Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 177/2013 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern)
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Die Richtlinie zielt darauf ab, durch sichere geschäftliche Rahmenbedingungen für Verbraucher, Gläubiger und andere Geschäftspartner das Vertrauen in den europäischen Binnenmarkt zu stärken, durch Bürokratieabbau und Erhöhung der Rechtssicherheit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu fördern und die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu verbessern, indem die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Unternehmensregistern bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen oder Sitzverlegungen gefördert und die Einträge ausländischer Zweigniederlassungen in Fällen, in denen Kooperationsmechanismen fehlen oder nicht ausreichen, aktualisiert werden.
Die Änderungen an der Richtlinie 2009/101/EG sollen daher den Zugang zu amtlichen Unternehmensinformationen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtern, indem ein elektronisches Netz von Registern geschaffen und festgelegt wird, in welchem Dritten in allen Mitgliedstaaten aktuelle Informationen in elektronischer Form mindestens zur Verfügung zu stellen sind.
Die Änderungen an der Richtlinie 89/666/EWG sollen gewährleisten, dass das Unternehmensregister einer Gesellschaft den Unternehmensregistern ausländischer Zweigniederlassungen in ganz Europa aktuelle Informationen über den Status des Unternehmens liefert.
Die Änderungen an der Richtlinie 2005/56/EG zielen darauf ab, den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen zu verbessern. Zwar schreiben auch die Verordnungen 2157/2001 und 1435/2003 bei Sitzverlegungen Europäischer Aktiengesellschaften (SE) und Europäischer Genossenschaften (SCE) die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmensregistern verschiedener Mitgliedstaaten vor, doch sah es die EU-Kommission als zweckmässiger an, die erforderlichen Änderungen bei der bevorstehenden Überarbeitung dieser Verordnungen wahrzunehmen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Justiz
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Vaduz, 10. Dezember 2013
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 177/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Oktober 2013 zu unterbreiten.
Am 8. Oktober 2013 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in das EWR-Abkommen zu übernehmen.