Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 164/2013 des Gemeinsamen Ewr-Ausschusses
(Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union erliessen am 7. Juli 2010 die Richtlinie 2010/45/EU über die Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, die mit Amtsblatt L 243/68 auf Richtlinie 2010/53/EU berichtigt wurde.
Ziel der Richtlinie 2010/53/EU ist, einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards in der EU einzuführen und zu gewährleisten, die alle Schritte von der Organspende bis zur Transplantation umfassen. Mit der Festlegung von Grundsätzen der Organspende sollen Spender wie Empfänger von den zuständigen Behörden geschützt werden.
Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 164/2013 vom 8. Oktober 2013 sieht vor, dass Liechtenstein weitgehend von den in der Richtlinie 2010/53/EU vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen wird. Da in Liechtenstein keine Organtransplantationen stattfinden und Organtransplantationen im Mandat des liechtensteinischen Landesspitals nicht enthalten sind, werden lediglich die Bestimmungen der Art. 15 und 16, die Definitionen von Art. 3 und die generellen Vorschriften in den Art. 17 Abs. 2 Bst. h und 23 als anwendbar erklärt. Dabei gelten die Definitionen von Art. 3 und die generellen Vorschriften in den Art. 17 Abs. 2 Bst. h und 23 insoweit, wie sie für die Umsetzung der Art. 15 und 16 notwendig sind.
Die für Liechtenstein relevanten Bestimmungen sollen durch eine Abänderung des Gesundheitsgesetzes, LR 811.01, umgesetzt werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 10. Dezember 2013
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 164/2013 vom 8. Oktober 2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 8. Oktober 2013 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2010/53/EU über die Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 27. August 2012 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben.
Der Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 164/2013 vom 8. Oktober 2013 sieht vor, dass die Richtlinie in Liechtenstein nicht anwendbar ist, mit Ausnahme der Art. 15 und 16. Die Definitionen in Art. 3 und die generellen Bestimmungen in Art. 17 Abs. 2 Bst. h und 23 sollen gelten, soweit sie für die Umsetzung der Art. 15 und 16 der Richtlinie benötigt werden.