Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 61
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Das Finanzzuweisungssystem
3.Ent­wick­lung der Finanzzuweisungen
4.Der Min­dest­fi­nanz­be­darf (MFB)
5.Finan­zi­elle Konsequenzen
6.Finan­zi­elle Aus­gangs­lage der Gemeinden
7.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
8.Spar­pro­gramme der Gemeinden
9.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
10.Ver­nehm­las­sung
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Finanz­aus­gleichs­ge­setz
2.Steu­er­ge­setz
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der RegierunG an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Anpassung des Faktors(K) zur Festlegung des Mindestfinanzbedarfs gemäss Finanzausgleichsgesetz für die Jahre 2014 und 2015 im Rahmen der Sanierung des Landeshaushalts  
 
5
Das Finanzzuweisungssystem, mit welchem Steuermittel in Form von Steueranteilen und Finanzausgleichszahlungen vom Land an die Gemeinden fliessen, wurde im Rahmen des Projekts zur Sanierung des Landeshaushalts im Jahr 2011 angepasst. Dabei wurden verschiedene Parameter und Systemkomponenten aufgehoben oder abgeändert. Das Reduktionsziel wurde von der Regierung mit CHF 50 Mio. (im Vergleich zum Voranschlag 2010) definiert und in dieser Höhe vom Landtag bestätigt.
Im Rahmen der Vernehmlassung zur Systemanpassung wurde von den Gemeinden vorgeschlagen, den Faktor(k) gemäss Finanzausgleichsgesetz, mit welchem der sogenannte Mindestfinanzbedarf definiert wird, vorerst nicht in dem ursprünglich geplanten Ausmass zu senken, sondern zuerst einen Teilschritt vorzunehmen und den zweiten Anpassungsschritt erst dann zu realisieren, wenn die Haushaltsentwicklung des Landes dies nötig macht. Regierung und Landtag sind auf diesen Vorschlag eingetreten und der Landtag hat den Faktor(k) für die Finanzausgleichsperiode 2012 - 2015 auf Antrag der Regierung in der Höhe von 0.76 festgelegt.
Die Entwicklung des Landeshaushalts zeigt ohne Zweifel, dass auf den zweiten Reduktionsschritt nicht verzichtet werden kann, was die Regierung bereits vor einem Jahr im Rahmen des Massnahmenpakets II zur Sanierung des Landeshaushalts klargemacht hatte und mit dieser Vorlage nun realisiert werden soll. Diese Massnahme reduziert die Höhe der Finanzausgleichsmittel um rund CHF 10 Mio. pro Jahr. Von der Massnahme betroffen sind alle Gemeinden, welche aufgrund ihrer Steuerkraft Anspruch auf Finanzausgleichsmittel haben. Im Rechnungsjahr 2012 waren dies alle Gemeinden mit Ausnahme von Vaduz und Schaan.
Die Vorlage wird auch genutzt, um im Bereich der Widmungssteuer und der Ertragssteuer Anpassungen vorzunehmen, welche in direktem Zusammenhang mit dem Finanzzuweisungssystem stehen. Bei der Widmungssteuer geht es um die Anrechnung der Widmungssteuererträge einer Gemeinde an deren Steuerkraft um zu verhindern, dass die Gemeinde in einem Jahr stark reduzierte und in den Folgejahren ungerechtfertigter Weise höhere Finanzausgleichsmittel erhält. Bei der Verteilung des Ertragssteueranteils von Unternehmen, welche Betriebsstätten
6
in mehreren Gemeinden haben, soll das Steuergesetz so angepasst werden, dass die vom Unternehmen gewählte inländische Gesellschaftsstruktur keinen Einfluss auf die Steueraufteilung unter den Gemeinden hat.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle Finanzen
7
Vaduz, 27. August 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Anpassung des Faktors(k) zur Festlegung des Mindestfinanzbedarfs gemäss Finanzausgleichsgesetz für die Jahre 2014 und 2015 im Rahmen der Sanierung des Landeshaushalts zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Rahmen der Sanierung des Landeshaushalts wurde im Jahr 2011 das Finanzzuweisungssystem vom Land an die Gemeinden in wesentlichen Eckpunkten angepasst. Konkret hat der Landtag folgende Gesetzesänderungen beschlossen, welche ab Rechnungsjahr 2012 wirksam sind:
Streichung des Gemeindeanteils an der Grundstückgewinnsteuer;
Senkung des Gemeindeanteils an der Kapital- und Ertragssteuer von 40% auf neu 35%;
Reduktion des Maximalanteils einer Gemeinde am Kapital- und Ertragssteueranteil von 40% auf neu 25%;
8
Reduktion des Mindestfinanzbedarfs für die Finanzausgleichsgemeinden - Faktor(k) - von 0.81 auf 0.76;
Reduktion der Zuschlagssätze für die Finanzausgleichsstufe 2 für kleinere Gemeinden um jeweils 10%.
Ursprünglich hatte die Regierung vorgeschlagen, den Faktor(k) zur Bestimmung des Mindestfinanzbedarfs auf 0.71 zu senken. Sie ist dann jedoch auf einen im Rahmen der Vernehmlassung von den Gemeinden gemachten Vorschlag eingegangen, den Faktor(k) vorerst nur auf 0.76 zu senken und einen zweiten Reduktionsschritt dann vorzunehmen, wenn sich die Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung des Landeshaushaltes nach wie vor aufdrängt. Der Landtag ist diesem Vorschlag gefolgt und hat den Faktor(k) für die Finanzausgleichsperiode 2012 bis 2015 auf 0.76 gesenkt. Die Regierung hatte mit Bericht und Antrag Nr. 11/2011 unmissverständlich angekündigt, dass sie im Bedarfsfall mit einem entsprechenden Vorschlag an den Landtag gelangen wird, für die Jahre 2014 und 2015 eine ausserordentliche Anpassung des Faktors(k) zu beschliessen. Die Finanzplanung 2013-2016 zeigte die Notwendigkeit von weiteren Reduktionsmassnahmen eindeutig auf, sodass die Regierung mit dieser Vorlage den vor zwei Jahren angekündigten zweiten Reduktionsschritt des Faktors(k) in die Wege leitet. Sie hatte dies bereits im April 2012 im Rahmen des Massnahmenpakets II zur Sanierung des Landeshaushalts (B&A Nr. 47/2012) sowie im Rahmen der Finanzplanung 2013-2016 (B&A Nr. 120/2012) in Aussicht gestellt.
LR-Systematik
6
61
614
6
64
640
LGBl-Nummern
2013 / 367
2013 / 366
Landtagssitzungen
02. Oktober 2013
Stichwörter
Faktor (k), Anpassung
Finanz­zu­wei­sungen an die Gemeinden, Reduktion
Finanz­zu­wei­sungs­system, Anpassung
Lan­des­haus­halt, Sanierung