Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 31
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Finanz­kon­glo­me­rat­s­ge­setz (FKG)
2.Ban­ken­ge­setz (BankG)
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz), des BankG und des AIFMG aufgeworfenen Fragen 
 
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Durch diese Vorlage solle im Wesentlichen die Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats in liechtensteinisches Recht umgesetzt werden.
Die Richtlinie 2011/89/EU ergänzt die bisherigen Reglungen im Bereich der Finanzkonglomeratsaufsicht. Kern und Hauptziel der Richtlinie ist die Sicherstellung einer umfassenden und angemessenen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, welche zusätzlichen Nutzen generiert und unbeabsichtigte Lücken schliesst, die aufgrund von Definitionen in den branchenspezifischen Richtlinien (CRD/Capital Requirements Directive, Versicherungsrichtlinien) bei der zusätzlichen Beaufsichtigung entstanden sind.
Die Übernahme der Richtlinie 2011/89/EU in das EWR-Abkommen verzögert sich jedoch und es ist mittlerweile, entgegen der ursprünglichen Annahme, klar, dass sie nicht mehr bis zum geplanten Inkrafttreten der Vorlagen, bis zum 1. August 2013, abgeschlossen werden kann. Um die Verfassungsmässigkeit der Vorlagen zu gewährleisten soll nun mit der weiteren Behandlung der Bestimmungen, welche unmittelbar der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU dienen, bis zum Abschluss des Übernahmeverfahrens und zur Aufnahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen zugewartet werden. Die übrigen Bestimmungen, die aufgrund eines anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens bei der EFTA-Überwachungsbehörde in die Vorlagen aufgenommen wurden, sollen jedoch auf das geplante Inkrafttretensdatum verabschiedet werden. In diesem Sinne wird eine Einschränkung der Vorlagen auf diese Bestimmungen vorgenommen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 14. Mai 2013
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG), BankG und des AIFMG (BuA Nr. 2/2013) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Der Landtag begrüsste in seiner Sitzung vom 25. April 2013 die Vorlagen, die im Wesentlichen der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2011/89/EU dienen, und sprach sich einheitlich für das Eintreten in die erste Lesung der Vorlagen aus.
Dabei war dem Landtag aus dem Bericht und Antrag (Nr. 2/2013) gemäss den Ausführungen unter Punkt 2. "Anlass und Notwendigkeit der Vorlage", Seite 10, bekannt, dass sich die Richtlinie 2011/89/EU noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen befindet. Ursprünglich ging die Regierung von einem Abschluss des Übernahmeverfahrens zumindest vor dem geplanten Inkrafttreten der gegenständlichen Vorlage zur Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes
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(1. August 2013) aus. Dieser Termin ist jedoch nach den neuesten Erkenntnissen nicht mehr realisierbar.
Die Richtlinie 2011/89/EU stärkt wie im Bericht und Antrag bereits ausgeführt, die Kompetenzen der FMA. Sie sieht u. a. vor, dass in enger Zusammenarbeit mit anderen EWR-Aufsichtsbehörden verschiedene Entscheidungen, insbesondere was die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen für bestimmte Finanzkonglomerate oder deren Freistellung von den gesetzlichen Bestimmungen anlangt, von der FMA getroffen werden können. Dabei entstehen auch Mitteilungs- bzw. Informationsaustauschpflichten der FMA gegenüber dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (siehe Ausführungen zu Art. 11 Abs. 2 und 3 auf Seite 20 des Bericht und Antrags). Ausserdem sind Leitlinien dieser Europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Aufsichtstätigkeit zu beachten. Die Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010, das sind die konstituierenden Rechtsakte der europäischen Finanz-Aufsichtsbehörden, befinden sich ebenfalls noch im Übernahmeverfahren. Dadurch wird die Übernahme anderer EU-Rechtsakte, die - wie die gegenständliche Finanzkonglomerats-Richtlinie - auf diese Behörden Bezug nehmen, verzögert. Grundsätzlich erlangen EU-Rechtsakte erst mit der Übernahme in das EWR-Abkommen und der anschliessenden Publikation dieser Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung (Kundmachungserfordernis nach Art. 67 Abs. 3 Landesverfassung) Geltung in Liechtenstein. Solange diese Rechtsgeltung noch nicht erlangt ist, können Verweise auf die europäischen Rechtsakte in nationalen Gesetzen verfassungsrechtlich problematisch sein.
Im Rahmen der gegenständlichen Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU erfolgt - wie allgemein üblich und in der Richtlinie vorgesehen - ein Verweis bereits in Art. 1 Abs. 3 der Vorlage. Ausserdem sind Referenzen auf den Gemeinsamen Aus
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schuss der Europäischen Aufsichtsbehörden in den Vorlagen enthalten (z. B. Art. 11 Abs. 2 und 3 FKG).
Um Verfassungskonformität zu gewährleisten, schlägt die Regierung vor, dass die Bestimmungen der Vorlagen, die sich auf die Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU beziehen, in zweiter Lesung derzeit noch nicht behandelt werden. Die zweite Lesung soll erst nach Übernahme der Richtlinie 2011/89/EU ins EWR-Abkommen erfolgen.
Ungeachtet dieses Aufschubs der weiteren Behandlung dieser Vorlagen in Bezug auf Bestimmungen, die die Richtlinie 2011/89/EU betreffen, unterbreitet die Regierung dem Hohen Landtag die verbleibenden Bestimmungen in den Vorlagen zur Behandlung in zweiter Lesung. Dabei handelt es sich um die Bestimmungen, bei welchen die EFTA-Überwachungsbehörde eine nicht korrekte bzw. vollständige Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG, und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellt hat. Es wurde gerügt, dass im geltenden Finanzkonglomeratsgesetz, LBGl. 2007 Nr. 275, einzelne Richtlinienbestimmungen, nämlich Art. 2 Abs. 9 und 10, Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 29 Abs. 10 der Richtlinie 2002/87/EG nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt worden seien. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat betreffend die mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Liechtenstein eingeleitet, welches auf der Stufe eines "Letter of Formal Notice" (Formelles Mahnschreiben) steht. Um eine Fortführung des Vertragsverletzungsverfahrens (letzte Stufe ist eine Klageerhebung beim EFTA-Gerichtshof) zu verhindern, sollen die
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erwähnten Korrekturen gemäss dem der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilten Zeitplan erfolgen.
Die Korrekturen erfolgen durch Anpassungen der folgenden Artikel:
Art. 5 Abs. 1 Bst. k und l, Art. 15 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 2 Bst. a und Art. 24 Abs. 2 FKG sowie Art. 41o Abs. 1 BankG.
Darüber hinaus informiert die Regierung, dass die Abänderung von Art. 190 Abs. 2 aus der Vorlage zur Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) bei der zweiten Lesung ersatzlos gestrichen werden kann, da diese Abänderung in der Zwischenzeit im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahrens zur Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds aufgenommen und früher als diese Vorlage, nämlich schon am 22. Juli 2013, in Kraft treten wird. Die erwähnte Gesetzesvorlage wird dem Landtag im Mai 2013 zur Behandlung vorgelegt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2013 / 273
2013 / 272
Landtagssitzungen
21. Juni 2013
Stichwörter
CRD/Capital Requi­re­ments Directive
EG-Richt­linie 2002/87/EG
EG-Richt­linie 2006/48/EG
EG-Richt­linie 2009/138/EG
EU-Richt­linie 2011/89/EU
Finanz­hol­ding­ge­sell­schaft gemischte
Finanz­kon­glo­me­rat­s­auf­sicht
Gemischte Finanzholdinggesellschaft
Kon­glo­me­rat­s­auf­sicht
Ver­si­che­rungs­richt­li­nien bei Finanzkonglomeraten