Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
(Einführung einer Fristenhemmung)
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Der gegenständliche Bericht und Antrag sieht vor, dass im allgemeinen Verwaltungsverfahren während der Zeit vom 24. Dezember bis 6. Januar eine Fristenhemmung eintreten soll. Das bedeutet, dass in dieser Zeit der Fristenlauf für ein Rechtsmittel entsprechend verlängert wird. Dies gilt allerdings nur für Rechtsmittelfristen, die kürzer als 4 Wochen (28 Tage) sind.
Im allgemeinen Verwaltungsverfahren kann die entscheidende Behörde diese Hemmung in dringenden Fällen ausser Kraft setzen.
Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist eine Fristenhemmung für den Zeitraum vom 24. Dezember bis 6. Januar vorgesehen.
Damit soll sichergestellt werden, dass im allgemeinen Verwaltungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren für das Ergreifen von Rechtsmitteln über die Feiertage von Weihnachten bis Dreikönig ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Gerichte, Ämter
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Vaduz, 13. August 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Einführung einer Fristenhemmung) zu unterbreiten.
Mit einem am 24. August 2011 eingegebenen Postulat begehrten die Postulanten, die Regierung möge prüfen, ob die Rechtsmittelfristen in den Verfahrensgesetzen, insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO)
1, in der Strafprozessordnung (StPO)
2 sowie im Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG)
3, einheitlich auf vier Wochen verlängert werden können. Zudem wurde gebeten, zu prüfen, ob die Gerichtsferien auf andere Verfahren ausgedehnt werden können.
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Die Beantwortung dieses Postulats
4 wurde vom Landtag in seiner Sitzung vom März 2012 behandelt und abgeschrieben. Die Regierung kam in ihrer Postulatsbeantwortung bezüglich der Frage der Gerichtsferien zum Ergebnis, dass die Einführung von Gerichtsferien im Verwaltungsverfahren in Betracht gezogen werden könne. Sie gab allerdings zu bedenken, dass eine gleichzeitige Einführung von Gerichtsferien und längeren Beschwerdefristen eine deutliche Verlängerung der Verfahren bewirken würde. Dies laufe dem Interesse einer effizienten und schnellen Verfahrenserledigung zuwider und könne mit dem Grundrecht der angemessenen Verfahrensdauer in Konflikt geraten, weshalb nur eine der Optionen umgesetzt werden sollte
5.
In der Folge setzte die Regierung eine Arbeitsgruppe ein und gab deren Vorschlag für die Einführung einer Fristenhemmung im Verwaltungs(straf)verfahren in die Vernehmlassung
6. Die Ergebnisse haben Eingang in den gegenständlichen Bericht und Antrag gefunden.
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1 | Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBL. 1912 Nr. 9/1. |
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2 | Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62. |
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3 | Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24. |
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4 | Postulatsbeantwortung der Regierung Nr. 19/2012. |
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5 | Postulatsbeantwortung der Regierung Nr. 19/2012, S. 24 f. |
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6 | Vernehmlassungsbericht betreffend "Die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) (Einführung einer Fristenhemmung)" mit Vernehmlassungsfrist bis 21. September 2012. |
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