Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 41
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz betref­fend die Auf­sicht über Per­sonen nach Art. 180a des Per­sonen- und Gesellschaftsrechts
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesellschaftsrechts
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Sorgfaltspflichtgesetzes
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts und die Abänderung weiterer Gesetze
 
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Das zentrale Thema des gegenständlichen Bericht und Antrages stellt die Etablierung eines umfassenden Aufsichtssystems über die nach Art. 180a PGR berechtigten Personen dar. Hierzu soll ein Bewilligungssystem eingeführt werden, in dessen Rahmen insbesondere sichergestellt wird, dass die Inhaber einer solchen Berechtigung fachlich kompetent und persönlich integer sind. Wie dies für ein modernes Aufsichtssystem unumgänglich ist, soll es künftig möglich sein, die Nichteinhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen zu sanktionieren. Dies reicht bis hin zum Entzug der Bewilligung bei entsprechend schweren Verfehlungen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Aufsichtsregelungen lehnt sich an bestehende Aufsichtsgesetze an.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Amt für Justiz, Gerichte, Staatsanwaltschaft
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Vaduz, 9. Juli 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts und die Abänderung weiterer Gesetze zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) regelt, dass wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person oder eine juristische Person sein muss, die eine Bewilligung gemäss dem Gesetz über die Treuhänder besitzt. Abs. 2 bestimmt, dass Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Personen, die über einen Ausbildungsnachweis gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen und seit mindestens einem Jahr in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis zu einem zur Treuhändertätigkeit befugten
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Arbeitgeber im Inland stehen und ihre Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausüben, den Personen nach Abs. 1 gleichgestellt sind.
Die Personen nach Art. 180a Abs. 1 PGR müssen somit über eine Treuhänderbewilligung verfügen oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung zur Ausübung dieser Tätigkeiten befugt sein (sog. selbständig Tätige). Bei den Personen nach Art. 180a Abs. 2 PGR handelt es sich hingegen um Personen, die in einem Dienstverhältnis mit einer zur Treuhandtätigkeit befugten Person stehen (sog. unselbständig Tätige nach Art. 180a Abs. 2 PGR).
Die Aufsicht über Personen nach Art. 180a Abs. 1 PGR erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Treuhändergesetzes und wird von der FMA wahrgenommen. Selbständig tätige Personen im Sinne der Erläuterungen zu Art. 1, Punkte 2 und 3, werden neu nach diesem Gesetz beaufsichtigt. Aufsichtsregelungen für die unselbständig tätigen Personen nach Art. 180a Abs. 2PGR fehlen (mit Ausnahme der bestehenden Aufsicht nach dem Sorgfaltspflichtgesetz) derzeit völlig.
Derzeit wird vom Amt für Justiz eine Liste über die gemäss Art. 180a PGR berechtigten Personen geführt. Damit wird sichergestellt, dass die darin erfassten Personen über eine entsprechende Berechtigung verfügen. Für eine umfassende, moderne Aufsicht über diese Personen fehlt jedoch die Rechtsgrundlage. Eine solche soll nun mit der gegenständlichen Vorlage geschaffen werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2013 / 429
2013 / 428
2013 / 427
2013 / 426
Landtagssitzungen
06. September 2013
Stichwörter
G betr. Auf­sicht über Per­sonen nach Art. 180a PGR
Per­sonen- und Gesell­schafts­recht, G betr. Auf­sicht über Per­sonen nach Art. 180a
PGR, G betr. Auf­sicht über Per­sonen nach Art. 180a