Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Konsumkreditgesetzes (KKG)
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Die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35) verlangt, dass die Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkreditverträgen geändert werden. Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2012 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Die Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkreditvertrage aus Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG sind im Konsumkreditgesetz, LGBl. 2012 Nr. 1, umgesetzt.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 20. März 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Konsumkreditgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
Im Interesse der Preistransparenz und Vergleichbarkeit von Kreditangeboten enthält die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge EU-weit einheitliche Vorgaben zur Berechnung des effektiven Jahreszinses, der die jährlichen Gesamtkosten von Krediten beziffert. Liechtenstein hat diese Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses in einem Anhang zum Konsumkreditgesetz (KKG, LGBl. 2012 Nr. 1) umgesetzt.
Die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven
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Jahreszinses (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35) ergänzt die Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkreditverträgen insbesondere durch neue Annahmen für Kredite ohne feste Laufzeit, für den Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme und für die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen. Die Änderung des Konsumkreditgesetzes setzt diese neuen Regeln für die Berechnung des effektiven Jahreszinses durch eine Änderung des Anhangs I um.