Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 48
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des  Finanzmarktaufsichtsgesetzes  
 
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Das Finanzierungsmodell der Finanzmarktaufsicht (FMA) in seiner jetzigen Fassung trat per 1. Februar 2011 in Kraft und wurde nach Inkrafttreten sogleich von mehreren abgabepflichtigen Finanzintermediären auf dem Rechtsweg angefochten. In diesem Zusammenhang ergingen verschiedene Urteile, die eine Revision des Finanzierungsmodells unumgänglich machen.
Aufgrund der relativ knappen Frist zur Sanierung der aufgehobenen Bestimmungen zur Grundabgabe bis 1. Juli 2013 war es kaum machbar, das FMA-Finanzierungsmodell bis zu diesem Zeitpunkt komplett zu überarbeiten. Eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen, die der StGH per 1. Juli 2013 aufgehoben hat, musste jedenfalls innert dieser Frist erfolgen. Eine Nichtanpassung hätte gravierende Folgen gehabt, da damit die Finanzierungsgrundlage der FMA für den Bereich Andere Finanzintermediäre (AFI) wegfallen würde. Es wurde daher beschlossen, die Überarbeitung des Finanzierungsmodells in zwei Phasen durchzuführen. Die Gesetzesrevision zur ersten Phase trat plangemäss am 1. Juli 2013 in Kraft.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen der zweiten Phase sind Bestandteil dieser Vorlage. Für diese Gesetzesänderungen ist ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 2014 vorgesehen. In dieser zweiten Phase soll eine Totalrevision des Finanzierungsmodells erfolgen. Die Totalrevision verfolgt folgende Zielsetzungen:
Die Finanzierung der FMA soll nachhaltig und langfristig sichergestellt werden.
Die konkrete Abgabenlast soll für den einzelnen Finanzintermediär voraussehbar und berechenbar sein.
Das neue Finanzierungsmodell soll transparent ausgestaltet und einfach in der Handhabung sein.
Schwerpunkt der zweiten Phase bildet die Revision der Bestimmungen zur Aufsichtsabgabe in Art. 30a FMAG und des neuen Anhang 2 zum FMAG. Die Aufsichtsabgabe soll sich auch im neuen Modell aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammensetzen. Die Bestimmungen zur Grundabgabe bleiben in der Funktionsweise grundsätzlich unverändert. Die Bestimmungen zur Zusatzabgabe müssen aufgrund des Urteils des StGH vom 25. März 2013
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(StGH 2012/175) grundlegend überarbeitet werden. Die bisherige Ausgestaltung der Zusatzabgabe dahingehend, dass sich diese als Residualwert aus den jährlichen Kosten und anderen Einnahmen der FMA ergibt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit nicht. Daher sieht das neue Modell vor, dass sich die Höhe der Zusatzabgabe nicht mehr an den Kosten der FMA bemisst, sondern an einer für die jeweilige Beaufsichtigtenkategorie fix vordefinierten Kennzahl (z.B. Bilanzsumme, verwaltetes Vermögen, Anzahl Kundenbeziehungen oder Honorarsumme). Dies birgt aber ein wesentlich höheres Risiko einer Finanzierungslücke. Um diesem Risiko angemessen zu begegnen, müssen die Bestimmungen des Art. 29 FMAG zum Staatsbeitrag und des Art. 30b FMAG zu den Reserven ebenfalls überarbeitet werden.
Die neue Lösung sieht eine Reduktion des Staatsbeitrags von 8 Millionen Franken auf 5 Millionen Franken vor. Das bedeutet, dass die Finanzintermediäre 3 Millionen Franken mehr aufzubringen haben. Um dem Risiko einer allfälligen Deckungslücke zu begegnen, wird gemäss neuer Lösung der Staatsbeitrag zwar grundsätzlich bei 5 Millionen Franken festgesetzt, aber in Abhängigkeit von der Höhe der jeweils bestehenden Gesamtreserven der FMA bis zu einem gewissen Mass flexibel ausgestaltet.
Das neue Finanzierungsmodell sieht also eine grundsätzliche Finanzierung der FMA durch eine fixe Grundabgabe, eine berechenbare variable Zusatzabgabe, Einnahmen aus Gebühren und einem Staatsbeitrag von 5 Millionen Franken vor. Eine allfällige Deckungslücke soll dabei primär über die Reserven (in minimaler Höhe von 10% des durchschnittlichen Aufwands der letzten drei Jahre) und sekundär, als ultima ratio, durch einen Zusatzbeitrag des Staates geschlossen werden. Im Gegenzug dazu sollen Jahresüberschüsse der FMA ab Erreichen einer Reserve von mehr als 50% des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands der letzten drei Jahre zurück an den Staat fliessen.
Zusätzlich zu den Anpassungen, die sich aufgrund des StGH-Urteils vom 25. März 2013 ergeben (StGH 2012/175), sieht die Vorlage eine Streichung der Pflicht zur dauernden Aufbewahrung von Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 33 FMAG vor. Stattdessen soll eine generelle Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren vorgesehen werden. Hintergrund dieser Anpassung sind insbesondere Rechtssicherheitsüberlegungen, tech-
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nische Gründe und schliesslich der unverhältnismässig hohe Aufwand, den eine dauernde Aufbewahrung verursacht.
Schliesslich soll Art. 5 FMAG um einen Absatz 5 erweitert werden, welcher der FMA die notwendigen Kompetenzen verleiht, um den Anforderungen der Europäischen Aufsichtsbehörden nachzukommen. Im Rahmen der EWR-Mitgliedschaft ist die FMA in das Aufsichtssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden als Beobachter integriert, ist jedoch angehalten, sich stärker an den Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden zu beteiligen und den Anforderungen zur Umsetzung der Leitlinien, Empfehlungen und Standards zur Vermeidung regulatorischer Arbitrage nachzukommen. Die Mechanismen der neuen Europäischen Aufsichtsbehörden finden ihren Niederschlag ebenso in den nach dem 1. Januar 2011 erschienenen EU-Verordnungen und Richtlinien wie beispielsweise in der AIFMD. Diese EU-Verordnungen befinden sich momentan in der Übernahme ins EWR-Abkommen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, benötigt die FMA eine entsprechende Kompetenz im FMAG. Dies ist vor allem auch notwendig, um den Zugang Liechtensteins zum europäischen Markt zu gewährleisten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht
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Vaduz, 19. Juli 2013
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht zu unterbreiten.
1.1Bestehendes Finanzierungsmodell der FMA
Die Finanzierung der FMA ist in den Art. 28 bis 31 FMAG geregelt. Das Finanzierungsmodell der FMA in seiner jetzigen Fassung wurde in seinen Grundzügen im Dezember 2010 vom Landtag genehmigt und trat per 1. Februar 2011 in Kraft.
Eine erste Revision der derzeit geltenden Bestimmungen des Finanzierungsmodells zur Grundabgabe erfolgte bereits mit Inkrafttreten per 1. Juli 2013. Diese Revision veränderte die Grundstruktur des Finanzierungsmodells nicht, sondern diente primär dazu, dem Urteil des StGH vom 3. September 2012 zur Grundabgabe (StGH 2012/83) Folge zu leisten. Dieses Urteil verlangte, dass sich der Kreis der Abgabepflichtigen und die Höhe der Abgabe für den einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Gesetz ergeben und setzte eine Frist zur Sanierung der aufgeho-
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benen Bestimmungen bis 1. Juli 2013. Ferner wurden im Rahmen dieser Revision die Gebührentatbestände um systematisch fehlende Tatbestände ergänzt, da gemäss Urteil des VGH vom 22. März 2012 (VGH 2012/025) der auf Art. 30 FMAG gestützte Anhang ("Gebührensätze") eine taxative Auflistung enthielt und die FMA folglich keine Gebühren für andere als im Anhang explizit aufgelistete Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen verrechnen durfte.
Das bestehende Finanzierungsmodell der FMA sieht vor, dass sich die FMA über einen Beitrag des Landes, die Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie aus den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen finanziert. Die Kosten der FMA werden somit grundsätzlich vom Land und von den beaufsichtigten Finanzintermediären getragen; die Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen sind betragsmässig vernachlässigbar.
Hierbei leistet das Land einen fixen jährlichen Beitrag, während die Beaufsichtigten den variablen Teil bis maximal 10 Millionen Franken tragen. Der Beitrag des Landes betrug 10.7 Millionen Franken im Jahr 2010 und sank in den Folgejahren jährlich bis zu einem Endbetrag von 8 Millionen Franken ab dem Jahr 2013 (vgl. Art. 29 FMAG).
Die von den Beaufsichtigten zu leistenden Aufsichtsabgaben setzen sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen. Die Höhe der variablen Zusatzabgabe ergibt sich als eine Art "Restposten" aus dem jährlichen Aufwand der FMA. Dieser wird vorab durch die Einnahmen aus Staatsbeitrag, Gebühren und Grundabgabe gedeckt und sodann als eine Art Residualwert durch die variable Zusatzabgabe. Bei relativ gleichbleibendem Aufwand und sinkendem jährlichen Staatsbeitrag seit 2010 ist die von den abgabepflichtigen Finanzintermediären zu leistende Zusatzabgabe entsprechend seit 2010 stetig gestiegen. Das heisst, der Anteil der Zusatzabgabe an den gesamten Einnahmen der FMA hat sich seit 2010 stetig erhöht.
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Die Höhe der einzelnen Gebührensätze für die diversen Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen der FMA ergibt sich aus dem auf Art. 30 FMAG gestützten Anhang ("Gebührensätze").
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2013 / 430
Landtagssitzungen
06. September 2013
Stichwörter
Finan­zie­rung der FMA, Totalrevion
Finanz­mark­tauf­sicht, Total­re­vi­sion Finanzierungsmodell
Finanz­mark­tauf­sicht­ge­setz, Total­re­vi­sion Finanzierungsmodell
FMAG, Total­re­vi­sion Finanzierungsmodell