Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 64
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Vertrag vom 4. Juni 2012 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit 
 
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Seit über zehn Jahren ist der trilaterale Vertrag mit den Nachbarstaaten Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden in Kraft und hat sich in dieser Zeit in der Praxis sehr bewährt. Durch die Teilnahme aller drei Staaten an der Schengener Zusammenarbeit (Liechtenstein seit Ende 2011) einerseits und die gewandelten Herausforderungen an die Kriminalitätsbekämpfung gerade in der gemeinsamen Grenzregion anderseits, sowie aufgrund der Erfahrungen, die in dieser Zeit gewonnen werden konnten, ergab sich der Wunsch, die polizeiliche Zusammenarbeit an die neuen Verhältnisse anzupassen und deutlich zu verbessern.
So sieht der revidierte Vertrag neue Instrumente zur Bekämpfung schwerer Kriminalität vor, insbesondere die präventive verdeckte Ermittlung sowie den Zeugen- und Opferschutz. Diese Instrumente sind speziell für Liechtenstein derzeit zwar noch kein dringliches Bedürfnis, können aber in Zukunft auch für Liechtenstein im Einzelfall von grosser Hilfe sein.
Praktisch wichtig für Liechtenstein sind die Regelungen über die polizeiliche Durchbeförderung von Personen über fremdes Staatsgebiet und die Übergabe von Personen an der Staatsgrenze, genauso wie die Möglichkeiten, vermehrt gemeinsame Einsatzformen zu nutzen, in denen die Beamten eines Vertragsstaats auf dem Staatsgebiet eines Partnerstaates hoheitlich tätig werden können. Ferner wird die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration erleichtert. Schliesslich sollen die verbesserten Möglichkeiten, Widerhandlungen im Strassenverkehr auch in anderen Vertragsstaaten ahnden zu können, die Sicherheit im Strassenverkehr erhöhen.
Durch diesen Vertrag bleibt die Kompetenzverteilung zwischen den Justiz- und Polizeibehörden unberührt.
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Zuständige Ministerien
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen und Institutionen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Landespolizei, Ausländer- und Passamt; Landgericht, Datenschutzstelle
 
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Vaduz, 3. September 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Vertrag vom 4. Juni 2012 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Seit dem 1. Juli 2001 ist der 1999 abgeschlossene trilaterale Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden in Kraft (LGBl. 2001 Nr. 122). In dieser Zeit hat sich dieser Vertrag vor allem in der regionalen Zusammenarbeit äusserst gut bewährt. In den vergangenen zehn Jahren ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Schweiz bilateral weiter ausgebaut worden, insbesondere was die
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Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme1, der Zusammenarbeit im Bereich des Sicherheitsfunknetzes Polycom2, die Regelung der grenzpolizeilichen Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Grenzwachtkorps auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet3 sowie die Einrichtung eines gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüros4 angeht.
Die Assoziierung an den Schengen-Besitzstand5, welcher am 19. Dezember 2011 vollständig in Kraft gesetzt wurde, hat ausserdem die polizeiliche Zusammenarbeit mit sämtlichen Schengen-Staaten auf eine neue Grundlage gestellt. Insbesondere mit den unmittelbaren Schengen-Nachbarstaaten Schweiz und Österreich haben sich an den nunmehrigen Schengen-Binnengrenzen zum Teil neue Anforderungen gestellt.
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Zudem haben sich in den vergangenen zehn Jahren die Herausforderungen bei der Kriminalitätsbekämpfung gerade auch in der gemeinsamen Grenzregion der Vertragsstaaten gewandelt.



 
1Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile (LGBl. 2006 Nr. 75).
 
2Vereinbarung vom 18. Oktober 2003 über die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Sicherheitsnetz Funk "POLYCOM" (n. publ.)
 
3Rahmenvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum (LGBl. 2009 Nr. 217) sowie die Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum (LGBl. 2009 Nr. 218).
 
4Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald - Feldkirch-Tisis (LGBl. 2008 Nr. 163).
 
5Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Protokoll); Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin -Protokoll) (LGBl. 2011 Nr. 131).
 
LR-Systematik
0..3
LGBl-Nummern
2017 / 186
Landtagssitzungen
03. Oktober 2013
Stichwörter
Poli­zei­liche Zusam­men­ar­beit zwi­schen FL, CH und A
Ver­trag zwi­schen FL, CH und A betr. grenz­über­schrei­tender, poli­zei­li­cher Zusammenarbeit
Zusam­men­ar­beit, poli­zei­liche, zwi­schen FL, CH und A