Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2012 / 9
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Finan­zi­elle, Per­so­nelle, Orga­ni­sa­to­ri­sche und Räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Blauer Teil
Blauer Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Revision des Stipendiengesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes   
 
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Im Jahr 2004 wurde das liechtensteinische Stipendienwesen auf eine neue Grundlage gestellt. Es wurde ein transparentes und einheitliches System der staatlichen Ausbildungsförderung für allgemein- und berufsbildende Ausbildungswege geschaffen. Dieses System hat sich im Grundsatz bewährt. Nach einigen Jahren der Praxis hat sich aber gezeigt, dass Nachbesserungen nötig sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass staatliche Fördermittel für erwerbsrelevante und zielstrebig zu absolvierende Aus- und Weiterbildungen eingesetzt werden.
Grundsätzlich ist es so, dass auch das Stipendienwesen im Zuge der Staatshaushaltssanierung einen Beitrag zu leisten hat. Seit 2009 sind die Ausgaben für die Stipendien jedoch in erheblichem Mass zurückgegangen, sodass sie sich heute nur noch unwesentlich über dem Niveau von 2004 befinden. Dank diesem Umstand müssen nach Ansicht der Regierung nicht alle im Vernehmlassungsbericht vorgeschlagenen Sparmassnahmen in die Gesetzesvorlage aufgenommen werden. Vorgeschlagen werden nunmehr noch Einsparungen im Ausmass von rund CHF 500'000 (gegenüber CHF 1'000'000 im VNB). Durch diese Einsparung wird die bildungspolitisch unbestrittene Zielsetzung, Willige und Fähige in ihren Ausbildungsbemühungen grosszügig zu unterstützen, keineswegs unterlaufen. Die Leistungen bleiben nach wie vor grosszügig, insbesondere auch im Vergleich zur Schweiz.
Zuständiges Ressort
Ressort Bildung
Betroffene Amtsstellen
Schulamt
Stipendienstelle
 
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Vaduz, 14. Februar 2012
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Revision des Stipendiengesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Zur Ausbildungsfinanzierung
Die liechtensteinische Landesverfassung (LV) weist dem Staat unter dem Kapitel "Von den Staatsaufgaben" an erster Stelle die Aufgabe zu, seine besondere Sorgfalt dem Erziehungs- und Bildungswesen zuzuwenden (Art. 15 LV). So hat der Staat nach Art. 17 LV das Unterrichts- und Bildungswesen zu unterstützen und zu fördern. Ausserdem hat er unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch höherer Schulen durch Gewährung von angemessenen Stipendien zu erleichtern.
Dieser Verfassungsauftrag wird erfüllt, indem das Land Liechtenstein einerseits eigene öffentliche Schulen betreibt und den Besuch ausländischer weiterführen-
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der Schulen über Platzsicherungsabkommen oder sonstige Vereinbarungen ermöglicht (Finanzierung von Bildungsangeboten) und anderseits auf der Grundlage des Stipendiengesetzes Ausbildungsbeihilfen gewährt (einkommensabhängige Finanzierung der Bildungsnachfrage).
Daneben gibt es weitere staatliche Massnahmen der Förderung und Unterstützung. Zu erwähnen ist etwa, dass Ausbildungskosten als Bestandteil der Gewinnungskosten steuerlich beim Einkommen in Abzug gebracht werden können. Ebenso können steuerliche Abzüge für eigene Kinder in Ausbildung geltend gemacht werden. Weiter ist zu erwähnen, dass Ausbildungsförderung zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit auch durch staatliche Sozialversicherungswerke betrieben wird (IV, ALV).
Nicht nur der Staat engagiert sich im Bereich des Erziehungs- und Bildungswesens stark; auch andere Leistungsträger beteiligen sich an der Ausbildungsfinanzierung. Zu erwähnen sind insbesondere die Eltern. In Bezug auf deren Verpflichtung, an die Kosten der Ausbildung ihrer Kinder beizutragen, ist § 140 ABGB über den Unterhalt zu beachten. Danach gilt, dass die Eltern zur Deckung der ihren Lebensbedürfnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben. Dieser Anspruch auf Unterhalt mindert sich nur insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Somit sind die Eltern verpflichtet, für die Ausbildungskosten ihrer Kinder aufzukommen. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich, bis die Kinder selbsterhaltungsfähig sind. Der Zeitpunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit ist in der Regel erreicht, wenn die Erstausbildung abgeschlossen ist (z.B. ein Universitätsstudium im Anschluss an die Matura) und ein Einstieg in das Erwerbsleben möglich ist.
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Auch wenn Staat, Elternhaus und andere zur Ausbildungsfinanzierung beitragen, so ist doch offensichtlich, dass die Hauptverantwortung für den Erfolg einer Ausbildung auf der Person in Ausbildung lastet. An ihr liegt es, erstrebenswerte und realisierbare Ausbildungsziele zu setzen und diese innert nützlicher Frist zu erreichen. Die Person in Ausbildung hat ihr Leben entweder nach dem gegebenen finanziellen Rahmen auszurichten oder aber durch eigene Einkünfte selber für einen höheren Standard zu sorgen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2012 / 264
2012 / 263
Landtagssitzungen
22. März 2012
Stichwörter
Ein­spa­rungen im Stipendienwesen
Sti­pen­dien­ge­setz, Revision
Sti­pen­dien­wesen, Einsparungen