Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 77
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ergeb­nisse der Prü­fung nach Art. 4 der Richt­linie 2008/104/EG
5.Ver­nehm­las­sung
6.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
8.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Teilrevision des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit)
 
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Das Europäische Parlament und der Rat haben am 19. November 2008 die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit erlassen. Die Richtlinie soll zum einen für den Schutz der verliehenen Arbeitnehmer sorgen und die Qualität der Leiharbeit verbessern sowie gleichzeitig zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beitragen. Im Mittelpunkt der Richtlinie steht der Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von verliehenen Arbeitnehmern während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens jenen entsprechen müssen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Ausserdem sieht die Richtlinie Bestimmungen über den Zugang zu unbefristeter Beschäftigung, zu Gemeinschaftseinrichtungen der entleihenden Unternehmen, zu Fort- und Weiterbildungseinrichtungen von Leiharbeitsunternehmen und entleihenden Unternehmen, die Berücksichtigung von verliehenen Arbeitnehmern bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen und die Information über den Einsatz von Leiharbeit im Rahmen der Unterrichtung von Arbeitnehmervertretungen vor.
Der gemeinsame EWR-Ausschuss hat am 13. Juli 2012 den Beschluss Nr. 149/2012 zur Übernahme der Richtlinie 2008/104/EG ins EWR-Abkommen gefasst. Der Landtag hat der Übernahme im November 2012 zugestimmt. Die Umsetzungsfrist für die EWR/EFTA-Staaten ist mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses am 1. Mai 2013 abgelaufen.
Da das Gesetz vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; LR 823.10) nicht nur die gewerberechtlichen Aspekte der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs regelt, sondern bereits jetzt eine Anzahl von Bestimmungen zum Schutz von verliehenen Arbeitnehmern enthält, soll die Umsetzung der Richtlinie durch Abänderung des AVG erfolgen.
Gleichzeitig wird die derzeit EWR-rechtswidrige Kautionsregelung für Personalverleiher angepasst.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
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Vaduz, 24. September 2013
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Teilrevision des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Gesetz vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; LR 823.10) regelt die gewerbsmässige Ausübung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs sowie die öffentliche Arbeitsvermittlung. Subsidiär sind auf die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih die Bestimmungen des Gewerbegesetzes anwendbar, wenn das AVG keine Regelung enthält. In Bezug auf den privaten Personalverleih enthält das AVG zudem eine Anzahl von Bestimmungen zum Schutz des verliehenen Arbeitnehmers.
Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit enthält Bestimmungen zum Schutz von verlie
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henen Arbeitnehmern. Sie soll die Qualität der Leiharbeit verbessern und gleichzeitig zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beitragen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2014 / 096
Landtagssitzungen
08. November 2013
Stichwörter
Arbeits­ver­mitt­lungs­ge­setz, Abän­de­rung (Umset­zung der EG-Richt­linie über Leiharbeit)
EG-Richt­linie 2008/104/EG (Leiharbeit)
G über über die Arbeits­ver­mitt­lung und den Per­so­nal­ver­leih, Abän­de­rung (Umset­zung der EG-Richt­linie über Leiharbeit)
Leih­ar­beit, EG-Richt­linie 2008/104/EG (Umset­zung im Arbeitsvermittlungsgesetz)