Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 229/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2011/90/EG vom 14. November 2011)
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Die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35-37) verlangt, dass die Vorgaben für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkreditverträgen geändert werden. Die Richtlinie war in der Europäischen Union bis zum 31. Dezember 2012 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich die Umsetzungsfrist bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 229/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Die Vorgaben für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkreditvertrage aus Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG sind im Konsumkreditgesetz, LGBl. 2012 Nr. 1, umgesetzt und sind entsprechend der Richtlinie 2011/90/EU anzupassen.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 20. März 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 229/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Dezember 2012 zu unterbreiten.
Am 7. Dezember 2012 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (ABl. Nr. L 296 vom 15.11.2011, Seite 35-37) in das EWR-Abkommen zu übernehmen. In der EU waren die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen. In den EWR/EFTA-Staaten hängt die Umsetzungsfrist mit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 229/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zusammen. Der Beschluss Nr. 229/2012 tritt
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erst in Kraft, wenn in allen EWR/EFTA Staaten die verfassungsrechtlichen Vorbehalten aufgehoben sind, somit nach Verabschiedung im Landtag.