Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes
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Mit der Schaffung des Landwirtschaftsgesetzes (LWG), LGBl. 2009 Nr. 42, wurde in Art. 7 festgelegt, dass die finanziellen Mittel für die einzelnen Aufgabenbereiche gestützt auf einen vom Landtag gefassten Finanzbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt werden.
Da der erste Verpflichtungskredit für den Zahlungsrahmen 2010 bis 2013 (LGBl. 2009 Nr. 354) Ende 2013 ausläuft, ist im 2013 ein neuer Zahlungsrahmen für die kommenden Jahre zu bewilligen. Aufgrund der Vollzugserfahrungen der letzten Jahre ist die Regierung zum Schluss gekommen, dass die mit dem Zahlungsrahmen ursprünglich verfolgten Ziele mit diesem Mittel nicht erreicht werden können. Die Regierung beantragt deshalb keinen neuen Zahlungsrahmen, sondern die Abänderung von Art. 7 LWG und die Schaffung eines neuen Instrumentes, um der ursprünglichen Zielsetzung nachzukommen. Neu soll dem Landtag anstelle eines Zahlungsrahmens mindestens alle vier Jahre ein agrarpolitischer Bericht zur Kenntnis gebracht werden, welcher die Weiterentwicklung und Ausrichtung der liechtensteinischen Agrarpolitik aufzeigt.
Dem Landtag wird dadurch die Möglichkeit gegeben, in jeder Legislaturperiode mindestens eine agrarpolitische Debatte zu führen. Die Regierung zeigt dem Landtag auf, wie sie die zukünftige Weiterentwicklung der liechtensteinischen Landwirtschaft sieht und der Landtag kann auf der Grundlage dieses Berichtes die zukünftige Stossrichtung der liechtensteinischen Landwirtschaftspolitik diskutieren. Das Ergebnis dieser Debatte dient der Regierung im Sinne einer Finanzplanung als Grundlage für die Bereitstellung der finanziellen Mittel im Bereich Landwirtschaft für die kommenden Jahre.
Da es sich bei der vorliegenden Gesetzesänderung lediglich um einen Artikel handelt, erachtet es die Regierung daher als zweckdienlich, dass der Hohe Landtag diese Vorlage abschliessend - d.h. sowohl in erster als auch in zweiter und dritter Lesung - in Behandlung zieht. Sollte nach Ansicht des Landtages der bestehende Artikel zum Zahlungsrahmen im LWG belassen werden, ermöglicht es das vorgeschlagene Vorgehen, den dann notwendigen Bericht und Antrag zum Zahlungsrahmen noch in diesem Jahr vorzulegen.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umwelt
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 21. August 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes zu unterbreiten.
Im Jahr 2008 hat der Landtag die Vorlage zur Schaffung eines Landwirtschaftsgesetzes (Bericht und Antrag Nr. 111/2008 und 163/2008) beraten und verabschiedet. Mit der Neuschaffung des Landwirtschaftsgesetzes (LWG), LGBl. 2009 Nr. 42, wurde das bestehende Recht neu geordnet und in die folgenden sechs Förderbereiche strukturiert:
1. Rahmenbedingungen für die Produktion
2. Strukturen
3. Wirtschaftlichkeit
4. Ökologie
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5. Märkte
6. Dienstleistungen von Dritten.
Das LWG wurde als Rahmengesetz ausgestaltet und die bisherigen Rechtsgrundlagen wurden auf Stufe Verordnung unter das Dach des Rahmengesetzes gestellt.
Ein zentrales Anliegen bei der Neuschaffung des LWG war, im Umfeld der internationalen Entwicklungen die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Dies bedingte eine Erhöhung der Flexibilisierung in der Ausgestaltung der Agrarpolitik. Mit der Zusammenfassung der agrarpolitischen Instrumente in einem Rahmengesetz sowie der klaren Trennung zwischen Gesetz und Verordnungen wurden die Übersichtlichkeit und Flexibilität der Agrargesetzgebung erhöht, der Vollzug vereinfacht und die Rechtssicherheit erhöht. Zudem wurde mit dem LWG eine wesentliche Grundlage zur Umsetzung des landwirtschaftlichen Leitbildes und der daraus abgeleiteten Massnahmen geschaffen.