Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 44
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft aufgeworfenen Fragen  
 
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In seiner Sitzung vom 23. November 2012 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft in erster Lesung beraten (Bericht und Antrag der Regierung Nr. 123/2012). Die Vorlage hat zum Ziel zwei Anpassungen vorzunehmen. Zum einen soll künftig ein Eingriffsverfahren nach Art. 12 NSchG durchgeführt werden, wenn eine Grundfläche mit einem Schutzobjekt nach Art. 5 oder 6 NSchG in eine Bauzone umgewidmet wird. Dadurch kann eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die beim Vollzug des NSchG zu Tage getreten ist und zu Unklarheiten Anlass gegeben hat.
Zum anderen ist die Strafbestimmung von Art. 50 des Gesetzes an die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anzupassen (Verbot sogenannter Blankettstrafnormen). Aus Art. 50 NSchG soll sich klar und eindeutig ergeben, welche Gesetzesverstösse eine Übertretung konstituieren und als eine solche strafbar sind.
Anlässlich der ersten Lesung wurden ausschliesslich Fragen zur Abänderung des Art. 12 des Gesetzes gestellt. Die Änderung von Art. 50 war unbestritten. Die Fragen zu Art. 12 waren genereller Natur und betrafen das Verhältnis des Eingriffsverfahrens nach dem Naturschutzgesetz im Vergleich zum Verfahren nach anderen Gesetzen, die Bedeutung des Inventars der Naturvorrangflächen sowie den Planungsspielraum der Gemeinden. Zur konkreten Formulierung der Gesetzesvorlage wurden keine Fragen aufgeworfen.
 
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umwelt
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Vaduz, 9. Juli 2013
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (BuA Nr. 123/2012) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Der mit diesem Bericht und Antrag vorgelegte Gesetzesentwurf hat zwei Anpassungen zum Gegenstand: Zum einen wird die Umwidmung von Grundflächen mit Schutzobjekten im Sinne der Art. 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft dem Bewilligungsverfahren nach Art. 13 des Gesetzes unterstellt und damit eine Gesetzeslücke geschlossen. Zum anderen wird die Blankettstrafnorm des Art. 50 des Gesetzes an die vom Staatsgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine Strafnorm angepasst.
Das Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117 (NSchG), hat sich in der Praxis bewährt. Das NSchG weist einen umfas-
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senden Geltungsbereich auf und der Gesetzeszweck begründet für den Einzelnen sowie für Land und Gemeinden umfassende Pflichten (Art. 2, 3 und 4 NSchG). Nach Art. 3 des Gesetzes stimmen Land und Gemeinden ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben des Gesetzes ab, insbesondere auch bei der Ausarbeitung von raumplanerischen Instrumenten. Das NSchG weist damit Berührungspunkte zum Baugesetz (BauG) auf, das die Abstimmung der raumwirksamen Massnahmen zwischen Land und Gemeinde regelt.
Beim Vollzug des NSchG hat sich herausgestellt, dass solche raumwirksamen Massnahmen der Gemeinden, die sich auf schützenswerte Objekte gemäss Art. 5 (z.B. Natur- und Kulturlandschaften, Aussichtspunkte, Bergrücken) oder auf besonders schützenswerte Lebensräume gemäss Art. 6 (z.B. Magerstandorte, Kleingewässer, Naturwälder oder Lebensräume bedrohter Pflanzen- oder Tierarten) auswirken und damit den Gesetzeszweck tangieren, in diesem Gesetz nicht ausreichend geregelt sind. Diese Lücke soll nunmehr geschlossen werden.
Nach den Formulierungen im bestehenden Gesetz kann es in Einzelfällen zu einer Umgehung des Gesetzeszweckes kommen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann. Wird nämlich eine Grundfläche, die ein Schutzobjekt nach dem Gesetz enthält, in Bauland umgewidmet, verliert das von dieser Massnahme betroffene Schutzobjekt den Schutz des Gesetzes, weil eine solche Umwidmung nach der derzeitigen Gesetzeslage dem Eingriffsverfahren nach Art. 12 nicht unterliegt: Dieses Verfahren gilt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 NSchG nur für "Massnahmen ausserhalb des Baugebietes". Dies wird auch vom Verwaltungsgerichtshof so beurteilt (vgl. VBI 2001/69; vom Staatsgerichtshof bestätigt in StGH 2002/3). Die mit diesem Bericht und Antrag vorgeschlagene Gesetzesänderung dient der Vermeidung einer solchen Rechtsfolge bzw. dem Ziel, die diesbezüglich bestehende Regelungslücke zu füllen.
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Bei gleicher Gelegenheit war ein schon länger anstehendes Thema aufzugreifen, nämlich die Anpassung der Blankettstrafnorm des Art. 50 NSchG an allgemeine verfassungsmässige Anforderungen. Blankettstrafnormen zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen der Rechtsunterworfene nicht genau entnehmen kann, welches Verhalten unter Strafe steht bzw. strafrechtlich geahndet werden kann (LES 1984, 1). Dem ist durch eine verständlichere Fassung von Art. 50 des Gesetzes vorzubeugen.
Anlässlich der ersten Lesung vom 23. November 2012 wurden ausschliesslich Fragen zur Abänderung des Art. 12 des Gesetzes gestellt. Diese betrafen insbesondre das Verhältnis des Verfahrens nach dem Naturschutzgesetz zu jenen von anderen Gesetzen, die Bedeutung des Inventars der Naturvorrangflächen sowie den Planungsspielraum der Gemeinden. Die Änderung von Art. 50 war unbestritten. Nachfolgend nimmt die Regierung zu den gestellten Fragen Stellung, sofern sie nicht schon anlässlich der ersten Lesung abschliessend beantwortet werden konnten.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2013 / 327
Landtagssitzungen
05. September 2013
Stichwörter
G zum Schutz von Natur und Land­schaft, Abänderung
Natur- und Land­schaft­schutz, Gesetzesänderung