Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
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Das geltende Finanzierungsmodell der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) wurde im Dezember 2011 vom Landtag genehmigt und trat per 1. Februar 2012 in Kraft. Das Finanzierungsmodell wurde in der Folge von mehreren Finanzintermediären auf dem ordentlichen Rechtsweg und über alle Instanzen hinweg angefochten.
In einem Aufsichtsverfahren entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 22. März 2012 (VGH 2012/025, VGH 2011/148a und VGH 2011/148b), dass die Gebührentatbestände des auf Art. 30 des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) gestützten Anhangs abschliessend aufgezählt seien. Weiters führte der VGH aus, dass Gebühren für Verfügungen in Aufsichtsverfahren durch die Aufsichtsabgabe abgegolten seien. Folglich sei es nicht möglich, Gebühren für andere als im Anhang aufgelistete Tatbestände zu verrechnen.
In einem Beschwerdeverfahren betreffend das Finanzierungsmodell nach Art. 30a ff. FMAG bezüglich der Frage, ob ein Rechtsanwalt die von der FMA erhobene Grundabgabe zu leisten habe, entschied der Staatsgerichtshof (StGH) am 3. September 2012 (StGH 2012/83), dass dies nicht der Fall sei. Der StGH führte aus, dass der Abgabentatbestand, der Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgabe hinreichend bestimmt in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden müsse. Der StGH führte weiter aus, dass die Höhe der Grundabgabe und damit die konkrete Abgabenlast für die Betroffenen im gegenständlichen Finanzierungsmodell nicht aus dem Gesetzestext, sondern aus der Verordnung (Art. 16 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMA-AGV)) ersichtlich seien. Deshalb hob der StGH Art. 30a Abs. 2 Bst. d FMAG wegen Verfassungswidrigkeit und Art. 16 Abs. 1 Bst. b FMA-AGV wegen Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit mit Inkrafttreten am 1. Juli 2013 auf. Innerhalb dieser Frist sei es dem Gesetzgeber zumutbar, die FMA-Gesetzgebung bezüglich Aufsichtsabgaben zu revidieren.
Mit der Aufhebung von Art. 30a Abs. 2 Bst. d FMAG und Art. 16 Abs. 1 Bst. b FMA-AGV gilt der Aufsichtsbereich "Andere Finanzintermediäre" (AFI) nicht mehr als Aufsichtsbereich, für den die FMA nach Art. 30a Abs. 1 FMAG eine Aufsichts-
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abgabe verlangen kann. Der Bereich AFI beaufsichtigt Treuhänder und Treuhandgesellschaften, Träger einer Berechtigung nach Art. 180a PGR, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sowie Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f, p bis u des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (SPG). Durch die Entscheidung des VGH, dass die Gebührentatbestände des auf Art. 30 FMAG gestützten Anhangs abschliessend aufgezählt seien, ist eine Gebührenverrechnung für nicht im Anhang aufgelistete Tatbestände nicht möglich. Damit entgehen der FMA nicht nur erhebliche Gebühreneinnahmen, sondern es wird auch eine verursachergerechte Weiterverrechnung von entstandenen Aufwänden verunmöglicht.
Ziel der gegenständlichen Vorlage ist daher, diese Schwachstellen in der geltenden Fassung des FMAG innert der vom StGH eingeräumten Frist (1. Juli 2013) zu beheben.
Zusätzlich soll Art. 5 FMAG um einen Absatz 5 erweitert werden, welcher der FMA die notwendigen Kompetenzen verleiht, um den Anforderungen der Europäischen Aufsichtsbehörden nachzukommen. Im Rahmen der EWR-Mitgliedschaft ist die FMA in dieses Aufsichtssystem als Beobachter integriert, ist jedoch angehalten, sich stärker an den Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden zu beteiligen und den Anforderungen zur Umsetzung der Leitlinien, Empfehlungen und Standards zur Vermeidung regulatorischer Arbitrage nachzukommen. Die Mechanismen der neuen Europäischen Aufsichtsbehörden finden ihren Niederschlag ebenso in den nach dem 1. Januar 2011 erschienenen EU-Verordnungen und Richtlinien wie beispielsweise in der AIFMD. Diese EU-Verordnungen befinden sich momentan in der Übernahme ins EWR-Abkommen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, benötigt die FMA eine entsprechende Kompetenz im FMAG. Dies ist vor allem auch notwendig, um den Zugang Liechtensteins zum europäischen Markt zu gewährleisten.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht
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Vaduz, 26. Februar 2013
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht zu unterbreiten.
Die Finanzierung der FMA ist in den Art. 28 bis 31 FMAG geregelt. Das Finanzierungsmodell der FMA in seiner jetzigen Fassung wurde im Dezember 2011 vom Landtag genehmigt und trat per 1. Februar 2012 in Kraft. Es sieht vor, dass sich die FMA über einen Beitrag des Landes, die Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen finanziert. Die Kosten der FMA werden somit grundsätzlich vom Land und von den beaufsichtigten Finanzintermediären getragen; die Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen sind betragsmässig vernachlässigbar.
Hierbei leistet das Land einen fixen jährlichen Beitrag, während die Finanzintermediäre den variablen Teil bis maximal 10 Millionen Franken tragen. Der Beitrag
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des Landes betrug im Jahr 2010 10.7 Millionen Franken und sinkt in den Folgejahren jährlich bis zu einem Endbetrag von 8 Millionen Franken ab 2013 (vgl. Art. 29 FMAG).
Die von den Finanzintermediären zu leistenden Aufsichtsabgaben setzen sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen. Die Höhe der Grundabgabe pro Finanzintermediärskategorie wie auch der Verteilungsschlüssel für die variable Zusatzabgabe ergeben sich in der momentanen Ausgestaltung des Finanzierungsmodells im Detail aus der FMA-AGV.
Die Höhe der einzelnen Gebührensätze für die diversen Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen der FMA ergibt sich aus dem auf Art. 30 FMAG gestützten Anhang ("Gebührensätze").