Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Bankengesetzes
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Mit Gesetz vom 19. Mai 2011, LGBl. Nr. 243, wurde das Bankengesetz abgeändert. Mit der Abänderung wurden EU-Richtlinien umgesetzt, wobei neben anderen Abänderungen dem Art. 63 Abs. 3 ein Bst. m angefügt wurde.
Im Zuge der Revision des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (Gesetz vom 25. November 2010, LGBl. Nr. 6) wurde auch das Bankengesetz mit dem Gesetz vom 25. November 2010, LGBl. Nr. 8, abgeändert, wobei ebenfalls dem Art. 63 Abs. 3 ein Bst. m angefügt worden ist.
Durch den Umstand, dass beide Gesetzesverfahren parallel, aber mit unterschiedlichen Inkrafttretensbestimmungen, abgelaufen sind, kam es zu einem redaktionellen Versehen. Mit der Einführung des Art. 63 Abs. 3 Bst. m (LGBl. 2011 Nr. 243) wurde völlig unbeabsichtigt der geltende Art. 63 Abs. 3 Bst. m (LGBl. 2011 Nr. 8) überdeckt.
Da es sich bei der Gesetzesänderung nur um eine sachlogische und unstrittige Wiederherstellung eines bereits bestehenden Artikels bzw. Buchstaben dieses Artikels handelt, soll die Vorlage in erster, zweiter und dritter Lesung behandelt und das Gesetz für dringlich erklärt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Stellen
FMA Finanzmarktaufsichtsbehörde
Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden
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Vaduz, 29. Mai 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Bankengesetzes (BankG) an den Landtag zu unterbreiten.
Durch ein redaktionelles Versehen im Zuge zweier parallel laufender Gesetzgebungsverfahren - LGBl. 2011 Nr. 8 und LGBl. 2011 Nr. 243 - ist es im letzteren Fall zu einer Überdeckung des nach LGBl. 2011 Nr. 8 bestehenden Bst. m bei Art. 63 Abs. 3 BankG gekommen. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass der Gesetzgeber dessen Beseitigung beabsichtigt hat. Vielmehr wurde der Art. 63 Abs. 3 Bst. m sowohl im einen wie im anderen Fall bewusst und wie in den jeweiligen Materialien begründet eingeführt. Es ist daher erforderlich, die Sanktionsmöglichkeiten der FMA in vollem Umfang, wie sie aufgrund der beiden Gesetze an sich bestanden haben, umgehend wieder sicherzustellen.