Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 82
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Ver­hältnis zur Schweiz
8.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU betreffend die überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub
 
5
Der Rat hat am 8. März 2010 die Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE1, UEAPME2, CEEP3 und EGB4 geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG erlassen.
Bereits die Richtlinie 96/34/EG hatte das Ziel, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen und die Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern. Nach einer gemeinsamen Bewertung der Vorgänger-Richtlinie kamen die Sozialpartner zum Schluss, dass bestimmte Aspekte angepasst und überarbeitet werden müssen, damit die angestrebten Ziele noch besser erreicht werden können. Neu wird insbesondere die Mindestdauer des Elternurlaubs von drei auf vier Monate erhöht und wird vorgesehen, dass bei der Rückkehr aus dem Elternurlaub eine Änderung der Arbeitszeiten für eine bestimmte Dauer beantragt werden kann (wenn auch kein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht). In weiten Teilen bleiben die Bestimmungen der Vorgänger-Richtlinie aber unverändert erhalten. So wird beispielweise weiterhin von einem vergüteten Elternurlaub abgesehen, bleibt die Unübertragbarkeit des Elternurlaubs von einem auf den anderen Elternteil die Regel, und wird weiterhin der Situation von kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung getragen und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer flexiblen Ausgestaltung des Elternurlaubs eingeräumt.
Die durch die Richtlinie 2010/18/EU eingeführten Neuerungen sollen durch Abänderung und Ergänzung der entsprechenden Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht) umgesetzt werden.
6
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
7
Vaduz, 21. August 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag über die Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU betreffend die überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub an den Landtag zu unterbreiten.



 
1BUSINESSEUROPE ist ein europäischer Arbeitgeberverband, dem 41 Mitgliedsverbände aus 35 Ländern angehören.
 
2Die UEAPME (Union Européenne de l'Artisanat et des Petites et Moyennes Entreprises) ist ein Dachverband, der die Interessen des Handwerks sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union vertritt.
 
3Das CEEP (European Centre of Enterprises with Public Participation and of Enterprises of General economic Interest) vertritt öffentliche Arbeitgeber im Rahmen des europäischen sozialen Dialoges.
 
4Der EGB (Europäische Gewerkschaftsbund) setzt sich für die Interessen der europäischen ArbeitnehmerInnen ein. Er vertritt 82 nationale Gewerkschaftsbünde aus 36 Ländern.
 
1.Ausgangslage
Am 1. April 2011 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 40/2011).
Der liechtensteinische Landtag hat am 21. September 2011 aufgrund von Bericht und Antrag Nr. 79/2011 diesem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses seine Zustimmung erteilt.
8
Die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU sind bis spätestens 8. März 2012 in Kraft zu setzen. Bei begründeten besonderen Schwierigkeiten kann von der Kommission, bzw. für EWR/EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde, höchstens ein zusätzliches Jahr für die Umsetzung gewährt werden.
LR-Systematik
2
21
210
LGBl-Nummern
2012 / 402
Landtagssitzungen
24. Oktober 2012
20. September 2012
Stichwörter
ABGB, Abän­de­rung (Arbeits­ver­trags­recht, Elternurlaub)
Eltern­ur­laub (Richt­line 2010/18/EU)
EU Richt­line 2010/18/EU (Elternurlaub)
Richt­line 2010/18/EU (Elternurlaub)