestehende Regulativ zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten oder der natürlichen Person, welche die Kontrolle über eine juristische Person ausübt, wurde als nicht ausreichend eingestuft.
Im September des letzten Jahres veröffentlichte das Global Forum den Peer Review Report über Liechtenstein4. Darin wurde als ein wesentlicher Kritikpunkt festgehalten, dass die in Geltung befindlichen Mechanismen zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten von Inhaberaktien als nicht ausreichend qualifiziert werden. Liechtenstein wurde aufgetragen, geeignete Massnahmen zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten von Inhaberaktien zu ergreifen.
Weiters wurde im Peer Review Report bemängelt, dass es keine ausreichenden Mechanismen gebe, die sicherstellen, dass Aktienbücher korrekt geführt und regelmässig aktualisiert werden. Aus diesem Grund wurde die Forderung erhoben, ein entsprechendes Sanktionenregime für Verstösse gegen die Verpflichtung des Führens eines Aktienbuches vorzusehen.



 
1Committee of Experts on the Evaluation of Anti-Money Laundering Measures and the Financing of Terrorism - MONEYVAL.
 
2http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/moneyval/Evaluations/round3/MONEYVAL(2007)20Rep-LIE3-I_en.pdf.
 
3LGBl. 1926 Nr. 4 idgF., LR 216.0.
 
4OECD (2011), Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes Peer Reviews: Liechtenstein 2011: Phase 1: Legal and Regulatory Framework, Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes: Peer Reviews, OECD Publishing. http://dx.doi.org/10.1787/9789264117860-en.
 
LR-Systematik
2
21
216
LGBl-Nummern
2013 / 067
Landtagssitzungen
22. Juni 2012
Stichwörter
Inha­be­rak­tien, Immobilisierung
Inha­be­rak­tien, Registerführung
Namen­ak­tien, Sank­tionen bei man­gel­hafter Füh­rung des Aktienbuchs
Per­sonen- und Gesell­schafts­recht, Abänderung