Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 84
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesundheitsgesetzes   
 
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Der Handlungsbedarf der Regierung in der vorliegenden Angelegenheit ist durch die bei der EFTA Überwachungsbehörde (EFTA Surveillance Authority, nachfolgend ESA) eingegangenen Klage aus dem Jahr 2010 begründet. Liechtenstein wird dabei im Wesentlichen vorgeworfen, dass dessen innerstaatliche Bestimmung des Art. 63 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30 eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 31 EWR-Abkommen (EWRA) darstellt. Die Notwendigkeit der Abänderung des Gesundheitsgesetzes, welche eine ersatzlose Aufhebung des Art. 63 vorsieht, ergibt sich somit für die Regierung, um in der betroffenen Angelegenheit möglichst schnell die EWR-Konformität wiederherzustellen und insbesondere eine Klageerhebung vor dem EFTA-Gerichtshof zu vermeiden.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Gesundheit
Stabstelle EWR
5
Vaduz, 21. August 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesundheitsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Gemäss geltendem Recht des Fürstentums Liechtenstein findet der Beruf des Dentisten in der Übergangsbestimmung des Art. 63 des Gesundheitsgesetzes Erwähnung. Diese Bestimmung besagt, dass einem zugelassenen Zahnarzt die Anstellung eines Dentisten bewilligt werden könne, wenn der Bewerber liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des EWRA sei und am 1. März 1986 das Diplom einer von der Regierung anerkannten Dentistenschule besessen habe. Der Dentist übe dabei seine Tätigkeit im Rahmen der ihm im Diplom zuerkannten Befugnisse aus und stehe unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung des Bewilligungsinhabers.
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Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung eine für Dentisten geltende Spezialregelung in das Gesundheitsgesetz aufgenommen. Damit wird abschliessend geregelt, in welcher Form Dentisten ihrem Beruf nachgehen können: und zwar nach Bewilligungserteilung an einen Zahnarzt, angestellt bei diesem Zahnarzt und unter dessen unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2013 / 004
Landtagssitzungen
20. September 2012
Stichwörter
Gesund­heits­ge­setz, Abän­de­rung (Nie­der­las­sungs­frei­heit von Dentisten)