Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 56
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Grund­züge des UNO-Feuerwaffenprotokolls
2.Wür­di­gung
3.Kom­men­tare zu den Arti­keln des UNO-Feuerwaffenprotokolls
4.Vor­be­halte und Erklärungen
5.Ver­hältnis zum gel­tenden Recht
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit/Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Zusatzprotokoll vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit
 
4
Der vorliegende Bericht und Antrag befasst sich mit dem Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Kompo-nenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit (UNO-Feuerwaffenprotokoll). Dieses Protokoll wurde am 31. Mai 2001 von der UNO-Generalversammlung als drittes Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Übereinkommen) verabschiedet. Das UNO-Feuerwaffenprotokoll bezweckt die umfassende Bekämpfung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition. Der besseren Prävention dient die individuelle Markierung von Feuerwaffen und deren Registrierung und soweit sinnvoll die Registrierung von dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie von Munition. Auch zuverlässige Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrollmassnahmen, verstärkte Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch unter den teilnehmenden Staaten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene dienen präventiven Zwecken. Verschärfte Strafbestimmungen sowie die Einziehung und in der Regel Vernichtung illegal zirkulierender Feuerwaffen, dazugehöriger Teile und Komponenten sowie von illegal zirkulierender Munition sollen repressiv Verbesserungen bringen.
Das UNO-Feuerwaffenprotokoll fügt sich in die Struktur des Palermo-Übereinkommens sowie der zwei bereichsspezifischen Zusatzprotokolle gegen den Menschenhandel und gegen die Menschenschleusung, welche Liechtenstein alle drei am 20. Februar 2008 ratifiziert hat, ein. Es nimmt die Ziele des Palermo-Übereinkommens auf und setzt sie für den Bereich der unrechtmässigen Waffenherstellung und des unrechtmässigen Waffenhandels um. Zusammen mit dem Palermo-Übereinkommen will es in den Vertragsstaaten über die Festlegung von Mindeststandards eine gewisse Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsordnungen schaffen und so ein effizientes Vorgehen im Kampf gegen illegale Waf-
5
fenherstellung und illegalen Waffenhandel ermöglichen. Vertragsstaaten des UNO-Feuerwaffenprotokolls sind aktuell 101 Staaten (Juli 2013).
Der Handel mit Waffen unterliegt dem Zollvertrag. Daher kommen, soweit die Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr betroffen sind, die schweizerischen Rechts-vorschriften zur Anwendung. Die Schweiz ist dem Feuerwaffenprotokoll am 27. November 2012 beigetreten. Die zur Umsetzung notwendigen Anpassungen im Waffenrecht sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Diese Anpassungen sind über den Zollvertrag auch in Liechtenstein anwendbar.
Der Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll deckt sich aussenpolitisch mit der bisherigen Haltung Liechtensteins im Bereich der Bekämpfung der grenzüber-schreitenden organisierten Kriminalität. Mit der Genehmigung und Umsetzung des Protokolls sind keine direkten finanziellen, personellen oder räumlichen Auswirkungen verbunden.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur, Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen und Institutionen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Landespolizei
Gerichte
Staatsanwaltschaft
6
Vaduz, 20. August 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Zusatzprotokoll vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zu unterbreiten.
1.1Ausgangslage
Die UNO-Generalversammlung hat am 15. November 2000 das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 (im Folgenden: Palermo-Übereinkommen) sowie zwei Zusatzprotokolle verabschiedet: eines zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (im Folgenden: Protokoll Menschenhandel)2, das an-
7
dere gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (im Folgenden: Protokoll Menschenschleusung)3. Ein drittes Protokoll, das UNO-Feuerwaffenprotokoll, wurde am 31. Mai 2001 verabschiedet.
Das Palermo-Übereinkommen ist am 29. September 2003, die drei Zusatzprotokolle sind für die beteiligten Staaten am 25. Dezember 2003 (Menschenhandel), am 28. Januar 2004 (Menschenschleusung) und am 3. Juli 2005 (Feuerwaffen) in Kraft getreten. Bis Ende Juli 2013 wurde das Palermo-Übereinkommen von 177 Staaten ratifiziert.
Für Liechtenstein traten das Palermo-Übereinkommen und die beiden Protokolle Menschenhandel und Menschenschleusung am 21. März 2008 in Kraft.
Das Palermo-Übereinkommen samt seinen Protokollen will mit der Schaffung eines nationalen Mindeststandards von Vorschriften und Massnahmen den Mitgliedstaaten ein effizientes Vorgehen im Kampf gegen das organisierte Verbrechen ermöglichen. Es strebt eine gewisse Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsordnungen an. Als wichtige Weiterentwicklung des internationalen Strafrechts bildet es eine Basis für gemeinsame internationale Massnahmen gegen das organisierte Verbrechen. Es gab bis zu dessen Schaffung kein Instrument mit weltweiter Geltung, das alle Massnahmen der Prävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in einem Erlass abdeckte.
Art. 37 des Palermo-Übereinkommens regelt das Verhältnis des Übereinkommens zu den Protokollen. Demnach muss ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bereits Vertragspartei des Palermo-Übereinkommens sein, um Vertragspartei eines (ergänzenden) Protokolls werden zu können. Die Protokolle sind zusammen mit dem Palermo--
8
Übereinkommen und unter Berücksichtigung des Zwecks eines Protokolls auszulegen.



 
1LGBl. 2008 Nr. 72
 
2LGBl. 2008 Nr. 74
 
3LGBl. 2008 Nr. 73
 
LR-Systematik
0..3
0..31
LGBl-Nummern
2014 / 024
Landtagssitzungen
03. Oktober 2013
Stichwörter
Feu­er­waf­fen­pro­to­koll der Uno
UNO-Feuerwaffenprotokoll