Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 37
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 94/2013 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2011/77/EU über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte)
 
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Ziel der Richtlinie ist es, den Schutz der ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern mehr in Einklang mit dem Urheberschutz der Autoren zu bringen. Autoren geniessen Urheberschutz während ihrer gesamten Lebenszeit und 70 Jahre nach ihrem Tod. Die vorliegende Richtlinie, welche die Schutzdauer des Urheberrechts der ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern von 50 auf 70 Jahre verlängert, wurde am 12. September 2011 durch den Ministerrat der Europäischen Union angenommen. Die verlängerte Schutzdauer bewirkt, dass die Einnahmen der Künstler aus Urheberrechtsvergütungen auf einen längeren Zeitabschnitt, in der Regel auf ihre gesamte Lebensdauer, erstreckt werden. Ausübende Künstler beginnen ihre Laufbahn im Allgemeinen relativ jung, so dass ihre Darbietungen bei der derzeitigen Schutzdauer von 50 Jahren für Aufzeichnungen von Darbietungen gegen Ende ihres Lebens häufig nicht mehr geschützt sind. Die gesellschaftlich anerkannte Bedeutung des kreativen Beitrags ausübender Künstler soll sich gemäss der Richtlinie demnach in einem Schutzniveau niederschlagen, das dem kreativen und künstlerischen Beitrag gerecht wird.
Die Richtlinie enthält begleitende Massnahmen, die ausdrücklich darauf abzielen, ausübenden Künstlern zu helfen, wie z.B. die "Gebrauch-es-oder-verlier-es" Klausel. Diese Regel muss neu in die Verträge zwischen Künstlern und Plattenfirmen aufgenommen werden und ermöglicht es den Künstlern ihre Rechte zurück zu fordern, wenn der Hersteller die Aufnahme in der erweiterten Schutzfrist von 50 Jahren nicht weiter vermarktet.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
 
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Vaduz, 2. Juli 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 3. Mai 2013 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011, Seite 1 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 1. November 2013 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben.
Landtagssitzungen
06. September 2013
Stichwörter
EU-Richt­linie 2011/77/EU (Schutz­dauer des Urhe­ber­rechts und bes­timmter ver­wandter Schutzrechte)
EWR-Aus­schuss, Beschluss Nr. 94/2013
Schutz­dauer des Urhe­ber­rechts und bes­timmter ver­wandter Schutz­rechte(EU-Richt­linie 2011/77/EU)
Urhe­ber­recht und bes­timmte ver­wandte Schutz­rechte, Schutz­dauer (EU-Richt­linie 2011/77/EU)