Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 77
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) und der Strafprozessordnung (StPO)
 
Liechtenstein setzt den internationalen Standard zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung um und verfolgt in diesem Bereich eine "Zero Tolerance"-Politik. Im Jahr 2007 empfahl der Internationale Währungsfonds (IWF) eine Reihe von Änderungen, um das Abwehrdispositiv Liechtensteins gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weiter zu stärken. So wurde mit der Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) im Jahre 2009 im Rahmen der Umsetzung der 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie ein grosser Teil der Empfehlungen bereits umgesetzt. Die verbleibenden Empfehlungen sind Bestandteil des gegenständlichen Bericht und Antrags.
Ein zentraler Punkt der Vorlage betrifft die Regelung der verstärkten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Personen in oder aus Ländern, deren Sorgfaltspflichtmassnahmen nicht den internationalen Standards entsprechen sowie besonders komplexen Transaktionen und Strukturen. Von Bedeutung ist ferner die Vervollständigung der Sanktionstatbestände einschliesslich einer Entkriminalisierung einer Reihe von Sorgfaltspflichtverstössen durch deren Ausgestaltung als reine Übertretungstatbestände.
Neben einer Anpassung von bestimmten Schwellenwerten im Sorgfaltspflicht-gesetz sieht die gegenständliche Vorlage Präzisierungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichtbestimmungen betreffend die gruppenweite Anwendung der sorgfaltspflichtrechtlichen Standards und das Mitteilungsverbot vor. Zusätzlich wird eine Lücke im Geltungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetzes geschlossen.
Die Vorlage bildet die Grundlage dafür, dass Liechtenstein bei der nächsten, im Juni 2013 stattfindenden Länderevaluation durch Moneyval und den Internationalen Währungsfonds (IWF) den Nachweis antreten kann, den internationalen Standard sachgerecht umgesetzt zu haben.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen (Federführung)
Ressort Justiz
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Betroffene Stellen
Stabsstelle Financial Intelligence Unit
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Staatsanwaltschaft
Gerichte
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Vaduz, 21. August 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) und der Strafprozessordnung (StPO) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Liechtenstein ist seit vielen Jahren Mitglied des "Committee of Experts on the Evaluation of Anti-Money Laundering Measures and the Financing of Terrorism", kurz MONEYVAL genannt. In diesem Gremium des Europarates werden alle Mitgliedstaaten regelmässig, etwa alle vier bis fünf Jahre, im Hinblick auf die Umsetzung des internationalen Standard zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung überprüft. Diese Länderevaluation wird für Liechtenstein durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) in Zusammenarbeit mit MONEYVAL erfolgen. Die Evaluation ist die Grundlage für die internationale Einschätzung eines Landes bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terro-
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rismusfinanzierung, namentlich im Hinblick auf die Erstellung von Listen derjenigen Staaten, die den internationalen Standard nur ungenügend umsetzen. Liechtenstein wird im Rahmen der 4. Runde der Länderprüfungen im Juni 2013 durch Experten des IWF und MONEYVAL einem entsprechenden Assessment unterzogen.
Anlässlich der letzten MONEYVAL-Evaluation Liechtensteins im Jahre 2007 ("3. Runde"), durchgeführt durch den IWF, wurde Liechtenstein ein befriedigendes Zeugnis in der Umsetzung und Anwendung des internationalen Standard zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ausgestellt. Von den 40+9 FATF-Empfehlungen wurden allerdings deren 28, also mehr als die Hälfte, als ungenügend umgesetzt bewertet. Der Bericht (nachfolgend "Drittrundenbericht" genannt) führt detailliert aus, in welchen Bereichen weitere Verbesserungen nötig sind. Eine Reihe von Empfehlungen des IWF auf Gesetzgebungsebene wurde bereits im Rahmen der Umsetzung der 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie im Jahre 2009 umgesetzt. Das SPG wurde damals einer Totalrevision unterzogen. Weitere Empfehlungen wurde durch die Erweiterung des Vortatenkataloges und die Einführung der Strafbarkeit juristischer Personen in den letzten Jahren nacherfüllt. Auch der Bericht und Antrag betreffend die Immobilisierung von Inhaberaktien, der dem Hohen Landtag im Juni 2012 unterbreitet wurde, dient unter anderem der Umsetzung der IWF-Empfehlung zur Erhöhung der Transparenz bei Inhaberpapieren.1 Die verbleibenden IWF-Empfehlungen werden mit der gegenständlichen Vorlage angegangen. Weiter zu beachten ist das laufende Gesetzgebungsprojekt zur Einführung der Fiskalrechtshilfe, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Bericht und Antrags ist.
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Die gegenständlich vorgeschlagenen Änderungen wurden mit den betroffenen Verbänden bereits in mehreren Sitzungen im Sinne einer Vorvernehmlassung eingehend besprochen. In diesem Zusammenhang wurde auch bereits der Entwurf für notwendige Änderungen der Sorgfaltspflichtverordnung vorgelegt und grob diskutiert, so dass die Betroffenen über die Auswirkungen in Kenntnis gesetzt wurden. Eine Reihe der von den Verbänden vorgeschlagenen Verbesserungen wurde bereits vor Durchführung der offiziellen Vernehmlassung berücksichtigt.



 
1Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, Nr. 69/2012, (Immobilisierung von Inhaberaktien und Einführung eines Sanktionsmechanismus betreffend die Führung des Aktienbuches bei Namenaktien)
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2013 / 040
2013 / 039
Landtagssitzungen
20. September 2012
Stichwörter
Sorg­falts­pflicht­ge­setz, Abän­de­rung (restl. Umset­zung der 3. EU-Geld­schwä­sche-Richtlinie)
Straf­pro­zess­ord­nung, Abän­de­rung (restl. Umset­zung der 3. EU-Geld­schwä­sche-Richtlinie)