Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 35
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage / Anlass der vorlage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein 
 
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Auf der Basis des schweizerischen Umweltschutzgesetzes und des CO2-Gesetzes hat die Schweiz in den letzten Jahren verschiedene Umweltabgaben eingeführt, darunter die CO2-Abgabe. Aufgrund des fiskalpolitischen Charakters der Umweltabgaben bestand zwischen Liechtenstein und der Schweiz das Verständnis, dass diese nicht Zollvertragsmaterie sind und in Liechtenstein folglich nicht auf dieser Grundlage erhoben werden können. Wegen ihrer markteingreifenden Wirkung im gemeinsamen Wirtschaftsraum bestand jedoch das Einvernehmen, dass Liechtenstein die gleichen Umweltabgaben wie die Schweiz erhebt und dafür zur einschlägigen Bundesgesetzgebung analoges Recht schafft. Die Verhandlungen mit der Schweiz führten schliesslich zu einem Vertrag und einer dazugehörigen Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben und damit zur parallelen Übernahme der schweizerischen materiellen Vorschriften in das liechtensteinische Recht. Der Landtag genehmigte im Dezember 2009 den Vertrag und die Vereinbarung sowie mehrere Gesetze zu Umweltabgaben.
Aufgrund der Teilrevision des schweizerischen CO2-Gesetzes (Einführung eines CO2-Zielwertes für Personenwagen) wurden die Vereinbarung und das liechtensteinische CO2-Gesetz im Jahr 2012 ein erstes Mal angepasst. Diese Änderung trat am 1. Juli 2012 in Kraft.
Am 23. Dezember 2011 beschlossen die Eidgenössischen Räte sodann eine Totalrevision des CO2-Gesetzes. Die Revision beinhaltet unter anderem:
* die Anpassung des schweizerischen CO2-Abgaberegimes an die völkerrechtlichen Ziele der 2. Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls;
* eine umfassende Weiterentwicklung und Ausweitung des Anwendungsbereiches des schweizerischen CO2-Abgabenregimes.
Mit der Vorlage erfährt auch das liechtensteinische CO2-Abgaberegime eine Revision, wobei die Weiterentwicklung und Ausweitung des Abgaberegimes auf die für Liechtenstein relevanten Bereiche beschränkt bleiben. So wird die CO2-Abgabe inklusive des Rückverteilungsmechanismus an die Wirtschaft fortgeführt, die im Juli 2012 vollzogene Aufnahme von Emissionsvorschriften für neuimmatrikulierte Personenwagen beibehalten und eine Kompensationspflicht für Treibstoffe einge-
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führt. Für Liechtenstein nicht relevante Bereiche der schweizerischen Revision sind unter anderem das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen, der Zugang zum Emissionshandel sowie die Kompensationspflicht bei fossil thermischen Kraftwerken.
Die Totalrevision des schweizerischen CO2-Gesetzes hatte darüber hinaus die Wahrnehmung neuer Vollzugsaufgaben durch die schweizerischen Bundesbehörden zur Folge. Die neuen Aufgaben haben zum Teil auch Auswirkungen auf die bestehenden völkerrechtlich geregelten Vollzugszuständigkeiten und machen eine Änderung der völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz erforderlich.
Die ebenfalls notwendige Änderung des liechtensteinischen CO2-Gesetzes ist Bestandteil eines separaten Berichts und Antrags.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Amt für Umwelt
Motorfahrzeugkontrolle
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Vaduz, 2. Juli 2013
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage / Anlass der vorlage
Auf der Basis des schweizerischen Umweltschutzgesetzes und des CO2-Gesetzes hat die Schweiz in den letzten Jahren verschiedene Umweltabgaben eingeführt. Aufgrund des fiskalpolitischen Charakters der Umweltabgaben bestand zwischen Liechtenstein und der Schweiz das Verständnis, dass diese nicht Zollvertragsmaterie sind und in Liechtenstein folglich nicht auf dieser Grundlage erhoben werden können. Wegen ihrer markteingreifenden Wirkung im gemeinsamen Wirtschaftsraum bestand jedoch das Einvernehmen, dass Liechtenstein die gleichen Umweltabgaben wie die Schweiz erhebt und dafür zur einschlägigen Bundesgesetzgebung analoges Recht schafft. Die Verhandlungen mit der Schweiz führten schliesslich zu einem Vertrag und einer dazugehörigen Vereinbarung zwischen
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Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben und damit zur parallelen Übernahme der schweizerischen materiellen Vorschriften in das liechtensteinische Recht. Die Übernahme erfolgt dabei formal in liechtensteinischen Gesetzen und dazugehörigen Verordnungen. Der Landtag genehmigte im Dezember 2009 den Vertrag und die Vereinbarung1 sowie mehrere Gesetze zu Umweltabgaben2.
Aufgrund einer Teilrevision des schweizerischen CO2-Gesetzes zwecks Einführung eines CO2-Zielwertes für Personenwagen wurden die Vereinbarung und das liechtensteinische CO2-Gesetz im Jahr 2012 ein erstes Mal angepasst. Diese Änderungen wurden am 24. Mai 2012 vom Landtag genehmigt und traten am 1. Juli 2012 in Kraft.3
Sowohl das schweizerische als auch das liechtensteinische CO2-Gesetz waren auf eine Dauer von fünf Jahren, nämlich von 2008 bis 2012, angelegt. Der Zeitraum korrespondierte mit der ersten Verpflichtungsperiode gemäss dem Kyoto-Protokoll zur UNO-Klimakonvention. Mit Ablauf dieses Zeitraumes wurde eine Revision des schweizerischen CO2-Gesetzes erforderlich - zum einen um die Reduktionszwischenziele auf die zweite Verpflichtungsperiode gemäss Kyoto-Protokoll von 2013 bis 2020 anzupassen, zum anderen um die Erfahrungen zu nutzen und das CO2-Abgabesystem weiterzuentwickeln und auf neue Bereiche
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der Wirtschaft auszuweiten. Die Revision des schweizerischen CO2-Gesetzes wurde durch den Beschluss der schweizerischen Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 (SR 641.71) zum Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) sowie durch die Verordnung des Bundesrates vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen abgeschlossen (SR 641.711).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zum Vertrag betreffend die Umweltabgaben übernimmt Liechtenstein die Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Umweltabgaben in sein Landesrecht. Das revidierte CO2-Gesetz in der Schweiz erfordert folglich auch eine Revision des liechtensteinischen CO2-Gesetzes. Der Vertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Umweltabgaben bezieht sich allerdings ausschliesslich auf die Erhebung der Umweltabgaben. Liechtenstein hat demnach nur diejenigen Bestimmungen in sein Landesrecht zu übernehmen, welche sich auf die konkrete Abgabenerhebung beziehen.
In Verhandlungen mit der Schweiz konnten die notwendigen Änderungen bei den Vollzugsabläufen geklärt werden und der vorliegende für beide Seiten stimmige Text für die Änderungsvereinbarung festgelegt werden.
Mit der Änderung der Vereinbarung und der Revision des liechtensteinischen CO2-Gesetzes werden auch die notwendigen Massnahmen gesetzt, flankierend zu den sektoriellen Politiken z.B. in der Energiepolitik, um die liechtensteinischen Emissionsreduktionsziele innerhalb der zweiten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls zu erreichen. Im Rahmen der Vertragsstaatenkonferenz der Klimakonvention und des Kyoto-Protokolls in Doha im Dezember 2012 hat sich Liechtenstein auf internationaler Ebene verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 20 % gegenüber den Werten von 1990 zu reduzieren. Diese Verpflichtung wurde bereits im Rahmen des revidierten Emissi-
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onshandelsgesetzes (EHG) vom 19. September 2012 (LGBl. 2012 Nr. 346) als nationales Reduktionsziel definiert (vgl. Art. 4 Abs. 1 EHG).



 
1Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein (LGBl. 2010 Nr. 12); Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein (LGBl. 2010 Nr. 13).
 
2Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG) (LGBl. 2010 Nr. 15); Gesetz vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf "Heizöl Extraleicht" mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 % (HELG) (LGBl. 2010 Nr. 21); Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 % (BDSG) (LGBl. 2010 Nr. 17); Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (ASAG) (LGBl. 2010 Nr. 18); Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Erhebung einer CO2-Abgabe auf fossilen Energieträgern (CO2-Gesetz) (LGBl. 2010 Nr. 19).
 
3Bericht und Antrag Nr. 32/2012 und Nr. 37/2012; LGBl 2012 Nr. 193 und Nr. 194
 
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.4
LGBl-Nummern
2013 / 357
Landtagssitzungen
06. September 2013
Stichwörter
Fis­kal­po­litik
Len­kungs­ab­gabe
Steuern, Umweltabgaben
Umwelt­ab­gabe, Umweltschutz
Umwelt­ab­gaben im Fürs­tentum Liechtenstein
Umwelt­ab­gaben, Abän­de­rung der Ver­ein­ba­rung zum Ver­trag mit Schweiz
Umwelt­ab­gaben, Abän­de­rung des Ver­trages mit der Schweiz