Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 86/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001; Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009)
4
Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft stellt sicher, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte erhoben werden wie für entsprechende Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats.
Dieser Grundsatz der Gleichheit der Entgelte ist bereits in der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro festgelegt. Die vorerwähnte Verordnung ist mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2003 vom 7. November 2003 zur Änderung von Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens angenommen worden, wobei die Kreditinstitute in Liechtenstein bis zum 1. Juli 2005 von den in Artikel 3 der Verordnung festgelegten Pflichten ausgenommen blieben. Laut dem Bericht der Kommission vom 11. Februar 2008 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 waren infolge der genannten Verordnung die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge in Euro auf den Stand der Entgelte für Inlandszahlungen abgesunken. Der Bericht zeigte auch praktische Probleme bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 auf, beispielsweise die Beeinträchtigung des Zahlungsverkehrsbinnenmarktes durch uneinheitliche Meldepflichten für zahlungsbilanzstatistische Zwecke, das Fehlen von benannten zuständigen nationalen Behörden, das Fehlen aussergerichtlicher Schlichtungsstellen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung und die Tatsache, dass Lastschriften nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen.
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro sieht zum Zweck der Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen für die Entwicklung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (im Folgenden "SEPA" für "single euro payment area") gemeinsame unionsweite Zahlungsdienste vor. SEPA soll die derzeitigen inländischen Zahlungsdienste ersetzen und durch Einführung offener, gemeinsamer Zahlungsstandards, -regeln
5
und -praktiken und durch eine integrierte Zahlungsverarbeitung sichere, nutzerfreundliche und zuverlässige Euro-Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen bieten.
Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gelten in Liechtenstein nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2013 vom 3. Mai 2013 unmittelbar. Einzelne Bestimmungen der beiden vorgenannten Verordnungen bedürfen einer nationalen Umsetzung im Rahmen von entsprechenden Ausführungsgesetzen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Finanzmarktaufsicht
7
Vaduz, 9. Juli 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2013 vom 3. Mai 2013 zu unterbreiten.
Mit Beschluss Nr. 86/2013 vom 3. Mai 2013 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 sowie der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Anwendung dieser Verordnung in Liechtenstein den Erlass von Geset
8
zesbestimmungen bedingt. Demzufolge benötigt der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung des Landtags.
Gemäss den beiden Verordnungen haben die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden zu benennen, für Verstösse gegen die Verordnungen wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen festzulegen sowie angemessene und wirksame aussergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von aus den Verordnungen erwachsenen Streitigkeiten betreffend Rechte und Pflichten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern zu schaffen.